Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.02.2019 – 12 U 133/18

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0207.12U133.18.00

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.05.2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 31 O 289/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil und die Sachverhaltsdarstellung im Senatsbeschluss vom 03.01.2019 Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Der Senat legt die Berufungsschrift in Anlehnung an die mit Schriftsatz vom 04.02.2019 erfolgte Klarstellung dahin aus, das Berufungsklägerin die Klägerin aus erster Instanz, vertreten durch ihre Eltern, ist.

Die Berufung ist jedoch gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 04.02.2019 geben nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage zu einer Änderung keinen Anlass. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Senats erfolgte nicht. Es bleibt der Klägerin unbenommen, an ihrer Überzeugung eines pflichtgemäßen Verhaltens festzuhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.