Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.11.2018 – 13 WF 197/18
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1. Der Antragsteller wendete sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.
Das Amtsgericht hat im Termin am 02.11.2017 ohne Einwände des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes einen Zwischenvergleich mit einer umfangreichen und detaillierten Umgangsregelung sowie einer Gesprächsverpflichtung der Eltern gerichtlich gebilligt, und das Verfahren auf deren übereinstimmenden Antrag ruhend gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Erfolgsaussichten abgelehnt, weil das Verfahren ruhend gestellt sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe die Beratungsgespräche abgebrochen und er habe nunmehr zu klären, ob und ggf. wann ein Abschlussgespräch stattzufinden habe bevor das Umgangsverfahren wahrscheinlich fortzusetzen sei.
2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) setzt – unabhängig davon, ob, was Zweifeln begegnen könnte, das Amtsgericht das auf Anregung eines Beteiligten eingeleitete Umgangsverfahren durch einen Ruhensbeschluss rechtlich zum Stillstand bringen konnte - jedenfalls voraus, dass das Hauptsacheverfahren betrieben wird (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 114 ZPO, Rn. 19). Dies wollen derzeit weder die beteiligten Eltern, noch hat das Amtsgericht nach Aktenlage und ohne Mitwirkung eines Beteiligten (§ 27 FamFG) Veranlassung, die detaillierte Umgangsregelung aus dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 02.11.2017 zu modifizieren.
Aktuell ist das Gesuch des Antragstellers gerichtet auf Hilfe für eine außergerichtliche Verfahrensvorbereitung oder auf ein erst zukünftig wahrscheinlich zu betreibendes Verfahren.
Aber selbst wenn man die Amtsermittlungspflicht des Amtsgerichts weiter fassen und allein hieraus und sogar ohne eine aktuelle Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers eine Erfolgsaussicht bejahen und Mutwillen verneinen wollte, bliebe seine Beschwerde mangels Hilfsbedürftigkeit (§ 141 Abs. 1 ZPO) ohne Erfolg.
Der Antragsteller verfügt neben einem PKW im Werte von 6000 € über einem Motorrad im Werte von 7000 €, ohne Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit (§ 90 Abs. 2 SGB XII) oder für eine Unzumutbarkeit der Verwertung (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Der insoweit anzusetzende Betrag übersteigt das durch §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) festgelegte Schonvermögen von 5.000 € für den Antragsteller an kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten erheblich und ist von ihm nach § 115 Abs. 1 S 1 ZPO zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs.2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs.3 ZPO), besteht nicht.