Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.02.2019 – 12 U 92/18
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0212.12U92.18.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.04.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 13 O 302/17, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der Kläger macht Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.06.2009 gegen 19:41 Uhr in F… auf das … Straße in Fahrtrichtung Polen ereignet hat. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sowie die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 29.11.2018 - auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren gestellten Anträge - Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 29.11.2018 Bezug genommen. Die mit Schriftsatz vom 11.02.2019 erfolgte Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.