Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.12.2018 – 19 Verg 4/18
Vergabesenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1227.19VERG4.18.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 31.08.2018 - VK 14/18 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Auftraggebers zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.731.343,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Auftraggeber ist der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes im Landkreis ... (Landkreis 01).
Er schrieb im Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union vom 28.02.2018 die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Landkreis ... (Landkreis 01) in vier Losen im offenen Verfahren europaweit aus.
In der Ausschreibungsbekanntmachung heißt es u. a.:
„II.1.4.) … Der (Auftraggeber) beabsichtigt gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (BbgRettG), die Vollzugsaufgaben der in den Rettungsdienstbereichsplan für den Landkreis ... (Landkreis 01) aufgenommenen Rettungswachen durch Fahrzeug und Personal des Rettungsdienstes auf anerkannte Hilfsorganisationen oder private Dritte zu übertragen. Vergeben wird die Durchführung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BbgRettG bestimmten Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes (Notfallrettung, qualifizierter Krankentransport und Mitwirkung bei einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten (MANV)). (…) Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.“
„II.2.4.) Beschreibung der Beschaffung
Das Los umfasst die Durchführung von Aufgaben des Rettungsdienstes auf den Rettungswachen ….“
(…)
„III.1.3.) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
(…)
Referenz über früher ausgeführte Beauftragungen mit Leistungen in der öffentlich-rechtlichen Notfallrettung aus den letzten drei (3) Jahren. Hierzu ist die „Referenzliste Notfallrettung“ – Anlage 7 auszufüllen.
Referenz über früher ausgeführte Beauftragungen mit Leistungen im öffentlich- rechtlichen qualifizierten Krankentransport aus den letzten drei (3) Jahren. Hierzu ist die „Referenzliste qualifizierter Krankentransport“ – Anlage 8 auszufüllen.
Referenz über früher ausgeführte Beauftragungen zur Mitwirkung beim Massenanfall an Verletzten oder Erkrankten aus den letzten drei (3) Jahren. Hierzu ist die „Referenzliste Leistungsfähigkeit beim MANV“ – Anlage 9 auszufüllen.“ (…)
Die vorgenannte Anlage 7 enthielt folgende Einleitung:
„Das Unternehmen [einzutragender Name des Bieters] hat in den letzten drei Jahren folgende, mit dem hier gegenständlichen Auftragsgegenstand vergleichbare Leistungen in der öffentlich-rechtlichen Notfallrettung erbracht:“
Hieran schließt sich eine Tabelle zum Eintrag der näher zu bezeichnenden Referenzen an. Entsprechende Einleitungssätze sind auch auf den Formularen 8 und 9 für den qualifizierten Krankentransport und die Mitwirkung beim MANV aufgeführt.
Die Angebotsabgabe war auf zwei Lose begrenzt. Das hier relevante Los 1 betrifft die Aufgabenerledigung auf den Rettungswachen in ... (Ort 01), ... (Ort 02) und ... (Ort 03) für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.12.2023 mit einer einmaligen Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre.
Zuschlagskriterien waren der Preis (40 % der Gewichtung) sowie das Konzept für die Durchführung des Rettungsdienstes (60 % der Gewichtung).
In der Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung heißt es unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 und Abs. 1 BbgRettG u.a.:
„Die notärztliche Versorgung als Aufgabe der Notfallrettung (vgl. § 3 Abs. 3 BbgRettG) ist nicht Gegenstand der Vergabe.“ (Hervorhebung im Original)
Die Antragstellerin ist Trägerin mehrerer Krankenhäuser im Land Brandenburg. Sie stellt den ärztlichen Leiter Rettungsdienst, den leitenden Notarzt und weitere Notärzte zum Einsatz in der Notfallrettung für die Stadt ... (Stadt 01). Sie reichte ein Angebot für die Lose 1 und 4 unter Beifügung von Referenzleistungsnachweisen ein. Als Nachweis für alle drei Fälle des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 BbgRettG legte die Antragstellerin als Anlage zu den Formblättern 7, 8 und 9 ein Schreiben der Stadt ... (Stadt 01) (künftig: Referenzgeberin) vom 21.12.2017 vor.
In diesem Schreiben heißt es:
„die [Referenzgeberin] bestätigt als öffentlicher Auftraggeber, dass die [Antragstellerin] mit Leistungen des Rettungsdienstes in Form des qualifizierten Krankentransportes beauftragt ist. Die Mitarbeiter der [Antragstellerin] werden mit den Krankentransportfahrzeugen bei Bedarf auch in der Notfallrettung eingesetzt. [Die Antragstellerin] stellt dem Träger des Rettungsdienstes die für den Notarztdienst benötigten qualifizierten Notärzte, leitenden Notärzte und den Ärztlichen Leiter für den Rettungsdienstbereich der [Referenzgeberin] zur Verfügung.
Darüber hinaus bestätigt die [Referenzgeberin] ebenfalls in ihrer Funktion als öffentlicher Auftraggeber, dass die [Antragstellerin] mit der Mitwirkung beim Massenanfall an Verletzten oder Erkrankten beauftragt ist.
Die [Referenzgeberin] bestätigt, dass die Zusammenarbeit bisher ohne Beanstandungen durchgeführt wurde.“
Der Auftraggeber fragte per Email vom 17.04.2018 bei der Referenzgeberin in Bezug auf die Formulierung des Schreibens vom 21.12.2017 nach. Er wollte wissen, in welchem Umfang die Mitarbeiter mit den Krankentransportfahrzeugen bei Bedarf auch in der Notfallrettung eingesetzt sind. Darauf teilte der in der Referenzliste der Antragstellerin bezeichnete Ansprechpartner der Referenzgeberin telefonisch mit, die Mitwirkung der Antragstellerin erfolge vorwiegend im betreuungspflichtigen Krankentransport. In Situationen, in denen kein Rettungsmittel der Notfallrettung zur Verfügung stehe, werde aber auch ein Krankentransportwagen als „First-Responder“ eingesetzt.
Nach Wertung der eingegangenen Angebote durch den Auftraggeber lag die Antragstellerin bei Los 1 auf Rang zwei. Auf Rang 1 und 3 der Wertung lagen die Angebote von anerkannten Hilfsorganisationen. Die Antragstellerin rügte die Wertung, insbesondere im Hinblick auf die Position „Konzept“.
Mit Vorabinformation (§ 134 GWB) vom 06.07.2018 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, der Zuschlag solle auf das Angebot des bestplatzierten Mitbewerbers ... (gemeinnützige GmbH 01) erteilt werden, dieses sei das wirtschaftlichste Angebot. Die Antragstellerin habe zudem ihre Eignung nicht hinreichend nachgewiesen. Sie habe keine zureichende Referenz für früher ausgeführte Beauftragungen mit Leistungen der öffentlich-rechtlichen Notfallrettung, wie gefordert, eingereicht. Eine Abklärung dieses Punktes durch den Auftraggeber mittels Kontaktaufnahme mit der Referenzgeberin habe kein der Antragstellerin günstiges Ergebnis gezeitigt. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei bislang von einer umfassenden Aufklärung dieses Punktes abgesehen worden.
