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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.12.2018 – 2 W 28/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:1228.2W28.18.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 6.08.2018, Az. 4 O 339/17, wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Antragsteller begehrt in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger der J… GmbH & Co. KG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens mit der Behauptung, die Antragsgegnerin habe in einem Subventionsverfahren ihre Amtspflichten verletzt.
Der vom Antragsteller gegründeten J… S… GmbH und Co KG (im folgenden J…) bewilligte die Antragsgegnerin mit Zuwendungsbescheid vom 4.10.1999 eine zweckgebundene Zuwendung i.H.v. 9.572.600 DM (4.894.392,66 €). Als Investitionszeitraum wurde die Zeit vom 1.05.1998 bis 30.4.2001 festgelegt, als Bewilligungszeitraum galt die Zeit vom 17.09.1999 bis zum 31.12.2001. Die Sicherung der Finanzierung sollte durch das Eigenkapital der J… sowie Lieferantendarlehen des Programmierunternehmens S… GmbH & Co. KG (S…) gesichert werden.
Ein Antrag auf Verschiebung des Investitionszeitraumes vom 1.12.1999 – unter Hinweis darauf, dass erst mit dem Zuwendungsbescheid mit den Arbeiten begonnen worden sei – wurde zunächst nicht beschieden.
Nach Maßgabe von Mittelanforderungen zahlte die Antragsgegnerin in der Zeit vom 24.01.2000 bis zum 6.03.2002 insgesamt 1.879.324,52 € aus.
Mit Änderungsbescheiden vom 5.10.2000 und 2.02.2001 wurde der Abrufzeitraum bis 31.12.2001 verlängert.
Aufgrund von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller im Mai/Juni 2000 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Subventionsbetruges stellte die Antragsgegnerin im August 2000 die Auszahlungen ein. Bereits am 5.01.2001 – vor Abschluss der Ermittlungen – teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Investitionsvorhaben weiterhin zuwendungsfähig sei und keine Gründe für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides bestünden. Die Auszahlungen wurden wieder aufgenommen.
Mitte 2001 erfolgte eine Zwischenprüfung. Hierzu hörte die Antragsgegnerin die J… am 23.07.2001 an und ein Gutachten wurde eingeholt. Zugleich forderte die Antragsgegnerin die J… auf, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Unter dem 8.08.2001 und 17.10.2001 beantragte die J… eine Verlängerung des Investitionszeitraumes bis Ende 2003.
Mit Schreiben vom 12.02.2002 hörte die Antragsgegnerin die J… zum Verlängerungsantrag an und stellte die Verlängerung bis zum 30.04.2003 in Aussicht. Das zuständige Wirtschaftsministerium erteilte seine Zustimmung zur beabsichtigten Verlängerung.
Die für das zweite Halbjahr 2001 vorgesehenen Gelder i.H.v. 573.800 € wurden am 6.03.2002 ausgezahlt, nachdem der Abruf erst im Jahr 2002 erfolgte. Anschließend stellte die Antragsgegnerin weitere Zahlungen ein.
Nachdem im April 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs gegenüber der Wirtschaftsbehörde H… bekannt wurde, eröffnete die Antragsgegnerin erneut ein Anhörungsverfahren zum Zweck der Prüfung des Widerrufes des Zuwendungsbescheides. In dieser Zeit wurde die J… aufgrund der völligen Zahlungseinstellung illiquid. Die S… musste den Herstellungsvertrag kündigen und die Programmierer entlassen.
Mit Schreiben vom 10.09.2002 widerrief die Antragsgegnerin den Zuwendungsbescheid. Die Anträge auf Verlängerung des Investitionszeitraumes lehnte sie mit Schreiben vom 7.03.2003 ab. Die J… beantragte vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (3 L 1164/03) im Wege des Eilverfahrens die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur weiteren Auszahlung der Förderbeträge. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag mit Beschluss vom 19.07.2004 zurückgewiesen hatte, schlossen die Parteien im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einen Vergleich. Danach sollte ein gemeinsam bestellter Gutachter die Güte der bisherigen Arbeiten bestätigen und bei für die J… positivem Ausgang die Zahlung wieder aufgenommen werden. Ein Ergebnis wurde durch den Gutachter nicht erzielt, nachdem die Antragsgegnerin den Gutachtenauftrag am 6.03.2008 kündigte. Der Bitte der Antragsgegnerin vom 10.07.2008, sämtliche Dokumentationen zum Zwecke der eigenen Prüfung bereit zu stellen, kam die J… nicht nach.
