Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.12.2018 – 6 W 55/18
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1206.6W55.18.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 05.04.2018 - 8 O 336/14 - abgeändert und der Antrag der Kläger vom 20.07.2017 auf Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 611,28 € zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe§
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12.04.2018 gegen den ihr am 10.04.2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 05.04.2018 ist begründet. Eine Festsetzung der Reisekosten der in Esslingen ansässigen Prozessbevollmächtigten der im Landgerichtsbezirk Potsdam wohnhaften und im eigenen Gerichtsstand klagenden Kläger zum Gerichtsort in Potsdam kommt nicht in Betracht, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO).
Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, von der in dem Rechtsstreit unterliegenden Partei nur dann zu erstatten, wenn seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Heranziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts aus der gebotenen Ex-ante-Perspektive als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Interessen erforderlichen Schritte ergreifen. Sie trifft jedoch die Obliegenheit, unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen die jeweils kostengünstigste auszuwählen (BGH, B. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, WM 2003, 1617, Rn 14, zit. nach juris). Für die Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, B. v. 12.09.2013 - I ZB 39/13, MDR 2014, 807 Rn 5, zit. nach juris).
Nach diesen Grundsätzen ist regelmäßig die Hinzuziehung eines an dem Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (BGH, B. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, WM 200 3,1617, zit. nach juris Rn. 15). Nicht notwendig in diesem Sinne ist hingegen regelmäßig der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass eine Partei, die an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, mit ihrer Vertretung einen bei dem Prozessgericht postulationsfähigen, aber nicht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt (BGH, B. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11, MDR 2012, 312 Rn 7; v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901; v. 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007,1071 Rn 10; v. 22.04.2008 - XI ZB 20/07; jew. zit. nach juris).
Diese Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr kommt die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts ausnahmsweise dann in Betracht, wenn besondere Umstände des konkreten Einzelfalles die Einschaltung eines an einem dritten Ort ansässigen Anwalts im Hinblick auf eine optimale Interessenvertretung als vernünftig erscheinen lassen (Senat, B. v. 18.01.2018 - 6 W 46/17; OLG Jena, B. v. 17.10.2011 – 9 W 488/11 Rn 4, zit. nach juris). Solche besonderen Umstände des Einzelfalles können ausnahmsweise dann vorliegen, wenn ein spezialisierter auswärtiger Rechtsanwalt beauftragt wird und ein vergleichbar qualifizierter ortsansässiger Rechtsanwalt nicht mandatiert werden kann (BGH, B. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Rn 9; v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; jew. zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht dargetan. Die Kläger berufen sich darauf, dass der von ihnen beauftragte Prozessbevollmächtigte sich als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf die Materie „Widerruf von Darlehensverträgen“ spezialisiert hat und allein gegen die Beklagte eine Vielzahl von Mandanten bei ähnlich gelagerten Fallkonstellationen beraten und teilweise außergerichtlich und auch gerichtlich vertreten hat. Allerdings hat die Beklagte dargelegt, dass auch in räumlicher Nähe zum Landgericht Potsdam gerade im Kapitalanlagenrecht spezialisierte und erfahrene Rechtsanwälte ansässig sind, welche sowohl vor dem Landgericht Potsdam, als auch vor dem Landgericht Berlin eine große Anzahl von Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte führen. Unter diesen Umständen erscheint die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes durch die Kläger auf Kosten der Beklagten nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf KV 1812, § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.