Der Auftraggeber bat die Referenzgeberin am 12.07.2018 nochmals um die Beantwortung mehrerer Fragen hinsichtlich der Einbindung der Antragstellerin in die Notfallrettung der Referenzgeberin. Mit Schreiben vom selben Tage teilte die Referenzgeberin mit, seit mehr als 3 Jahren leiste die Antragstellerin die Gestellung der ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes, der Notärzte einschließlich Mitwirkung bei MANV-Lagen sowie Leistungen des qualifizierten Krankentransportes. Die Mitwirkung in der Notfallrettung ergebe sich nur im Einzelfall, dann erfolge der Einsatz in der Regel als First-Responder. Die Antragstellerin sei außer beim qualifizierten Krankentransport nicht in die organisatorische Notfallrettung eingebunden und werde in der Alarm- und Ausrückordnung der Notfallrettung der Referenzgeberin nicht berücksichtigt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16.07.2018 das Nachprüfungsverfahren eingeleitet und geltend gemacht, sie habe ihre Eignung im ausgeschriebenen Auftragsbereich der öffentlich-rechtlichen Notfallrettung hinreichend nachgewiesen. Das Referenzschreiben vom 21.12.2017 sei hinsichtlich ihrer Einbindung in die Notfallrettung eindeutig und ausreichend, der Nachweis einer Mindestanzahl von Notfallrettungseinsätzen sei nicht gefordert gewesen. Ihr Angebot hätte besser bewertet werden müssen als dasjenige der auf Rang 1 liegenden Bieterin. Sie hätte daher den Zuschlag erhalten müssen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
dem Antragsgegner zu untersagen, in dem Vergabeverfahren „Vergabe des bodengebundenen Rettungsdienstes im Landkreis ... (Landkreis 01)“, Vergabe-Nr.: ... (Nr. 01), Los 1, mit der EU-Bekanntmachungs-Nr.: ... (Nr. 02), einen Zuschlag zu erteilen,
den Antragsgegner bei fortbestehender Beschaffungsabsicht zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotswertung zurückzuversetzen und ihr Angebot unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer im Zuschlagskriterium Konzepte erneut zu werten und das Vergabeverfahren sodann fortzuführen,
hilfsweise, für den Fall der bereits erfolgten Zuschlagserteilung festzustellen, dass der geschlossene Vertrag unwirksam und sie in ihren Rechten verletzt ist.
Der Auftraggeber hat beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Der Auftraggeber hat seine Vergabeentscheidung verteidigt und die mangelnde Eignung der Antragstellerin für die ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen geltend gemacht.
Die ausgeschriebenen Leistungen seien durch Benennung der Vorschriften des BbgRettG eindeutig definiert gewesen. Der Leistungsbereich Notfallrettung werde durch § 3 Abs. 2 BbgRettG dahingehend definiert, dass die Notfallrettung unverzügliche lebenserhaltende Maßnahmen einleiten und weitere schwere gesundheitliche Schäden beim Patienten verhindern solle. Es solle die Transportfähigkeit des Patienten hergestellt und dieser mit einem Rettungsfahrzeug unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung befördert werden. Für die Notfallrettung fehle die geforderte Referenz. Die von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise seien nicht vergleichbar, denn sie beträfen entweder den ärztlichen Notfallrettungsdienst, der jedoch nicht ausgeschrieben gewesen sei oder den qualifizierten Krankentransport, für den aber seinerseits geeignete Nachweise gefordert worden seien, weil es sich hierbei um vom nichtärztlichen Notfalldienst zu unterscheidende Aufgaben handele.
Die Antragstellerin hat zur Substanziierung ihrer Behauptung, sehr wohl in Aufgaben der Notfallrettung der Referenzgeberin auftragsweise eingebunden zu sein, eine Vereinbarung mit der Referenzgeberin vom März 2017 über den Einsatz im Bereich des qualifizierten Krankentransports sowie eine Vereinbarung über die Gestellung von Ärzten in der Notfallrettung aus dem Februar 2013 vorgelegt.
Schließlich hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer ein Schreiben der Referenzgeberin vom 15.08.2018 vorgelegt, in dem es u.a. heißt:
„Zur Klarstellung der Einbindung der [Antragstellerin] in die Notfallrettung der [Referenzgeberin] ist folgendes festzustellen:
Die Beauftragung der [Antragstellerin] vom (…) zur Erbringung des betreuungspflichtigen Krankentransports umfasst:
Die Besetzung der KTW mit geeignetem qualifiziertem Personal.
Heranziehung zu anderen rettungsdienstlichen Aufgaben, insbesondere bei Großschadensereignissen und außergewöhnlichen Lagen.
Die tägliche Fahrzeugpflege, die Einhaltung des Desinfektionsplanes und der Desinfektionsrichtlinien.
Den Einsatz des gestellten Personals in der Notfallrettung auf Anordnung der Leitstelle.
Erweiterung der Leistungszeiten bei erhöhtem Einsatzaufkommen
Großschadensereignisse und außergewöhnliche Lagen können sich auch durch den Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten (MANV) ergeben.“
Darüber hinaus wird in dem Schreiben die Personalgestellung der Antragstellerin zum Notarzteinsatz dargestellt.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Vergabekammer hat die Antragstellerin einen den Rettungsdienst betreffenden Auszug aus der Einsatzstatistik der Feuerwehr ... (Stadt 01) aus dem Januar 2018 zu den Akten gereicht.
Mit Beschluss vom 31.08.2018 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, es fehle an einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Ihr Angebot sei wegen Fehlens der geforderten Referenzen in dem Auftragsbereich der öffentlich-rechtlichen Notfallrettung auszuschließen. Das von der Antragstellerin eingereichte Referenzschreiben vom 21.12.2017 sei inhaltlich eindeutig und als zutreffende Auskunft anzusehen. Damit werde jedoch nicht die Beauftragung der Antragstellerin betreffend den Einsatz nichtärztlichen Personals bei der Notfallrettung bescheinigt. Derartiges ergebe sich auch nicht aus der der Vergabekammer vorgelegten Vereinbarung aus dem März 2017. Das Argument der Antragstellerin, die notärztliche Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 BbgRettG sei Teil der Notfallrettung, greife nicht. Leistungen nach § 3 Abs. 3 BbgRettG seien ausdrücklich nicht Gegenstand des zu vergebenden Auftrages.
Gegen diesen ihr am 03.09.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.09.2018 bei dem Vergabesenat eingegangene sofortige Beschwerde.
