Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.11.2018 – 7 U 67/18

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1102.7U67.18.00

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel als Schiffahrtsgericht wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.896,91 € festgesetzt.

Gründe§

Von Darstellung des Sach- und Streitstandes wird unter Bezugnahme auf §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist, soweit noch Gegenstand im Berufungsverfahren, begründet, die Widerklage jedoch unbegründet.

Die dem Kläger vom Landgericht zuerkannten Ansprüche stehen ihm gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu.

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zur entrichten.

Der entsprechende Mangel des Hausbootes liegt in dem Ausfall des Motors für 5,5 Tage. Diesen Ausfall hat der Kläger nicht zu vertreten. Es kann dahinstehen, ob das Herausbrechen des Motors während eines Wendemanövers des Klägers darauf zurückzuführen ist, dass der Holzrahmen, in dem der Motor befestigt war, morsch oder von einem Seil bedingt wurde, das sich bei dem Wendemanöver um die Schraubenwelle gewickelt hatte. Ursächlich für den Abriss des Motors war in jedem Fall ein konstruktiver Fehler der Aufhängung oder Befestigung des Motors. Dies folgt aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. M… und deren Würdigung, die er in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.12.2018, insbesondere dessen Blatt 8 ausführt. Demnach ist es zur Havarie gekommen, weil sich der hölzerne Zwischenrahmen, der direkt mit dem Edelstahlrahmen verbunden war, von den weiteren konstruktiven Bauteilen des Bootes gelöst hat. Die Befestigung des Motors ist als nicht hinreichend anzusehen, da sie nicht auf die höchstmögliche Belastung durch den !5 PS-Motor des Bootes ausgelegt war. Bei sachgerechter Aufhängung des Motors hätte diese auch dann nicht abbrechen dürfen, wenn ein Seil in den Motor gekommen sein sollte. Aufgrund dieses Umstandes kommt es auf die Behauptung des Beklagten, der Abriss des Motors sei durch ein Seil verursacht worden, nicht an.

Die konstruktive Unzulänglichkeit ist von dem Beklagten zu verantworten. Daher hat der Kläger die Voraussetzung einer Mietminderung ausreichend dargetan. Dessen Bemessung mit 25 % des Mietpreises ist angesichts des Ausfalls der Mobilität des Hausbootes für mehr als ein Drittel der vereinbarten Mietzeit nicht zu beanstanden. Das Argument der Berufung, das Hausboot sei vom Kläger auch in der Zeit des Ausfalls des Motors bestimmungsgemäß, nämlich als Hausboot genutzt worden, eine Minderung sei deshalb nicht berechtigt, ist unzutreffend. Der Reiz eines Hausbootes liegt in der Möglichkeit jederzeitiger Ortsveränderung.

Da die vereinbarte Miete bereits gezahlt wurde, kann der Kläger eine Rückzahlung nach §§ 812 Abs. 1, 1. Alt. BGB verlangen (BGH NJW –RR 93, 519).

Ein Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz besteht nicht, da er die Ursache für den eingetretenen Schaden, wie bereits aufgezeigt, zu vertreten hat. Hingegen hat der Kläger auch den von ihm erhobenen Anspruch auf Rückzahlung der hinterlegten Kaution.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.