Am 02.02.2009 wies die Antragsgegnerin den eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen den den Zuwendungsbescheid aufhebenden Bescheid zurück. Mit Urteil vom 27.11.2012 hob das Verwaltungsgericht Potsdam den Widerrufs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin insoweit auf, als eine Erstattungsforderung von mehr als 573.800 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus:
1. Die Klage auf Verpflichtung, die ursprünglich bewilligten Beträge erneut zu bewilligen und auszuzahlen sei unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Der Antrag auf Fortsetzung der Förderung sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 2.02.2009 abgelehnt worden. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung sei hiergegen ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden.
2. Der Zuwendungsbescheid sei durch Zeitablauf aufgrund einer auflösenden Bedingung mit Ablauf des 31.12.2001 kraft Gesetzes unwirksam geworden. Die Anträge auf Verlängerung der Investitionszulage habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7.03.2003 abgelehnt. Dieser sei bestandskräftig geworden. Zuvor sei weder durch den Sachbearbeiter Herrn H… eine sukzessive Verlängerung zugesagt worden, noch liege eine konkludente Verlängerung vor. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides als solcher sei hingegen rechtswidrig gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 6.8.2018 hat das Landgericht Potsdam den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehle hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Ansprüche seien nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Gründe der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.03.2012, 2 W 9/11, und 24.02.2014, 2 W 8/13, Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gegen die am 23.08.2018 zugestellte Entscheidung am 20.09.2018 Beschwerde eingelegt. Zum einen verweist er auf das Strafverfahren, das zu seinen Gunsten durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgeschlossen worden sei. Zum anderen habe die Antragsgegnerin zu Unrecht die Subventionszahlungen eingestellt, den Förderbescheid widerrufen und vor dem Verwaltungsgericht einen Prozessbetrug begangen. Insoweit liege eine Staatskriminalität vor, die einen Schadensersatzanspruch begründe.
Das Landgericht Potsdam hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.09.2018 nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze des Antragstellers nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 06.08.2018 ist unbegründet und zurückzuweisen.
1.
Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Das Landgericht Potsdam und dem nachfolgend das Brandenburgische Oberlandesgericht haben mit Beschlüssen vom 1.06.2011 (4 O 183/09) / 27.03.2012 (2 W 9/11) und 18.01.2013 (4 O 78/12) / 24.02.2014 (2 W 8/13) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der auf der Grundlage desselben Lebenssachverhaltes gestellt worden war, zurückgewiesen. Zwar kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich neu gestellt werden. Beschlüsse, mit denen Prozesskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft. Dem Antragsteller fehlt es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – VIII ZB 78/06 –, Rn. 11 - 12, juris). So kann ein neuer Antrag auf neue Tatsachen gestützt werden. Zu seiner Begründung können auch neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Ausgangsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich jedoch in einer Wiederholung der Darstellungen und Behauptungen, wie sie bereits in den v.g. Verfahren vorgebracht wurden. Es wird nicht ersichtlich, warum dieser wiederholt ausführlich dargestellte Lebenssachverhalt eine andere Bewertung erfahren soll. Allein die zwischenzeitlich vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27.11.2012 gegen den Widerrufs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Denn diese spricht ebenfalls – wenn auch der Widerrufs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin als rechtswidrig angesehen wird – die bereits in den Beschlüssen niedergelegte, hier allein maßgebende Auffassung aus, dass eine Verlängerung des Investitionszeitraums über den 31.12.2001 hinaus nicht erfolgte und damit einer Förderung der J… ab dem 01.01.2002 die Grundlage entzogen war.