Die Antragstellerin macht weiterhin geltend, der Auftraggeber und ihm folgend die Vergabekammer habe sie zu Unrecht als ungeeignet angesehen. Soweit die Vergabekammer eine vergaberechtsgemäße Zurückweisung ihres Angebots damit begründet habe, dass sie für das Los 1 „nicht anforderungsgerechte Referenzen in der Notfallrettung“ eingereicht habe, sei der Wortlaut der Bekanntmachung, auf den es allein ankomme, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Verweis in Ziffer III.1.3) der Bekanntmachung auf die Anlage 7 – Referenzliste Notfallrettung – sei unzulässig. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eignungsanforderungen in den Vergabeunterlagen noch „konkretisiert“ werden dürften, aber keine neuen Eignungsanforderungen in diesen Unterlagen mehr hinzukommen bzw. die Eignungsanforderungen nicht verschärft werden dürften. Die Vergabeunterlagen des Auftraggebers enthielten überhaupt keine Eignungsanforderungen. Es beruhe auf einem Denkfehler, wenn die Vergabekammer in der Einschränkung des Leistungsgegenstandes in Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung, nämlich dadurch, dass die notärztliche Versorgung nicht Gegenstand der Vergabe sei, ein Eignungskriterium oder dessen Konkretisierung sehe. Der Auftragsumfang und die Eignungskriterien stünden nur insoweit miteinander in Zusammenhang als die Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssten (§ 122 Abs. 4 GWB). Aus dem Umstand, dass der Auftraggeber aus einem umfassend in der Bekanntmachung angekündigten Auftrag „vergeben wird die Durchführung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BbgRettG bestimmten Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes (Notfallrettung, qualifizierter Krankentransport und Mitwirkung beim MANV)“ in der Leistungsbeschreibung bestimmte Leistungen wieder herausnehme, folge nicht, dass sich hierdurch die in der Bekanntmachung aufgeführten Eignungsanforderungen änderten. Selbst wenn in Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung gleichzeitig die Beschreibung eines Eignungskriteriums liegen sollte, läge insoweit keine „Konkretisierung“, sondern eine Verschärfung gegenüber den Eignungsanforderungen der Bekanntmachung vor. Es sei auch überraschend und intransparent, wenn plötzlich die Hauptaufgabe der Notfallrettung – der Notarzteinsatz selbst – nicht mehr ausreichen solle, um sich für die Durchführung der Notfallrettung zu qualifizieren.
Aber auch wenn in Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung eine zulässige Konkretisierung von Eignungsanforderungen der Notfallrettung zu sehen sei, erfülle die Antragstellerin diese Anforderungen. Denn „wer den Chef organisieren kann, kann auch den Gehilfen organisieren“. Die Durchführung des Notarzteinsatzes sei sowohl in ihrer Organisation wie auch in der Kommunikation mit der Leitstelle ungleich komplexer als der Einsatz der Besatzung eines Rettungstransportwagens. Könne ein Bieter seine Beauftragung mit der notärztlichen Versorgung nachweisen, wie hier unzweifelhaft geschehen, liege deshalb auch ein Befähigungsnachweis für die Durchführung der Notfallrettung im Übrigen vor.
Der Auftraggeber habe für die Eignungsanforderungen auch keine Mindestanforderungen oder Untergrenzen bestimmt. In welchem Umfang der Bieter die beauftragten - hier verfahrensgegenständlichen - Leistungen für andere Auftraggeber erbracht habe, sei von dem Auftraggeber nicht nachgefragt worden. Unzutreffend habe die Vergabekammer insoweit die konkrete Anzahl der Einsätze in ihre Beurteilung einbezogen und darauf abgestellt, es komme nicht nur auf den Nachweis der Beauftragung, sondern auch auf den Umfang der Beauftragung im Bereich der Notfallrettung an. Darin liege eine unzulässige nachträgliche Änderung der Anforderungen an die nachzuweisende Eignung.
Ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit wie auch ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit sei durch Vorlage der verlangten Eignungsnachweise eindrucksvoll belegt. Als Trägerin von vier Krankenhäusern (hierunter eines mit Maximalversorgung in der Landeshauptstadt) verfüge sie in allen Bereichen des Rettungsdienstes über hinreichend qualifiziertes Personal. So stelle sie die Notärzte in drei Rettungsbereichen des Landes Brandenburg und verfüge aufgrund ihrer Notfallrettung für die Referenzgeberin auch über eine einschlägige Expertise für die Organisation und Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes. Der Antragstellerin mangelnde Erfahrung im Bereich der organisatorischen Abläufe der Notfallrettung zu unterstellen, gehe zudem angesichts der Einsatzstatistik der Referenzgeberin im Fachbereich Feuerwehr aus dem Januar 2018 fehl. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach den Vorgaben der Ausschreibung der erfolgreiche Bieter verpflichtet sei, das qualifizierte Personal des bisherigen Leistungserbringers des Auftraggebers im Wege des Betriebsüberganges nach § 613 a BGB zu übernehmen.
Die Antragstellerin hat mit ihrer sofortigen Beschwerde zunächst die Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer begehrt und die im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gestellten Anträge im Wesentlichen auch für das Beschwerdeverfahren angekündigt.
Im Beschwerdeverfahren ist der nach der Angebotswertung bestplatzierte Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden. Der Auftraggeber hat daraufhin erklären lassen, er beabsichtige für den Fall, dass die Ungeeignetheit der Antragstellerin festgestellt werde, den Zuschlag auf das Angebot des drittplatzierten Bieters zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 25.10.2018 hat die Antragstellerin sodann ihre Anträge umgestellt. Sie meint, durch das Ausscheiden des erstplatzierten Bieters sei die Erledigung des Verfahrens eingetreten. Wegen Wiederholungsgefahr bestehe jedoch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Ausschlusses aus dem Vergabeverfahren.
Die Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung auf den drittplatzierten Bieter seien nicht gegeben, weil bislang nicht an sämtliche Bieter eine Information nach § 134 GWB ergangen sei. Außerdem sei das Angebot des drittplatzierten Bieters überteuert.
Ihre Rügen betreffend fehlerhafter Wertung ihres Angebotes im Punkt „Konzept“ verfolgt sie nicht mehr weiter.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass mit dem Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin wegen mangelnder Eignung eine Rechtsverletzung vorgelegen hat;
hilfsweise erklärt sie das Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache für erledigt;
höchst hilfsweise hält sie die ursprünglichen Hauptanträge aus der Antragsschrift vom 16.07.2018 aufrecht.
Der Auftraggeber beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Auftraggeber tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer. Die Durchführung der notärztlichen Versorgung sei nicht mit der Durchführung der Notfallrettung im Sinne von § 3 Abs. 2 und 1 BbgRettG vergleichbar. Bereits durch das Gesetz (§ 3 Abs. 3 BbgRettG) werde klargestellt, dass es sich bei der notärztlichen Versorgung nur um eine der vielschichtigen Aufgaben der Notfallrettung, mithin um einen Teilbereich handele. Zudem sei die notärztliche Versorgung durch gesetzliche Verpflichtung (§ 14 Abs. 1 BbgRettG) den Krankenhäusern auferlegt. Es sei davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Referenz über die notärztliche Versorgung nur die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht gegenüber der Referenzgeberin betreffe. Ihre fehlende praktische Erfahrung in der Notfallrettung könne die Antragstellerin weder durch die Teilnahme an der notärztlichen Versorgung noch durch die Ausführung des qualifizierten Krankentransports noch durch den Einsatz als First-Responder kompensieren, da es sich insoweit nicht um mit der Durchführung der Notfallrettung vergleichbare Leistungen handele.
