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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.01.2019 – 11 U 10/18

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0108.11U10.18.00

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 5/17 – wird teils als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt Rückzahlung von Versicherungsprämien für eine fondsgebundene Lebensversicherung nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise Auskunft zur Berechnung der Rückkaufswerte.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB habe. Der Kläger habe keine rechtsgrundlosen Leistungen erbracht. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Er habe unstreitig die Unterlagen laut Versicherungsschein bekommen und damit auch die Verbraucherinformationen und die Widerspruchsbelehrung. Die Widerspruchsbelehrung habe der Kläger zur Kenntnis genommen. Sie sei in Textform erteilt sowie drucktechnisch deutlich gestaltet worden und habe sich unmittelbar vor der Unterschriftenzeile befunden. Der Widerrufsadressat habe nicht benannt werden müssen nach § 5a VVG a.F. 1994 und 2001. Die Bezeichnung des Fristbeginns „ab Zugang“ sei nicht zu beanstanden und anders als „ab heute“. Die Informationen seien übersichtlich gewesen. Auf die Widerspruchsbelehrung 2001 komme es nicht an.

Zudem habe der Kläger das Widerspruchsrecht verwirkt. Das Zeitmoment sei erfüllt, nachdem der Vertrag 2001 geschlossen und der Widerspruch 2016 ausgesprochen worden sei. Das Umstandsmoment liege auch vor, nachdem der Kläger den Vertrag 2007 gekündigt habe und der Vertrag von der Beklagten vollständig ausgezahlt worden sei.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger, mit der Berufung, mit der er die Klageanträge weiterverfolgt.

Der Kläger meint, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere drucktechnisch nicht ordnungsgemäß hervorgehoben gewesen bzw. an versteckter Stelle aufgeführt worden. Die Widerrufsbelehrung vom 31.5.2001 habe keinen Hinweis auf das Schriftformerfordernis enthalten. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht verwirkt; das Umstandsmoment sei nicht gegeben.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 7.818,98 € zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

hilfsweise,

a. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,

b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,

c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und

d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmten Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Kläger beantragt weiter,

die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH mit der folgenden Fragestellung vorzulegen:

1. Sind Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer Regelung - wie § 5a Abs. 1 VVG a.F. - entgegenstehen, nach der ein Versicherungsnehmer die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erst nach Abgabe seiner Willenserklärung und somit erst nach seiner Wahl eines Versicherers erhält?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften - wie § 242 BGB - wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags versagt werden darf, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, oder verstößt ein solcher Ausschluss gegen Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG) sowie die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts (Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungs-Richtlinie 90/619 bzw. Art. 35 Abs. 1 der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG)?

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung von Prämienzahlungen gegen die Beklagte zu. Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge ist die Berufung bereits unzulässig.

A

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien sowie Nutzungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Der Kläger hat die Versicherungsbeiträge mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Rechtsgrund ist der wirksam zustande gekommene Versicherungsvertrag der Parteien. Dieser ist nicht durch den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 26.7.2016 unwirksam geworden. Die Widerspruchsfrist war im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs seit langem abgelaufen. Die Widerspruchsfrist lief auch nicht deshalb noch im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs, weil dem Kläger keine oder eine mangelhafte Widerspruchsbelehrung erteilt worden wäre. Dem Kläger ist eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden, die die Widerspruchsfrist 2003 in Gang gesetzt hat, so dass sie 2003 auch abgelaufen war.

a) Der Kläger hat unstreitig die im Versicherungsschein (Nachtrag) genannten Unterlagen erhalten. Damit hat der Kläger auch die Verbraucherinformationen und die Widerspruchsbelehrung erhalten, die in den Nachtragsunterlagen mit enthalten waren.

b) Es kann dahinstehen, ob die im Antragsformular vom 28.4.2003 enthaltene Widerspruchsbelehrung drucktechnisch ausreichend hervorgehoben i.S.v. § 5a Abs. 2 VVG a.F. war. Denn jedenfalls ist die im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28.5.2013 enthaltene schriftliche Widerspruchsbelehrung als einzigem fettgedruckt hervorgehobenem geschlossenem Text drucktechnisch ausreichend hervorgehoben und wegen der übersichtlichen Gestaltung unschwer zu erfassen gewesen. Zwar ist der Widerspruchsadressat nicht benannt worden. Das ist nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. aber auch nicht erforderlich gewesen. Außerdem wird ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass er den Widerspruch an seinen Vertragspartner, d.h. das Versicherungsunternehmen zu senden hat. Die Beklagte hat auch sowohl im Anschreiben an den Kläger als auch in den Verbraucherinformationen sich deutlich als Vertragspartner bezeichnet und die Anschrift angegeben, unter der sie postalisch erreichbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.2015, IV ZR 204/12, Rn. 15).

