Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.02.2019 – 13 UF 159/18
4. Senat für Familiensachen
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 11 zitierte Normen
Tenor§
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.09.2018 - 2.1. F 60/70 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter beginnend ab Oktober 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 251 € (Zahlbetrag) zu zahlen.
Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens der 1. Instanz haben der Antragsteller 20 % und der Antragsgegner 80 % zu tragen. Die Kosten des Verfahrens der II. Instanz hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Wert der Beschwerde: bis 2000 €
II. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.09.2018 - 2.1. F 60/70 – wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.09.2018 - 2.1. F 60/70 – wird abgelehnt.
Gründe§
I.
Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für den Antragsteller, seinen Sohn.
Dieser ist am …2014 geboren, einkommens- und vermögenslos, und lebte in den noch verfahrensgegenständlichen Monaten 03/2017 – 09/2018 bei seiner Mutter, die für ihn Unterhaltsvorschuss bezog.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich teilweise Erfüllung und im Übrigen Leistungsunfähigkeit eingewandt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.09.2018, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (vgl. 153 ff), hat das Amtsgericht den Antragsgegner ab Oktober 2018 statisch zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts, beziffert in Höhe des damaligen Mindestunterhalts, verpflichtet und für den Zeitraum März 2017 bis September 2018 zur Zahlung von Rückständen über insgesamt 1.833 €.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Abweisungsbegehren in Ansehung der Rückstände uneingeschränkt weiter. Das Amtsgericht habe Vorbringen zu seinen Unterhaltszahlungen übergangen, das er mit der Beschwerde konkretisiert, ergänzt und belegt.
Er beantragt der Sache nach,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers in Ansehung des Rückstandsbetrages abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (191), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Der Erfüllungseinwand des Antragsgegners (§ 362 BGB) greift durch.
Der Senat saldiert die rückständigen Restforderungen des Antragstellers auf Unterhalt mit den wechselnden Teilleistungen des Antragsgegners in den rückstandsbetroffenen Zeiträumen, da die betroffenen Ansprüche in einem laufenden Verfahren geltend gemacht sind und den gleichen Streitgegenstand betreffen (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6 Rn. 311).
Die Restforderungen des Antragstellers für 03/2017 – 09/2018 summieren sich mit monatlich 96 € in 2017 und 97 € in 2018 auf insgesamt 1833 € und bleiben unter den zuletzt geltend gemachten Zahlungen des Beschwerdeführers über insgesamt 1858 € (vgl. 178, 179), belegt in Höhe von 1.848 € (vgl. 180 ff). Nach den Tilgungsbestimmungen des Antragsgegners (§ 366 BGB) betrafen seine Zahlungen laufenden Regelunterhalt. Dies gilt auch für die Zahlungen von 100 € am 13.06.2017 für einen Kindersitz und von 40 € am 20.09.2017 für Geschenkausgaben. Diese Zahlungen bezogen sich auf voraussehbare Ausgaben, auf die sich der Unterhaltsgläubiger oder sein betreuender Elternteil einrichten konnten (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2 Rn. 237). Dem urkundlich dokumentierten Vorbringen des Antragsgegners zu seinen Überweisungen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 FamFG. Für die Kostenverteilung der I. Instanz stellt der Senat nach § 243 Abs. 1 S 2 Nr. 1 FamFG auf die Obsiegensquote unter Berücksichtigung der Dauer der Unterhaltsverpflichtung ab, indem er hier den zuerkannten laufenden Unterhalt bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 9 ZPO mit dem 3,5 fachen Jahreswert, also dem Faktor 42 gewichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 13 UF 244/14 –, Rn. 51 m.w.N., juris), und die Rückstände mit ihrer Summe.
Für die Kostenverteilung der II. Instanz berücksichtigt der Senat nach § 243 Abs. 1 S 1 FamFG namentlich den Gedanken des § 97 Abs. 2 ZPO (vgl. BT-Drs. 16/6308, 259). Der Erfolg der Beschwerde beruht ausschließlich auf neuem Vorbringen in der Beschwerdeinstanz, das der Antragsgegner bereits erstinstanzlich geltend zu machen imstande war.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
III.
Verfahrenskostenhilfe konnte dem Beschwerdegegner nicht gewährt werden, da sich seine Hilfsbedürftigkeit (§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 ZPO) nicht feststellen ließ. Er hat weder eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben, noch auf die Weitergeltung der erstinstanzlichen Erklärung auch für die Beschwerde verwiesen.
Verfahrenskostenhilfe konnte dem Beschwerdeführer wegen Mutwillens nicht gewährt werden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 2, 119 Abs. 1 ZPO).
Hat, wie hier, ein Rechtsmittel nur auf Grund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die Rechtsverfolgung in der Rechtsmittelinstanz mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO); denn diese hätte bei sorgfältiger Prozessführung vermieden werden können (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 119 ZPO, Rn. 54a m.w.N.; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 – 13 UF 139/15 –, Rn. 33, juris).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.