Der Auftraggeber meint ferner, eine Erledigung könne allenfalls in Bezug auf den ursprünglichen Hauptantrag zu 2) eingetreten sein, soweit eine Neuwertung des Angebots der Antragstellerin im Punkt der Konzeptwertung begehrt worden sei. Eine solche Neuwertung sei nicht mehr erforderlich, da das Angebot der Antragstellerin besser als das der auf Rang drei liegenden Bieterin beurteilt worden sei. Weiter im Streit sei jedoch die Eignung der Antragstellerin.
Mit Beschluss vom 12.11.2018 hat der Senat die auf Rang 3 der Wertung liegende Bieterin beigeladen. Diese hat keine Anträge gestellt und sich am Verfahren nicht beteiligt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1) Der Nachprüfungsantrag ist in der Fassung des zweiten Hilfsantrags, der auf den ursprünglichen Nachprüfungsantrag vom 16.07.2018 Bezug nimmt, zulässig.
1.1) Die Antragstellerin ist antragsbefugt, § 160 Abs. 2 GWB. Sie hat sich als Bewerberin im Vergabeverfahren des Auftraggebers beteiligt. Die Antragstellerin trägt eine Verletzung der vergaberechtlichen Vorschriften der § 97 Abs. 2 GWB und §§ 48, 46 VgV mit der Folge möglichen Schadenseintritts schlüssig vor.
1.2) Die Änderung der Anträge im Beschwerdeverfahren führt dazu, dass weiter über die nunmehr hilfsweise gestellten ursprünglichen Hauptanträge zu entscheiden ist; nicht hingegen über den Fortsetzungsfeststellungsantrag und den Antrag auf Feststellung der Erledigung. Zulässig ist das Nachprüfungsverfahren nämlich nur mit dem zweiten Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 25.10.2018, mit dem das ursprüngliche Nachprüfungsbegehren weiterverfolgt wird, wonach die Antragstellerin die Einbeziehung ihres Angebots in die Wertung verlangt hat.
1.2.1) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 178 Abs. 3 GWB und der erste auf Feststellung der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens gerichtete Hilfsantrag sind hingegen unzulässig. Das ursprünglich verfolgte Primärrechtsschutzziel, nämlich die weitere Einbeziehung ihres Angebots in die Wertung des Auftraggebers mit dem ursprünglich gestellten Nachprüfungsantrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 16.07.2018 kann noch erreicht werden.
Ob für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nach § 178 S. 3 GWB die Beendigung des Nachprüfungsverfahrens konstitutive Voraussetzung ist, ist umstritten (gegen ein solches Erfordernis OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.07.2009 - Verg 18/09, zitiert nach juris; zum Streitstand vgl. auch Steck, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, VgV, 3. Aufl. 2018, § 178 Rn 15, 16 m.w.N.). Dieser Streit kann jedoch dahinstehen, denn den beiden von der Antragstellerin zuletzt gestellten Feststellungsanträgen fehlt dessen ungeachtet das Rechtsschutzbedürfnis. Diese beiden Anträge dienen der Vorbereitung eines etwaigen Haftungsprozesses, mithin dem Sekundärrechtsschutz. Der auf Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin in die Wertung gerichtete Antrag auf Primärrechtsschutz reicht damit rechtlich weiter als die beiden Feststellungsanträge.
1.2.2) Im Übrigen wäre eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auch in der Sache nicht eingetreten. Ein Nachprüfungsverfahren kann sich durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung, durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigen (§ 168 Abs. 2 S. 2 GWB). Das ist hier nicht der Fall. Ein Zuschlag ist nicht erteilt und das Vergabeverfahren nicht eingestellt oder aufgehoben worden. Auch haben die Beteiligten das Nachprüfungsverfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt. Schließlich hat sich das Vergabeverfahren nicht in sonstiger Weise, etwa durch Abhilfe des Auftraggebers, erledigt. Allein der Umstand, dass aufgrund des Ausscheidens des zunächst bestplatzierten Bieters die mit dem ursprünglichen Antrag zu Ziffer 2) begehrte Neubewertung in der Position „Konzept“ nun nicht mehr erforderlich ist, führt nicht zu einer Erledigung des gesamten Nachprüfungsverfahrens. Sollte die Antragstellerin nämlich zu Unrecht mit der Begründung fehlender Eignung aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sein, könnte letztlich die Zuschlagserteilung auf ihr Angebot als bestplatzierte Bieterin in Betracht kommen.
2) In der Sache ist der Nachprüfungsantrag unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB i.V.m. §§ 48, 46 VgV verletzt. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin aufgrund fehlender Eignung beruht auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV und verstößt nicht gegen Vorschriften des Vergaberechts. Zu Recht hat der Auftraggeber die Antragstellerin für die ausgeschriebenen Dienstleistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes als nicht geeignet i.S.v. § 122 GWB angesehen. Denn diese hat die Anforderung, Referenzen über ausgeführte, mit dem Aus-schreibungsgegenstand vergleichbare Beauftragungen vorzulegen, nicht erfüllt.
2.1) Öffentliche Aufträge werden nach § 122 Abs. 1 GWB an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Ein Unternehmen ist nach § 122 Abs. 2 GWB geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt, wobei die Eignungskriterien ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen dürfen.
Der Auftraggeber durfte gem. §§ 48 Abs. 1, 46 Abs. 1 S. 1 VgV im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen formulieren, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrung verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Nach § 46 Abs. 3 S. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen verlangen.
