Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.11.2018 – 9 UF 127/12
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:1121.9UF127.12.00
Tenor§
Die als Erinnerung auszulegende Eingabe der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2018, gerichtet gegen den Kostenansatz unter dem Kassenzeichen … der Landehauptkasse vom 16. Juni 2015, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die gemäß § 57 FamGKG (vgl. auch § 38 Abs. 2 KostVfG) statthafte und zulässige Erinnerung der Kostenschuldnerin ist unbegründet.
1.
An der Richtigkeit der geltend gemachten Kosten bestehen insoweit keine Zweifel und werden auch nicht durch die Schuldnerin vorgebracht.
2.
Eine Nichterhebung von Kosten (vgl. auch § 37 KostVfG, § 20 FamGKG bzw. § 8 JKGBbg) i.S.e. Niederschlagung (oder Erlass) derselben ist nicht angeordnet worden, vielmehr finden sich in der Akte allein Verfügungen betreffend einer (jeweils befristeten) Nichtgeltendmachung (vgl. z.B. Bl. 49 BA: Niederschlagungsverfügung befristet bis 12. Juni 2016).Es handelt sich dabei allein um eine im Verwaltungsweg veranlasste vorläufige Abstandnahme von Zwangsmaßnahmen.
3.
Eine Verjährung der Kostenforderungen – wie durch die Schuldnerin eingewandt – ist nicht erfolgt, das Auskunftsersuchen der Landesjustizkasse vom 22. Juni 2018 war noch rechtzeitig.
a.
Nach § 7 Abs. 2 S. 1 FamGKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Danach hat die Verjährung mit Ende der Hauptsache (Beschluss vom 1. November 2012) mit Ablauf des Jahres 2012 begonnen und wäre frühestens mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt, wenn die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt worden wäre, wie es hier der Fall ist.
Die Verjährung ist hier gemäß §§ 7 Abs. 3 S. 1 FamGKG, 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend unterbrochen worden und hat neu zu laufen begonnen.
b.
Unter dem 1. Juni 2015 hat die Landesjustizkasse ein Aufrechnungsersuchen an das Land Brandenburg – Finanzverwaltung – betreffend Erstattungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit der Schuldnerin gestellt, vgl. Bl. 44 BA. Insbesondere setzt die Verjährungsunterbrechung durch Vollstreckungsanträge oder -handlungen bei den einzuziehenden Gerichtskostenforderungen nicht den vorherigen Zugang der Zahlungsaufforderung und Mahnung beim Schuldner voraus; auch bei einem diesbezüglichen Verstoß bleiben die Verjährungsunterbrechungen durch Vollstreckungsanträge und -handlungen unberührt (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 6 Ko 1464/14 –, juris; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 212 BGB Rn. 25; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby, 2014, § 212 BGB Rn. 37; a.A. wohl OLG Hamm v. 16.06.2004 - 8 UF 8/04 -, FamRZ 2005, 795, 797). Es ist also nicht erforderlich, dass der Schuldner Kenntnis von dem Vollstreckungsversuch erlangt oder dass dieser davon gesondert benachrichtigt wird.
Die Art der Vollstreckungshandlung ist für die Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB zudem unerheblich (Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 212 BGB Rn. 14), d.h. an die zu vollziehende Zwangsvollstreckung stellt § 212 Abs. 1 Nr. 2 keine besonderen Anforderungen (Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby, 2014, § 212 BGB Rn. 37). Nach Auffassung des Senats genügt deshalb und angesichts der weiten Fassung des § 212 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 BGB auch dieser Vollstreckungsversuch in Gestalt eine beabsichtigten Verrechnung den Anforderungen des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB, was allerdings streitig ist (a.A. OLG Hamm v. 16.06.2004 - 8 UF 8/04, FamRZ 2005, 795, 797; Lakkis in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 212 BGB Rn. 25). Ein Fall des § 212 Abs. 3 BGB mit rückwirkendem Entfallen des Verjährungsneubeginns dadurch, dass dem Verrechnungsersuchen seitens der Finanzverwaltung nicht entsprochen wurde (vgl. auch OLG Hamm v. 16.06.2004 - 8 UF 8/04 - FamRZ 2005, 795-797; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 212 BGB Rn. 25), liegt nicht vor, weil nach derzeitiger Aktenlage die Finanzverwaltung bisher die Aufrechnung nicht abgelehnt und die Anfrage vielmehr allein vorgemerkt hat (vgl. Bl. 46 BA).
c.
Selbst wenn aber das Aufrechnungsersuchen an das Land Brandenburg – Finanzverwaltung – nicht ausreichend wäre, um die Verjährung erneut beginnen zu lassen, wäre dies unschädlich. Denn unter dem 15. September 2014 hatte die Landesjustizkasse einen Vollstreckungsauftrag angebracht (Bl. 36), der als solcher ebenfalls die Verjährung neu in Gang setzt, vgl. auch den Wortlaut des § 212 Abs. 3 1. Hs. ZPO (allg. Ansicht, siehe nur Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 212 BGB Rn. 22). Dieser Antrag und der nachfolgende Vollstreckungsversuch blieben letztendlich wegen der Vermögenslosigkeit der Schuldnerin ohne Erfolg, vgl. das Schreiben des Obergerichtsvollziehers (der zuvor die Schuldnerin ergebnislos aufgefordert hatte) vom 2. April 2015 (Bl. 30 BA). Ein Fall des § 212 Abs. 3 BGB liegt in der ergebnislosen Vollstreckung aber nicht, denn dies wäre nur der Fall, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben würde. Soweit eine Rücknahme des Auftrags auch dann vorliegen soll, wenn der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Unpfändbarkeitsbescheinigung mit der Mitteilung nach § 63 Nr. 1 S. 2 GVGA zusendet, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachte (AG Freudenstadt DGVZ 1988, 124; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby, 2014, § 212 BGB Rn. 37), findet sich auch eine derartige Erklärung nicht in den Akten.