2.
Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass der beabsichtigten Klage die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt, § 114 ZPO.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114, Rdnr. 19 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Denn nach dem bisherigen Vorbringen steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB, 34 GG oder dem fortgeltenden § 1 ff StHG/DDR zu.
a)
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Steuerbehörden bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft fehlerhaft Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt hätten, wird nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsgegnerin hierfür einzustehen hätte. Auf die Ermittlungsverfahren hatte die Antragsgegnerin keinen Einfluss. Sie gehen auch nicht auf die Antragsgegnerin zurück. Davon geht letztlich auch der Antragsteller aus. Die Antragsgegnerin ist auch aus ihrer rechtlichen Stellung heraus nicht für die Handlungen der Ermittlungsbehörden verantwortlich. Sie ist weder Ermittlungsbehörde noch Anstellungskörperschaft der ermittelnden Beamten. Gleiches gilt für das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren. Solchen Ansprüchen stünde im Übrigen § 839 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 4 StHG/DDR entgegen.
b)
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Antragsgegnerin hätte die Zahlungen von August 2000 bis Ende Januar 2001 nicht vorläufig einstellen dürfen, ergibt sich bereits nicht hinreichend, welche Folge diese Zahlungseinstellung gehabt haben soll. Bereits am 5.01.2001, vor Abschluss der Ermittlungen, hat die Antragsgegnerin angezeigt, an der Förderung festhalten zu wollen. Auf Anregung der Antragsgegnerin ist mit Bescheid vom 2.02.2001 der Abrufzeitraum bis 31.12.2001 verlängert worden, um dem Antragsteller die Möglichkeit der erfolgreichen Fortsetzung seines Projektes zu gewähren. Infolge der Zahlungseinstellung sind auch keine Liquiditätsprobleme der S… aufgetreten. Der Zeitraum zwischen dem 6.02.2001 und der Mitteilung über die finanziellen Schwierigkeiten an die Antragsgegnerin im Juni 2002 legt den ursächlichen Zusammenhang schon nicht nahe.
Zudem führt der Antragsteller in seiner Begründung selbst aus, es sei erst jetzt erkannt worden, die Antragsgegnerin „einzuweihen“ (Bl. 43 GA). Mithin sieht auch er kein pflichtwidriges Verhalten der Antragsgegnerin.
c)
Im Jahr 2001 wurden nach dem insoweit unklaren Vortrag des Antragstellers keine Fördermittel abgerufen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ein Zwischenprüfungsverfahren durchgeführt hat, lässt eine Pflichtverletzung nicht erkennen.
d)
Ab dem 1.01.2002 bestand kein Anspruch auf Auszahlung weiterer Fördermittel mehr. Nach dem vorliegenden Förderbescheid vom 4.10.1999 i.V.m. den Änderungsbescheiden vom 5.10.2000 und 2.02.2001 lief die Förderung am 31.12.2001 ab. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung des Zeitablaufes war kein Abruf von Fördermitteln mehr möglich. Eine Verlängerung des Förderzeitraumes über den 31.12.2001 hinaus ist aus den zutreffenden Gründen des Verwaltungsgerichts Potsdam in seinem Urteil vom 27.11.2012 weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt. Weder konnte die angeblich mündlich durch den Zeugen H… in Aussicht gestellte Verlängerung des Zeitraums eine Verlässlichkeitsgrundlage bilden. Es fehlte bereits an der notwendigen Schriftform der Zusicherung, aber auch nach dem Vortrag des Antragstellers an einer verbindlichen Zusage. Jedenfalls wurde mit den Bescheiden vom 5.10.2000 und 2.02.2001 deutlich, dass eine Verlängerung nicht erfolgt ist. Auch die am 8.08.2001 und 17.10.2001 erfolgten Anträge auf Verlängerung wären nicht notwendig gewesen, wenn auch der Antragsteller davon ausgegangen wäre, dass die im Ausgangs-/Änderungsbescheid genannte Zeitspanne verbindlich geändert worden wäre. Noch ist tatsächlich eine Verlängerung des Investitionszeitraumes vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin hat deshalb zu Recht weitere Zahlungen im Jahr 2002 und folgend eingestellt. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat zugleich zutreffend und zwischen den Parteien rechtskräftig ausgeführt, dass die Rückforderung von 573.800 €, die im Jahr 2002 ausgezahlt wurden, rechtmäßig war.
e)
Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verlängerung des Investitionszeitraumes nicht bewilligt worden ist.