In der Auftragsbekanntmachung ist nach § 48 Abs. 1 VgV neben den Eignungskriterien anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung zu belegen haben. Die Eignungsanforderungen müssen dabei für die Bieter anhand des Bekanntmachungstextes erkennen lassen, welchen Anforderungen die Eignung unterliegt. Sie müssen konkret und unmissverständlich festgelegt werden (OLG München, Beschl. v. 27.07.2018 - Verg 02/18, Rn 76; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.05.2014 - 15 Verg 4/13, Rn 58, jeweils zitiert nach juris). Hinsichtlich der Eignungskriterien und Eignungsnachweise reicht es daher grundsätzlich nicht aus, wenn diese erst in den Vergabeunterlagen benannt werden (OLG Jena, Beschl. v. 16.09.2013 - 9 Verg 3/13, Rn 32; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2010 - VII-Verg 18/10, Rn 32, jeweils zitiert nach juris). Zulässig ist jedoch eine Konkretisierung in den Vergabeunterlagen, wenn dies nicht zu einer Verschärfung des Eignungsnachweises führt (OLG Jena, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
2.2) Der Auftraggeber hat in seiner Bekanntmachung vom 28.02.2018 die Eignungsanforderungen konkret und unmissverständlich benannt. Er hat in Ziffer III.1.3) für die technische Leistungsfähigkeit als Eignungsnachweis vergleichbare Referenzen in allen drei Bereichen der ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 BbgRettG gefordert, die in den Anlagen 7 bis 9 aufgeführt werden sollten. Auch wenn der Begriff „vergleichbar“ nicht unmittelbar in Ziffer III.1.3) der Bekanntmachung enthalten ist, so findet er sich in den in Ziffer III.1.3) Bezug genommenen Anlagen 7 bis 9. Dadurch hat Auftraggeber - im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung der zitierten Vergabesenate - den Eignungsnachweis lediglich konkretisiert und nicht verschärft.
2.2.1) Eine Verschärfung der in der Bekanntmachung genannten Anforderungen an die Eignungsnachweise liegt - entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung – nicht vor. Dies ergibt sich durch eine Auslegung des fachbezogenen Begriffes „Referenz“ in Ziffer III.1.3) der Bekanntmachung.
Dass Bieter oder Bewerber Vergabeunterlagen auslegen müssen, um das vom öffentlichen Auftraggeber Verlangte zu erkennen, ist als solches nicht vergaberechtswidrig (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2018 - Verg 52/18 – Cannabis, Rn 53; sowie Beschl. v. 13.12.2017- Verg 19/17 – LKW-Maut, Rn 56 m.w.N., jeweils zitiert nach juris). Erst wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird (BGH, Urteil vom 10.06.2008 - X ZR 78/07, Rn 12 zitiert nach juris, zu einer „vertragsrechtlich versierten“ Gesamtschau) oder nicht geleistet werden kann, sind Vergabeunterlagen als vergaberechtswidrig, da nicht eindeutig, zu bezeichnen (OLG Düsseldorf, a.a.O. – LKW-Maut, Rn 60, zitiert nach juris). Das ist hier nicht der Fall.
2.2.2) Für einen verständigen und fachkundigen Bieter war nach der Lektüre der Auftragsbekanntmachung vom 28.02.2018 ohne Weiteres erkennbar, dass die zu erbringenden Eignungsnachweise mit den ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen vergleichbar sein mussten.
Zwar bezeichnet der Begriff Referenz vom Wortlaut her lediglich die (ggf. lobende) Auskunft einer Person oder Stelle über einen Dritten (vgl. Duden, Deutsche Rechtschreibung, „Referenz“, zitiert nach www.duden.de/rechtschreibung/Referenz).
Insoweit könnten bei einer weiten Auslegung dieses Begriffes, wie von der Antragstellerin vertreten, auch Aussagen Dritter, die in keinem unmittelbaren Bezug zu den konkret nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 BBgRettG ausgeschriebenen Dienstleistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes stehen, Referenzen sein. Jeder Mitarbeiter, der jemals geschäftlich für die Antragstellerin im Rahmen einer öffentlich rechtlichen Notfalltätigkeit im Referenzzeitraum tätig geworden ist, könnte danach eine Referenz im Sinne des genannten Sprachverständnisses begründen.
Ein solches Verständnis entspricht aber nicht dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines verständigen und fachkundigen Bieters. Referenzen dienen in der Vergabepraxis grundsätzlich dazu, nachzuweisen, dass der Bieter über die notwendigen praktischen Erfahrungen verfügt, um den konkret ausgeschriebenen Auftrag zur Zufriedenheit des Auftraggebers auszuführen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 28.01.2015 - 1 U 138/14, Rn 46, zitiert nach juris; Voppel/Osen... (Ort 03)/Bubert, VgV, 4. Aufl. 2018, § 46 Rn 38; Mager, in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2, 3. Aufl. 2019, VgV, § 46 Rn. 16). Aufgrund der im Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz aufgestellten gesetzlichen Anforderungen an die Organisation und Durchführung des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes ist das Erfordernis der Vergleichbarkeit eines Eignungsnachweises dem Begriff der Referenz immanent und zugleich fachspezifisch hinterlegt. Der Auftraggeber wollte aus der Sicht eines verständigen, fachkundigen Bieters – insoweit war die Ausschreibung bereits nur an Dienstleister gerichtet, die über die Qualifikation der in § 6 der Landesrettungsdienstplanverordnung (vom 24.10.2011, GVBl II [Nr. 64]) genannten Voraussetzungen verfügen - aussagekräftige Angaben über Kompetenzen des Bewerbers gerade im Hinblick auf den Gegenstand der Ausschreibung erlangen. Die Vorlage von Referenzen sollte den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Erkenntnisse und Einschätzungen früherer Auftraggeber in Erfahrung zu bringen, um dadurch seine künftige Eignung zuverlässig einschätzen zu können. Auch dass keiner der anderen Bieter die Referenzanforderung so verstanden hat wie die Antragstellerin, spricht zumindest indiziell für das Vergleichbarkeitserfordernis (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2017 - Verg 19/17 – LKW-Maut, Rn 85, zitiert nach juris).
Es stellt deswegen keine den Bewerber überraschende Konkretisierung oder Verschärfung dar, wenn erst in den Vergabeunterlagen explizit mitgeteilt wird, dass das Referenzverlangen in dem dargelegten Sinne zu verstehen ist. Um festzustellen, welche konkrete Ausgestaltung der Referenzen verlangt wird, ist im vorliegenden Falle dem Bieter ein gewisser Rechercheaufwand zuzumuten (vgl. OLG München, Beschl. vom 27.07.2018 – Verg 02/18, Rn 78, zitiert nach juris). Hier war der Aufwand für die Ermittlung dieser Konkretisierung zudem gering, da sich die Bezugnahme auf die Konkretisierung für den Eignungsnachweis in der leicht aufzufindenden Anlage 7 befand und damit gleichsam in Ziffer III.1.3) der Bekanntmachung.
2.3) Der Auftraggeber hat im Rahmen der Angebotswertung - entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - keinen „identischen“ und somit nicht ausgeschriebenen Referenznachweis gefordert und damit auch nicht gegen die von ihm aufgestellten Vorgaben verstoßen. Der Antragstellerin ist zunächst noch darin zuzustimmen, dass das Verlangen eines Auftraggebers nach Referenzprojekten für vergleichbare Leistungen nicht bedeutet, das Leistungsbild der herangezogenen Aufträge müsse mit dem ausgeschriebenen Auftrag identisch sein. Will der Auftraggeber sicherstellen, dass der Bieter exakt die zu beschaffende Leistung schon früher erfolgreich erbracht hat, muss er entsprechende konkretisierende Vorgaben festlegen (OLG München, a.a.O., Rn 106, zitiert nach juris). Macht er dies nicht, genügt, dass die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet (vgl. OLG München, a.a.O., Rn 106; OLG Celle, Beschl. v. 03.07.2018 – 13 Verg 8/17, Rn 48, jeweils zitiert nach juris). Für die Vergleichbarkeit darf dabei zwar kein allzu strenger Maßstab angesetzt werden. Eine Grundvergleichbarkeit muss aber gewährleistet sein (vgl. Voppel/Osen... (Ort 03)/Bubert, VgV, 4. Aufl. 2018, § 46 Rn 38).
