Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.11.2018 – 9 UF 214/18

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2018:1126.9UF214.18.00

Tenor§

Die Beschwerde des K… B… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11.10.2018 (Az. 3 F 79/18) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe§

1.

Am 17.10.2018 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz gestellt. Mit Beschluss vom 18.10.2018 hat das Amtsgericht den Antrag - ohne Durchführung einer mündlichen Erörterung - zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat K… B…, wohnhaft K…, …M…, am 22.10.2018 zu Protokoll des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin Beschwerde eingelegt und diese näher begründet.

2.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 FamFG), weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt ist. Ist ein Antrag zwingende Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung, ordnet § 59 Abs. 2 FamFG an, dass nur der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags Rechtsmittel einlegen darf. Alle anderen Personen als der Antragsteller sind somit nicht beschwerdeberechtigt, selbst wenn sie durch die zurückweisende Entscheidung materiell beeinträchtigt sind (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Aufl., § 59 Rn. 18 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind im Ausgangsfall gegeben. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Antragsverfahren. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG wird eine einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. So verhält es sich hier. Anordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz trifft das Gericht - wie sich unzweifelhaft aus Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ergibt - nur auf Antrag. Antragsteller ist hier S… L… . Nur diesem steht ein Beschwerderecht gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.10.2018 zu, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zurückgewiesen worden ist. Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwerdeberechtigung, weil er den streitgegenständlichen Antrag nicht angebracht hat. Seine Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden hat und daher die Beschwerde unstatthaft ist, vgl. § 57 S. 2 FamFG.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 41, 49 Abs. 1 1. Alt. FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.