c) Der Kläger ist ordnungsgemäß darüber belehrt worden, dass der Widerspruch in Textform zu erheben ist. Zunächst wird in der Belehrung in Satz 1 darauf hingewiesen, dass dem Versicherungsvertrag schriftlich widersprochen werden kann. Im darauffolgenden Satz wird aber klargestellt, dass eine Erklärung in Textform genügt. Auch der Fristbeginn ist mit „nach Zugang“ der Unterlagen ordnungsgemäß bezeichnet. Nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist „nach Überlassung der Unterlagen“. Der Zugang der Unterlagen entspricht auch nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers dem der Überlassung. Damit stellt die Belehrung der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes auf den Zugang ab.

d) Die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. sind dem Kläger ebenfalls ordnungsgemäß erteilt worden. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.

e) Auf die ursprüngliche Widerspruchsbelehrung im Jahr 2001 kommt es nicht an, nachdem der Kläger mit der Beklagten im Jahr 2003 eine wesentliche Ergänzung und Änderung des Vertrages vereinbart und die Beklagte dem Kläger in diesem Zusammenhang ordnungsgemäß belehrt hat. Durch die Einbeziehung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist eine Vertragsänderung entsprechend einem Neuabschluss vorgenommen worden.

Der Kläger kann sich zudem auch deshalb nicht mit Erfolg auf Fehler der Widerspruchsbelehrung im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss über die fondsgebundene Lebensversicherung 2001 berufen, weil er Rückabwicklung des gesamten Vertrages einschließlich der Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt.

2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich, so dass es deshalb auch keiner Vorlage an den EuGH bedarf. Dem Kläger ist selbst bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausführung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 21.3.2018, IV ZR 201/16, Rn. 18 sowie im Einzelnen zu den Maßstäben: Urteil vom 16.7.2014, IV ZR 73/13, Rn. 32 ff.). Der Kläger verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die ihm zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er zuletzt im Juni 2003 ungenutzt verstreichen. Er zahlte noch ein Jahr die Versicherungsprämien und kündigte den Vertrag nach seiner Beitragsfreistellung ab 1.7.2004 erst im Dezember 2007. Selbst nach Auszahlung des sich aus der Abrechnung des Versicherungsvertrages ergebenden Betrages i.H.v. 274,45 € im Januar 2008 ließ der Kläger erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.7.2016, mithin erst etwa 7,5 Jahre später, den Widerspruch erklären. Diese Abläufe, insbesondere der ganz erheblichen Zeitabstände zwischen dem Vertragsschluss 2001 bzw. der Vertragsänderung 2003 sowie der Abrechnung des Vertrages nach Kündigung sowie Beendigung des Vertrages und Erklärung des Widerspruchs haben für den Kläger erkennbar ein bei der Beklagten schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Insbesondere findet der Zeitraum zwischen der Beendigung des Vertrages und der Erklärung des Widerspruchs bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung (BGH, Urteil vom 23.1.2018, XI ZR 298/17).

Im Übrigen hätte der Kläger, selbst wenn er seinen Widerspruch noch auf Mängel der Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 31.5.2001 stützen könnte, aus vorgenannten Gründen sein – hier unterstelltes – Widerspruchsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung ebenfalls verwirkt, zumal er durch Einbeziehung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 1.6.2003 sein Festhalten am Vertrag deutlich zu erkennen gab.

Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es auch nicht zum Einwand von Treu und Glauben. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Gegen diese Auffassung erhobene verfassungsrechtliche Bedenken hat das BVerfG als nicht begründet erachtet (BVerfG, Beschluss vom 2.2.2015, 2 BvR 2437/14, Rn. 43 ff.). Der Senat schließt sich danach insoweit dem BGH an (Urteil vom 16.7.2014, IV ZR 73/13, Rn. 32 ff.).

B

Die Berufung ist hinsichtlich der Hilfsanträge unzulässig, weil sie insoweit nicht begründet worden ist (§ 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.