2.3.1) Bei Auslegung des Begriffs „vergleichbar“ ist auf den Sinn und Zweck der Referenzen unter Berücksichtigung des Leistungsgegenstandes abzustellen, da nur darauf basierend ein tragfähiger Rückschluss über die Leistungsfähigkeit des Bieters gezogen werden kann.
2.3.2) Was der Auftraggeber aus der auch insoweit maßgeblichen Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters nach Vornahme erforderlicher Auslegungsbemühungen (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2018 - Verg 52/18 - Cannabis, Rn 53; sowie Beschl. v. 13.12.2017 - Verg 19/17 - LKW-Maut, Rn 56 m.w.N., jeweils zitiert nach juris) erwarten konnte, ist nach dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand auf der Grundlage der Vergabeunterlagen sowie unter Berücksichtigung der in den Vergabeunterlagen zitierten Vorschriften des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes zu bestimmen. Für die zwischen den Beteiligten des Vergabeverfahrens streitige Referenzforderung zur Notfallrettung ist dabei maßgeblich auf § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BbgRettG und die insoweit konkretisierenden Angaben in den Ziffern II.1.4) und III.1.3) der Bekanntmachung sowie auf Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung abzustellen.
2.3.3) Unter dem Begriff der Notfallrettung nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BbgRettG wird in institutioneller Hinsicht die Gesamtheit der personellen und sachlichen Mittel in ihrer Organisation gefasst, die im Notfallszenario zum Einsatz gebracht werden kann (vgl. Iwers, Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg, 4. EL September 2017, § 2 S. 3). Dieser institutionalisierte Notfallrettungsbegriff ist hier anzuwenden. Es sollten nach Ziffer II.1.4) der Bekanntmachung die Vollzugsaufgaben der in den Rettungsdienstbereichsplan aufgenommenen Rettungswachen übertragen werden, vgl. auch Ziffer II.2.4) der Bekanntmachung. Diese auf eine Rettungswache bezogene Tätigkeit wird in § 10 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BbgRettG neben dem Begriff der Absicherung der Notarztstandorte, die in § 10 Abs. 1 S. 2. 2. Alt. BbgRettG genannt wird, beschrieben. Der notärztliche Rettungsdienst, der in § 3 Abs. 3 BbgRettG definiert ist, war hingegen gem. Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung ausdrücklich von der Vergabe ausgeschlossen. Für die Übertragung der Vollzugsaufgaben des notärztlichen Rettungsdienstes bestand für den Auftraggeber keine Notwendigkeit, weil für alle in einem Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser im Land Brandenburg aufgrund des § 14 Abs. 1 BbgRettG eine Verpflichtung besteht, den Trägern des Rettungsdienstes das für die notärztliche Versorgung erforderliche ärztliche Personal zur Verfügung zu stellen (vgl. Iwers, a.a.O., § 10 S. 4 m.w.N.).
2.3.4) Das vorgenannte Verständnis ergibt sich nach einer Auslegung der Vergabeunterlagen, die keine intensiven Bemühungen erforderte. Der Leistungsgegenstand war bereits in der Bekanntmachung eindeutig und erschöpfend beschrieben, zulässig konkretisiert in der Leistungsbeschreibung und dementsprechend für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2017 - VII-Verg 19/17- LKW-Maut Rn 54, zitiert nach juris).
2.4) Die Antragstellerin hat geeignete (vergleichbare) Referenzen für die Durchführung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Notfallrettung von Personen nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BbgRettG - entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung - nicht vorgelegt. Der Auftraggeber hat die Vergleichbarkeit der von der Antragstellerin hierfür eingereichten Referenz der Referenzgeberin vom 21.12.2017, die im Laufe des Vergabeverfahrens mehrfach ergänzt worden ist, zutreffend verneint und dabei den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt.
2.4.1) Bei der Bewertung der Referenzen steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist (OLG Celle, a.a.O., Rn 46; OLG München, a.a.O., Rn 106, jeweils zitiert nach juris; Dittmann in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 57 Rn. 120 m.w.N.).
2.4.2) Das Schreiben der Referenzgeberin vom 21.12.2017, das von der Antragstellerin für ihr Angebot zu allen drei Bereichen der zu vergebenden Leistungen als Eignungsnachweis zu den Anlagen 7, 8 und 9 zu Ziffer III.1.3) der Bekanntmachung eingereicht wurde, weist eine Eignung der Antragstellerin lediglich für die nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 BbgRettG genannten Rettungsdienstleistungen nach. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber weder in dem Schreiben der Referenzgeberin vom 21.12.2017 noch aufgrund der nachfolgenden Korrespondenz zwischen Auftraggeber und Antragstellerin eine vergleichbare Referenz für die nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BbgRettG geforderten Rettungsdienstleistungen angenommen hat. Der Auftraggeber hat dabei seinen ihm zustehenden fachlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
2.4.2.1) Das Schreiben vom 21.12.2017 enthält zwar eine geeignete Referenz der Antragstellerin im Bereich der ärztlichen Notfallrettung. Auf diese Referenz kann jedoch bzgl. der geforderten Vergleichbarkeit zu den hier ausgeschriebenen nichtärztlichen Rettungsdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BbgRettG nicht schon deshalb zurückgegriffen werden, weil mit den Ärzten die wichtigsten Personen der Notfallrettung benannt worden sind, so die Ansicht der Antragstellerin. Es kann auch nicht deren Argumentation gefolgt werden, wonach derjenige, der „die Chefs“ organisieren könne, seine Eignung dadurch per se auch „für die Gehilfen“ nachgewiesen habe.
Unbestritten verfügt die Antragstellerin mit ihrem für die ärztliche Maximalversorgung ausgestatteten Krankenhaus in der Landeshauptstadt ... (Stadt 01) über eine nicht zu hinterfragende Expertise im Bereich der ärztlichen Notfallrettung. Um diese geht es hier aber nicht. Referenzen, die sich allein auf die Durchführung und Organisation des notärztlichen Rettungsdienstes beschränken, beziehen sich auf andere Leistungen des Rettungsdienstes, die nicht Gegenstand der Auftragsvergabe sind.
