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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.12.2018 – (1) 53 Ss 43/18 (36/18)

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1119.1.53SS43.18.36.18.00

Tenor§

Die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 15. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

I.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat unter dem Datum des 27. Januar 2014 vor dem Amtsgericht Potsdam – Strafrichter – Anklage gegen den Betroffenen erhoben mit dem Vorwurf, vor dem Landgericht Potsdam im Zuge seiner Zeugenvernehmung am 23. Mai 2012 uneidlich falsch ausgesagt zu haben. Mit der Anklageerhebung zugleich beantragte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Angeschuldigten im Hinblick auf das bei dem Landgerichts Potsdam anhängige Wirtschaftsverfahren mit dem Aktenzeichen 25 KLs 3/13 (430 Js 49599/12 Wi, Staatsanwaltschaft Potsdam) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Die Anklageschrift wurde dem Angeschuldigten am 1. Februar 2014 zugestellt; durch Beschluss vom 3. April 2014 hat das Amtsgericht das Verfahren antragsgemäß nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

In dem Bezugsverfahren 25 Kls 3/13 hat die 5. große Strafkammer – Wirtschaftskammer – mit Beschluss vom 13. Juni 2017 die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, da die Anklage nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO genüge und weil die dortigen Angeschuldigten, darunter der hier Angeklagte, den ihnen vorgeworfenen Straftaten des gemeinschaftlich begangenen Betruges nicht hinreichend verdächtig seien. Zudem hat sich herausgestellt, dass hinsichtlich der Straftaten aus dem Bezugsverfahren bereits am 22. März 2017 absolute Verjährung eingetreten ist. Die gegen den Einstellungsbeschluss des Landgerichts Potsdam erhobene sofortige Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Juni 2017, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2017, zurückgenommen.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam im vorliegenden Verfahren beantragt, das nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren wiederaufzunehmen. Mit Schreiben vom 1. August 2017 hat der zuständige Strafrichter des Amtsgerichts Potsdam den Verteidiger von dem Antrag auf Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen in Kenntnis gesetzt. Nach Fristablauf hat das Amtsgericht Potsdam am 29. September 2017 im Beschlusswege das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 27. Januar 2014 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Zugleich hat der Abteilungsrichter Termin zur Hauptverhandlung auf den 15. Januar 2018 anberaumt und den Angeklagten und dessen Verteidiger förmlich geladen.

Einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO hat das Amtsgericht Potsdam nicht erlassen. Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 hat der Verteidiger des Angeklagten die Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO beantragt, da infolge des fehlenden Wiederaufnahmebeschlusses ein Verfahrenshindernis gegeben sei.

Auf die Hauptverhandlung vom 15. Januar 2018 hat das Amtsgericht durch Urteil das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmebeschluss „versehentlich“ (Bl. 2 BA) nicht erlassen worden sei. Damit liege ein Verfahrenshindernis vor, welches zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO führe.

Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Potsdam am 15. Januar 2018 bei Gericht ein unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt und dieses mit dem bei Gericht am 19. Januar 2018 angebrachten Schreiben als Sprungrevision konkretisiert. In der Begründungsschrift vom 29. Januar 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass der nach § 154 Abs. 5 StPO erforderliche Wiederaufnahmebeschluss durch den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 29. September 2017 erfasst sei, da der Amtsrichter Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse von Amts wegen habe prüfen müssen. Daher schließe der Eröffnungsbeschluss den Wiederaufnahmebeschluss „logisch“ mit ein; überdies würde das Erfordernis der Wiederaufnahmeentscheidung nach § 154 Abs. 5 StPO neben dem Eröffnungsbeschluss eine „überflüssige Förmelei“ darstellen. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat beantragt, das Einstellungsurteil des Amtsgerichts Potsdam – Strafrichter – vom 15. Januar 2018 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Potsdam zurückzuverweisen.

In ihrer Gegenerklärung hat die Verteidigung die Auffassung vertreten, dass der Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO nicht durch einen Eröffnungsbeschluss ersetzt werden könne und die Verwerfung der Revision als unbegründet beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2018 der Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam beigetreten. Sie hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam – Strafrichter – vom 15. Januar 2018 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Potsdam zurückzuverweisen.

II.

1. Die (Sprung-) Revision ist nach § 335 StPO statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg; zu Recht hat das Amtsgericht Potsdam das Verfahren durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da es an der Verfahrensvoraussetzung der förmlichen Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens nach § 154 Abs. 5 StPO fehlt und die mit Rechtskraft der abschließenden Entscheidung im Bezugsverfahren beginnende 3-Monats-Frist des § 154 Abs. 4 StPO zur Wiederaufnahme des Verfahrens zwischenzeitlich abgelaufen ist.

a) Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs.2 StPO entfaltet eine eingeschränkte materielle Rechtskraftwirkung (vgl. BGH NStZ 2014, 46; BGH NStZ-RR 2007, 83; siehe auch schon: BGHSt 10, 88, 93/94; Dallinger MDR 1966, 798) und beendet die gerichtliche Anhängigkeit des Anklage bzw. des von ihr betroffenen Teils der Anklage. Sie schafft insoweit ein Verfahrenshindernis, das nur durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO beseitigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03. August 2016, 5 StR 313/16, zit. nach juris; BGH Beschluss vom 18. April 2007, 2 StR 144/07, NStZ 2007; BGHSt 10, 88; BGHSt 30, 197; BGH GA 1981, 36, KG StV 2011, 400; LR-Beulke, StPO, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 154 Rdnr. 17, 22, KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 154 Rdnr. 36, jeweils m.w.N.), wobei der Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO ausdrücklich ergehen muss (SchlHOLG SchlHA 1990, 117; BayObLG NStZ 1992, 403; OLG Düsseldorf StraFo 1999, 302; MüKo-Teßmer, StPO, § 152 Rdnr. 82; KK-Diemer, StPO 7. Aufl., § 154 Rdnr. 36; Schoreit NStZ 1985, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 154 Rdnr. 22; Rieß GA 1981, 37).

An einem solchen Wiederaufnahmebeschluss fehlt es jedoch vorliegend. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Tatrichter den Erlass des Wiederaufnahmebeschluss „versehentlich“ unterlassen hat.

b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Potsdam impliziert der Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO nicht den notwendigen Wiederaufnahmebeschluss des § 154 Abs. 5 StPO.

Wie bereits dargelegt, endet mit einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO die Gerichtshängigkeit. Über eine Tat, die bei Gericht nicht (mehr) anhängig ist, kann das Gericht aus Gründen der Rechtslogik keine Entscheidung treffen. Dennoch getroffene Entscheidungen gehen ins Leere und unterliegen der Aufhebung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. März 1980 (2 StR 5/80, zitiert bei Rieß GA 1981, 37) dargelegt, dass selbst in einem entgegen der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erlassenen Sachurteil kein „stillschweigender Wiederaufnahmebeschluss“ zu sehen sei. Nichts anderes muss für den Eröffnungsbeschluss gelten. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 29. September 2018 kann nicht als „stillschweigender Wiederaufnahmebeschluss“ ausgelegt werden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg dahin argumentiert, dass bei dem Eröffnungsbeschluss von Amts wegen Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse zu prüfen seien und daher der Wiederaufnahmebeschluss „logisch“ als Prozessvoraussetzung impliziert sei, handelt es sich um einen Zirkelschluss.

Denn die Verpflichtung des erkennenden Richters, in jeder Lage des Verfahrens Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse zu prüfen, besagt nicht, dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat. Viele Berufungs- und Revisionsverfahren sind erfolgreich, eben weil der voraufgegangene Tatrichter etwaige Verfahrensvoraussetzungen (Umgrenzung der Anklage, Strafantrag usw.) oder Verfahrenshindernisse (Verjährung usw.) nicht geprüft oder verkannt hat.

Auch die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass der gesetzlich normierte Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO neben einem Eröffnungsbeschluss eine „überflüssige Förmelei“ darstelle, geht fehl; dies schon aus grundsätzlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen. Das Recht zu strafen als Ausprägung des staatlichen Gewaltmonopols ist dem Staat vorbehalten. Kein Verfahren greift so weitreichend in Grundrechte ein wie das Strafverfahren. Die Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung sind daher kein Selbstzweck. Sie haben die Aufgabe, dem Verfahren die schützende Form zu geben und notwendigen Grundrechtseingriffen die gesetzliche Legitimation zu geben (statt vieler: Beulke, Strafprozessrecht, 14. Aufl., Rdnr. 5 m.w.N.). Die Funktion der Strafrechtspflege, den Straftäter einer gerechten Strafe zuzuführen, kann in einem Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht absolut gelten, denn Gerechtigkeit kann es nicht um jeden Preis geben (vgl. BGHSt 38, 215, 219 f.; Wolter GA 1999, 158 ff.). Da die Mechanismen der Strafverfolgung tief in das Leben und in die Rechte desjenigen eingreifen, der als möglicher Straftäter in Betracht gezogen wird, bedarf es eines wirksamen Schutzes vor übermäßigen, das heißt unverhältnismäßigen Eingriffen. Das prozessordnungsmäßige Zustandekommen der Entscheidung ist deshalb wesentliche Aufgabe des Strafverfahrensrechts, die gleichberechtigt neben dem Erfordernis einer effektiven Strafverfolgung steht. Die Einhaltung der dem Verfahrensrecht eigenen Formstrenge bietet eine dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) genügende Legitimation des Strafverfahrens. Hieraus folgt, dass die Einhaltung der Förmlichkeiten des Strafprozessrechts keine „überflüssige Förmelei“ ist, sondern der verfassungsrechtlichen Absicherung dient. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass im Fall der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnungsbeschluss, neben der Eröffnung des Verfahrens in einem weiteren Beschluss ausdrücklich über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 5 StPO entschieden werden muss (vgl. LR-Beulke, StPO, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 69, 72; Schlothauer/Weider/Wollschläger, Verteidigung im Revisionsverfahren, 2018, Rdnr. 801).

Da es an einem solchen Wiederaufnahmebeschluss fehlt, liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor, so dass das Amtsgericht Potsdam das Verfahren zu Recht durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt hat und sich die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet erweist.