Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.11.2018 – 7 U 38/17

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1107.7U38.17.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 15.185,27 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist unbegründet.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB zustehe. Die Kaufsache sei mangelbehaftet. Nach dem Vertrag der Parteien hätten die A…-Solarmodule deutscher Herkunft sein sollen. Dies sei ausweislich des Schreibens der Herstellerfirma vom 22.03.2012 aber nicht der Fall, weil sie nicht in Deutschland produziert worden seien. Es liege damit eine Abweichung der Ist- von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit der Module vor. Infolgedessen ergebe sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 19.224,00 €, der nach bereits erfolgloser Gelegenheit zur Nachbesserung zu einer vollständigen Reduzierung der Klageforderung gemäß § 437 Nr. 2 BGB führe. Der Kläger sei den substantiellen Ausführungen der Beklagtenseite auch nicht mehr entgegengetreten, so dass es auf ihre weiteren Einwendungen gegen die Kaufpreisforderungen nicht mehr ankomme.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen und rechtfertigen keine anderweitige Entscheidung. Vielmehr hat das Landgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Auch das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der mit der Klage geltend gemachte Restkaufpreisanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, namentlich nicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

Die spätere Schuldnerin schloss mit der Beklagten am 06.05.2011 einen „Auftrag/ Werksvertrag“ über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage bestehend insbesondere aus 306 PV Modulen A… Solar 235-3 deutscher Herkunft zu einem Gesamtpreis von zunächst 265.938,40 € brutto (Anlage K2, Bl. 22 ff.) unter Einbeziehung der in der Anlage B 1 (Bl. 102) enthaltenen Nebenabreden vom 20.05.2011. Die erste Abschlagsrechnung in Höhe von 239.344,56 € hat die Beklagte bezahlt (Anlage K4, Bl. 27 und Bl. 103 f.). Nach Fertigstellung der Photovoltaikanlage, Abnahme durch den regionalen Energieversorger, die Stadtwerke P… und Inbetriebsetzung am 14.07.2011 (Anlage K5, Bl. 28) und einer zweiten Abnahme seitens der Stadtwerke am 05.08.2011 legte die Schuldnerin unter dem 24.08.2011 ihre Abschlussrechnung mit einem noch offenen Rechnungsbetrag von 24.705,48 €, verbunden mit einem Abzug in Höhe von 1.586,85 € wegen einer Leistungsreduzierung (Anlage K6, Bl. 29 f.). Hierauf zahlte die Beklagte unter dem 28.08.2011 einen Teilbetrag in Höhe von 9.520,21 €, so dass der streitgegenständliche Restbetrag offen blieb. Mit Schreiben vom 29.03.2011 rügte die Beklagte, dass die A…-Solarmodule nicht deutscher Herkunft seien und setzte eine Frist zur Nachbesserung bis zum 16.04.2012 (B 3, Bl. 106).

Das Landgericht hat das Vertragsverhältnis der Parteien zutreffend als Kauf mit Montageverpflichtung beurteilt. Hielte man es hingegen für einen Werkvertrag, käme man auch zu keinem abweichenden Ergebnis. Dem Kläger steht ein Restvergütungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte die Vergütung erfolgreich gemindert hat (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB). Die Photovoltaikanlage weist einen Sachmangel auf. Die Solarmodule sind nicht deutscher Herkunft. Vereinbart haben die Parteien jedoch, dass sie deutscher Herkunft sein sollten. Es handelt sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Angesichts der negativen Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit ist die Beklagte zur Minderung berechtigt.

Etwas anderes ergibt sich weder aus dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten vom 29.03.2012 (Anlage B3, Bl. 106). Es ist schon gar nicht in dem vom Kläger in der Berufungsbegründung interpretierten Sinne zu verstehen. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten, dass ihr die vereinbarte deutsche Herkunft für die Qualität der Module besonders wichtig war. Dass die Module aber nicht in Deutschland produziert worden sind, sondern offenbar in Asien, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus dem Schreiben der A… GmbH vom 22.03.2012 (Anlage B2, Bl. 105). Danach ist die A… GmbH zwar ein deutsches Unternehmen mit einer Anspruchsdurchsetzung nach deutschem Recht. Alle Artikel seien ordnungsgemäß in Deutschland in den Verkehr gebracht worden. Die Produktion der Module selbst finde an mehreren Produktionsstätten weltweit statt. Deutsche Produkte werden es hierdurch aber nicht; die Module sind auch nicht deutscher Herkunft.

Auch die weitere Voraussetzung einer erfolglosen Aufforderung zur Nachbesserung – hier verbunden mit einer Fristsetzung - liegt vor. Der noch offene Restkaufpreis in Höhe von 15.185,27 € beläuft sich deutlich unter 10 % bzw. knapp über 5 % des Gesamtkaufpreises, und zwar auf rund 5,7 %, so dass auch hinsichtlich der Höhe des hier maßgeblichen Minderungsbetrages keine Bedenken bestehen. Ob der von der Beklagten letztlich für angemessen erachtete Minderungsbetrag in Höhe von 19.224,- € insgesamt gerechtfertigt ist, kann angesichts der geringeren Klageforderung dahingestellt bleiben. Im Übrigen ist der Kläger dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten nicht bzw. nicht ausreichend entgegengetreten.

Auf die weitergehenden Einwendungen der Beklagten gegen den Restkaufpreis kommt es angesichts einer erfolgreichen und primär geltend gemachten Minderung nicht an (vgl. hierzu die Erklärung des Beklagtenvertreters im Termin vom 14.02.2017, Bl. 244 f.). Erstinstanzlich ist zu diesem Termin für den Kläger wie angekündigt niemand mehr erschienen, so dass auch prozessual zu Recht eine Entscheidung nach Lage der Akten erging, nachdem die Parteien im vorangegangenen Termin vom 05.04.2016 bereits streitig zur Sache verhandelt hatten.

Da die Hauptforderung nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.