Für den geforderten Eignungsnachweis genügt hier nämlich nicht, dass die im Schreiben vom 21.12.2017 benannte Tätigkeit zur Erreichung der ausgeschriebenen Ziele grundsätzlich beitragen kann. Ein solcher Beitrag reicht nicht aus, die Referenz muss die Anforderungen vielmehr selbst erfüllen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2017- VII-Verg 19/17 – LKW-Maut Rn 67, 71, zitiert nach juris). Dass der Notarzt als ein Teil der gesamten Notfallrettung anzusehen ist, genügt hier dementsprechend nicht.
Dieses Verständnis entspricht auch dem zuvor genannten Prognosezweck einer vergaberechtlichen Referenz nach § 46 Abs. 3 VgV. Die Organisationsvermutung, wie sie die Antragstellerin aufgestellt hat mit der Rangordnung von Chef und Gehilfe, entspricht nicht der Lebenswirklichkeit in Wirtschaft und Verwaltung. In allen größeren Unternehmen und Verwaltungseinheiten gelten neben dem unterschiedlichen Anforderungsprofil für die jeweilige Tätigkeit erhebliche Unterschiede im Rahmen des Betriebs- und Unternehmensmanagements. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschließend, die Organisation von Führungspersonal, nachgeordneten Mitarbeitern und Hilfspersonal etwa bzgl. Personalauswahl, innerer Führung, Fortbildung, Arbeitsabläufe, EDV-Zugriffe, Bezahlung sowie Arbeitsmittel- und Arbeitsplatzausstattung. Der Eignungsnachweis für ein hochqualifiziertes Ärzteteam kann daher keine verlässliche Prognose darüber zulassen, inwieweit ein Bieter in der Lage sein wird, eine entsprechende qualitativ hochwertige Leistung für den personell und organisatorisch unterschiedlich strukturierten nichtärztlichen Rettungsdienst zu erbringen.
Auch die innerhalb der Krankenhäuser der Antragstellerin erbrachten ärztlichen Leistungen sind den hier ausgeschriebenen Leistungen nicht vergleichbar. In der Notfallaufnahme eines Krankenhauses erfolgt die Versorgung von Patienten durch Klinikpersonal unter in der Regel immer gleich gut strukturierten Bedingungen sowie unter Rückgriff auf Behandlungspersonal und -material. Dies ist nicht vergleichbar mit dem Einsatz von Rettungssanitätern, Rettungsassistenten und Notfallassistenten auf den Rettungswachen im Bereich des nichtärztlichen Rettungsdienstes und dem Außeneinsatz unter oftmals widrigen äußerlichen Gegebenheiten. Wie der Auftraggeber zutreffend ausgeführt hat, ist zwar die praktische Erfahrung einzelner Mitarbeiter eines Bieters – hier notärztliche Einsätze von Mitarbeitern der Antragstellerin – zu begrüßen, sie reicht jedoch nicht aus, um die unternehmensbezogene Eignung des Bieters für die zu vergebenden Aufgaben nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BbgRettG zu prognostizieren.
Eine verlässliche Prognoseentscheidung kann daher - was der Auftraggeber im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nachvollziehbar dargelegt hat - allein auf die Erfahrungen der Antragstellerin im Bereich der ärztlichen Tätigkeit im Notfall nicht gestützt werden.
Ein anderes Verständnis konnte auch die Antragstellerin nicht haben und zwar auch nicht unter Heranziehung der Bieterfrage Nr. 6 und der Antwort des Auftraggebers vom 12.03.2018. Die Frage des Bieters, ob die Leistungen der Notfallrettung einzig über die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 BbgRettG definiert werden oder ob auch alleinige Leistungen nach § 3 Abs. 3 (notfallärztliche Versorgung) als Teilaufgabe der Notfallrettung ohne die weiteren umfangreichen Aufgaben, Funktionen und Pflichten der Notfallrettung nach § 10 Abs. 1 BrbRettG ebenfalls vollständig als Referenz anerkannt werden, beantwortete der Auftraggeber so: “ Da die notärztliche Versorgung kein Bestandteil der Ausschreibung ist (vgl. Punkt 2 der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung)), kann eine Referenz allein für diese Aufgabe nicht ausreichend sein, da es sich folglich um keine mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Leistung handelt.“ In der Zusammenschau von Frage und Antwort wird deutlich, dass eine Referenz für die ärztliche Notfallrettung kein Eignungsnachweis für die ausgeschriebene Leistung sein kann.
2.4.2.2) Auch die dem Schreiben vom 21.12.2017 nachfolgenden Erläuterungen der Referenzgeberin stellen keinen geeigneten Nachweis der nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BbgRettG abgeforderten Rettungsdienstleistungen dar. Sowohl die telefonische Erläuterung vom April 2018 als auch diejenige mit Schreiben vom 12.07.2018 bestätigen nur den Einsatz der Antragstellerin im Bereich des qualifizierten Krankentransports und in dessen Rahmen nur im Ausnahmefall Leistungen der Notfallrettung, wenn bei der zuständigen städtischen Feuerwehr in ... (Stadt 01) kein Rettungstransportwagen (RTW) mehr zur Verfügung steht und sie als sog. First-Responder auf zwei einsatzbereiten Krankentransportwagen (KTW) tätig wird.
Weder die Durchführung des qualifizierten Krankentransports noch der Einsatz als First-Responder stellen die hier geforderten vergleichbaren Leistungen dar.
Der qualifizierte Krankentransport mit seinem Tätigkeitsfeld ist mit den Anforderungen der hier ausgeschriebenen rettungsdienstlichen Leistungen nach zutreffender Einschätzung des Auftraggebers nicht vergleichbar. Die beiden Einsatzformen des Rettungsdienstes erfordern nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Auftraggebers in der Praxis eine unterschiedliche organisatorische Disposition. Einsätze im qualifizierten Krankentransport sind weitgehend planbar. Sie erfolgen regelmäßig nach vorheriger Anmeldung. Bei der Notfallrettung wird bei Alarmierung die sogenannte „nächste-Fahrzeug-Strategie“ praktiziert, die sich an der kürzest möglichen Einsatzzeit des Rettungsmittels orientiert. Die Planung von Dienst- und Einsatzzeiten der jeweiligen Mitarbeiter unterliegt dementsprechend unterschiedlichen Anforderungen und bedingt unterschiedliche interne Strukturen.
Unterschiedlich sind auch die Ausstattung der regulär zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel und Einsatzfahrzeuge und die Bedürfnisse der zu transportierenden Personen. Der qualifizierte Krankentransport unterscheidet sich insoweit vom Notfallrettungstransport dadurch, dass die mit einem KTW, der im Übrigen auch anders ausgestattet ist als ein in der Notfallrettung eingesetzter RTW, zu transportierenden Personen keine Notfallpatienten sind und (nur) der fachgerechten Betreuung (Begleitung, Pflege und Behandlung) bedürfen (vgl. Iwers, a.a.O., § 2 S. 4). Gem. § 5 Abs. 4 Landesrettungsdienstplanverordnung sind KTW nur im besonderen Ausnahmefall für den Transport von Notfallpatienten bestimmt.