Die von der J… am 8.10.2001 und 17.10.2001 beantragte Verlängerung des Investitionszeitraumes bis zum Ende des Jahres 2003 ist von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7.03.2003 nicht rechtswidrig verweigert worden.
Zwar hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.02.2002 eine Verlängerung des Investitionszeitraumes bis maximal 30.04.2003 in Aussicht gestellt. Die hierfür erforderliche Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft lag am 8.03.2002 vor. Das Verfahren auf Verlängerung des Investitionszeitraumes stand jedoch im Zusammenhang mit der Prüfung des Projektstandes und des Projektziels, für das weitere Unterlagen angefordert wurden. Zugleich erhielt die Antragsgegnerin am 29.04.2002 Kenntnis von einem weiteren gegen den Antragsteller eröffneten Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf des Subventionsbetruges. Ferner gab es erhebliche Probleme in der Zusammenarbeit der J… mit der S…, die einem planmäßigen Projektfortschritt entgegenstanden. Mithin hat sie, wie bereits das Landgericht Potsdam in seinem Beschluss vom 1.06.2011 (4 O 183/09) zutreffend ausgeführt hat, zu Recht die Entscheidung über die weitere Förderung zurück gestellt und von weiteren Sicherheiten für die Subventionen abhängig gemacht. Erst mit dem Widerspruchsschreiben vom 18.09.2002 gegen den Bescheid vom 10.09.2002 legte sie die Verträge mit der Nachfolgefirma, der St… GmbH i.G. vor, die ihre Tätigkeit im September 2002 aufnehmen wollte. Nicht vorgetragen wird die zu Recht geforderte Stellung weiterer Sicherheiten. Offen blieb und bleibt auch nach dem Vortrag im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren, wie die J… aufgrund der zeitlichen Verzögerungen mit der ohnehin nur bis zum 30.04.2003 in Aussicht gestellten Förderung die Projektziele erreichen wollte und konnte. Der Antragsteller selbst führt auf Seite 9 und 21 seines Schriftsatzes vom 22.11.2017 (Bl. 44, 178 GA) aus, dass dieser Zeitraum nicht ausreichend war. Es stellt daher lediglich einen weiteren Gesichtspunkt dar, dass die Antragsgegnerin am 4.03.2003 ihre Verwaltungspraxis änderte und eine Verlängerung des Investitionszeitraumes auch aus diesem Grunde bei Erlass des Bescheides am 7.03.2003 nicht mehr in Betracht kam.
Im Weiteren – insbesondere mit Blick auf den zwischen den Parteien vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossenen Vergleich – werden Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung nicht substantiiert vorgetragen und ist auch eine Kausalität zwischen angeblicher Amtspflichtverletzung und Schaden nicht erkennbar.
f)
Der nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam teilweise rechtswidrige Widerruf des Förderbescheides durch die Antragsgegnerin nebst Rückforderung der Förderung vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Denn die Rückforderung wurde lediglich auf den wegen Zeitablaufs nicht förderfähigen Teil beschränkt. Hinsichtlich der weiteren Finanzmittel verblieb es bei der bisherigen Rechtslage. Auf einen Anspruch auf erneute Bewilligung wurde nicht erkannt, nachdem der Antragsteller das hierfür erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hatte und deshalb die Klage unzulässig war, § 839 Abs. 3 BGB.
3.
Dem Antrag des Antragstellers auf Vorlage der gestellten Fragen an den Europäischen Gerichtshof war nicht nachzugehen. Denn auf diese kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
4.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.