Unterschiedliche Anforderungen bestehen schließlich auch für das einzusetzende Personal. Nach den Vorgaben des § 6 Abs. 3 der Landesrettungsdienstplanverordnung muss bei einem RTW-Einsatz nämlich mindestens einer der beiden eingesetzten Rettungsdienstmitarbeiter eine Ausbildung zum Rettungsassistenten erfolgreich abgeschlossen haben. Für den qualifizierten Krankentransport genügt hingegen gem. § 6 Abs. 4 Landesrettungsdienstplanverordnung, dass mindestens einer der beiden eingesetzten Mitarbeiter eine Ausbildung zum Rettungssanitäter hat. Dies hat hier für die Beurteilung der Eignung der Antragstellerin auch konkrete Auswirkungen. Die Antragstellerin wäre nach den Angaben ihres Leiters im Bereich des Rettungsdienstes, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehört worden ist, in der Lage, zwei Rettungssanitäter vom KTW auf einen RTW umzusetzen. Dies ist in personeller Hinsicht nach den geltenden Qualifikationsanforderungen für das bei der Notfallrettung nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BbgRettG einzusetzende Rettungspersonal nicht ausreichend.
Etwas anderes ergibt sich hierzu auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten Vereinbarung mit der Referenzgeberin vom März 2017 über die Beauftragung mit Leistungen des qualifizierten Krankentransports ab April 2017. Hieraus wird lediglich die Verpflichtung der Antragstellerin ersichtlich, hinreichend qualifizierte Mitarbeiter mit dem Ausbildungsstand des Rettungssanitäters vorzuhalten. Eine rettungsdienstliche, nicht notfallarztbezogene Beauftragung ergibt sich daraus jedoch nicht.
Das Argument der Antragstellerin, wonach von ihr wegen § 613 a BGB ggf. Personal auf den Rettungswachen zu übernehmen sei, greift nicht durch. Durch das Erfordernis eines Eignungsnachweises nach § 46 Abs. 3 VgV will sich der Auftraggeber im Rahmen einer Prognoseentscheidung der Leistungsfähigkeit des Bieters vergewissern. Dazu gehört der Nachweis der Fähigkeit zur Organisation und Planung des nichtärztlichen Personals der Notfallrettung, der mittels der Referenz erbracht werden soll.
Auch ein Einsatz als First-Responder, der im Referenzschreiben vom 12.07.2018 genannt wird, stellt, wobei es auf die Häufigkeit eines solchen Einsatzes nicht ankommt, keinen vergleichbaren Eignungsnachweis dar, denn die Überbrückungsmaßnahmen eines First-Responder gehören nicht zu der in § 2 BbgRettG vorgesehenen „Rettungskette“ der Notfallrettung (vgl. Iwers, a.a.O., § 2 S. 3).
Unter einem First-Responder-Einsatz wird, wie der Auftraggeber unter Heranziehung des Handbuches des Rettungswesens des Deutschen Feuerwehrverbandes zutreffend erläutert hat, ein Helfer verstanden, der neben den eigentlich zuständigen Kapazitäten der gesetzlich vorgesehenen Notfallrettung unmittelbar nach einem schädigenden Ereignis zu einer sofortigen Hilfeleistung zur Verfügung steht. Die praktische Tätigkeit des First-Responder besteht darin, bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes eine lediglich überbrückende Versorgung der Betroffenen zu gewährleisten und damit die sog. therapiefreien Intervalle zu verkürzen. Der First-Responder übergibt den Patienten bei Eintreffen der Notfallrettung an deren Einsatzkräfte, diese übernehmen die professionelle Behandlung nach den Maßstäben der Notfallrettung sowie den Abtransport des Patienten.
Bei der Bezeichnung als „First-Responder“ handelt es sich im Übrigen nicht um eine semantische Abqualifizierung ihres in diesem Bereich eingesetzten Personals, wie die Antragstellerin mutmaßt. Diesen in der rettungstechnischen Fachterminologie verwendeten Begriff hat die Referenzgeberin der Antragstellerin ins Vergabeverfahren eingeführt und damit wird eine sinnvolle Überbrückungstätigkeit in der Notfallrettung beschrieben.
Ein First-Responder-Einsatz gegebenenfalls durch Heranziehung von Fahrzeugen des qualifizierten Krankentransports, ist nach der Darstellung des Auftraggebers, der damit seinen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet, nicht als vergleichbar mit der Durchführung von Aufgaben der Notfallrettung anzusehen. Dieser Einsatz belegt auch nicht eine Einbindung der Antragstellerin in die organisatorische Notfallrettung. Eben dies hat die Referenzgeberin mit Schreiben vom 12.07.2018 zum Ausdruck gebracht, indem sie mitteilte, die Antragstellerin sei außer beim qualifizierten Krankentransport nicht in die organisatorische Notfallrettung eingebunden.
2.4.2.3) Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer ein weiteres Schreiben der Referenzgeberin vom 15.08.2018 eingereicht hat, reicht auch dieses Schreiben nicht zum Nachweis der Eignung aus. Dieses Schreiben gibt im Wesentlichen den Inhalt des Schreibens vom 12.07.2018, in andere Worte gefasst, wieder.
Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben in vergaberechtlicher Hinsicht eine überhaupt noch zulässige Korrektur der Nachkorrektur (Schreiben v. 12.07.2018) darstellen könnte bzw. ob deren Berücksichtigung zur Verletzung der Rechte der übrigen Bieter führen könnte.
2.4.2.4) Gleiches gilt für die Einreichung einer Statistik über Feuerwehreinsätze der Referenzgeberin aus dem Januar 2018 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer. Dieser Statistik ist ungeachtet dessen aber auch inhaltlich nichts zu entnehmen, was ein anderes Ergebnis rechtfertigen würde.
2.5) Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 179 Abs. 2 S. 1 GWB sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Oberlandesgericht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nur verpflichtet, wenn es seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der sich mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatz nicht in Einklang bringen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.2011 - X ZB 4/10, Rn 9, zitiert nach juris). Letzteres ist hier indessen nicht der Fall.
III.
Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind die der Beigeladenen entstandenen Kosten. Es entspräche nicht der Billigkeit, die Antragstellerin auch mit diesen Kosten zu belasten. Die Beigeladene hat das Beschwerdeverfahren weder durch eigenen Sachvortrag inhaltlich gefördert noch einen Antrag gestellt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. V. 13. 12. 2017 - VII-Verg 19/17, Rn 91, zitiert nach juris), weshalb sie ihre eigenen Auslagen selbst zu tragen hat.
Die Kostentragungspflicht umfasst auch das Verfahren nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB, wobei der Gebührenstreitwert insoweit keinen Mehrwert aufweist.
IV.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag von 1.731.343,00 € entspricht 5 % der Bruttoauftragssumme nach Maßgabe des Angebots der Antragstellerin.