Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.03.2019 – 11 U 64/18

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0313.11U64.18.00

Tenor§

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 151/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss§

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger, ein selbstständiger Automobilhändler, nimmt die Beklagte, eine Assekuranz, aus einer laut Police Nr. … vom 11.08.2011 (Kopie Anl. K2/GA I 6 ff.) zu den „Versicherungsbedingungen für Ihre … Kfz-Versicherung (AKB) (KRB 300/02)“ (Kopie GA II 400 ff.) von den Prozessparteien abgeschlossenen Teilkaskoversicherung mit € 150,00 Selbstbeteiligung auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes eines erstmals am 12.06.2007 zugelassenen Personenkraftwagens der Marke ... mit der (behaupteten) Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) … und dem amtlichen Kennzeichen … in Anspruch, der ihm gemäß seinem bestrittenen Vorbringen in der Zeit zwischen dem … 2013 00:00 Uhr und dem … 2013 00:00 Uhr, abgestellt vor seinem Wohnhaus in der F… in Bernau bei Berlin, entwendet wurde. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Beim Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage nach Vernehmung von Zeugen erfolglos geblieben. Begründend hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Der Kläger habe die Beklagte entweder unter Verletzung vertraglicher Obliegenheiten über den Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles getäuscht oder jedenfalls die Fahrzeugentwendung nicht bewiesen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei sie – die Vorinstanz – davon überzeugt, dass der M… mit der hier in Rede stehenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß dem seitens der Anspruchsgegnerin eingereichten Gutachten (Kopie Anl. B3/GA I 43 ff. und B13/GA I 131 ff.) bei einem Unfall im Jahre 2010 einen – technisch niemals vollständig reparablen – wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe und anschließend ohne Instandsetzung für € 12.804,42 verkauft worden sei. Da der als Autohändler fachkundige Anspruchsteller nach seinem eigenen Bekunden den Wagen beim Abschluss des behaupteten Kaufvertrages am … 2011 (Kopie Anl. K1/GA I 4 f.) sorgfältig untersucht, speziell die Lackstärke gemessen, die Spaltmaße kontrolliert, sich die Motorhaube von innen angesehen und die Träger überprüft habe, ohne Beanstandungen festzustellen, müsse er ein anderes Fahrzeug erworben haben. Er sei jedoch, wie sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen ergebe (Anl. B14/GA I 163, 167; B 19 bis 21/GA II 260 ff.), im Besitz der ausländischen Kfz-Papiere des Unfallwagens gewesen, womit er die Zulassung des gekauften Fahrzeugs erwirkt habe. Folglich müsse Letzteres mit Ersterem identisch sein, was eine Täuschung über bestehende Vorschäden und den tatsächlichen Wert des Automobils impliziere und zur Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzungen führe. Oder der Kläger habe ein Fahrzeug mit gefälschter FIN versichern wollen, wofür dasselbe gelte. Im Übrigen sei dem Anspruchsteller der Entwendungsnachweis nicht gelungen; die für das äußere Bild des Diebstahls benannten Zeuginnen B… E… und G… E… hätten zunächst übereinstimmend angegeben, das Fahrzeug sei bereits im Oktober 2013 gestohlen worden, was sich nicht mit einem gemeinschaftlichen Irrtum erklären lasse, und der Zeuge M… W…, der nicht glaubwürdig sei, habe sich nicht daran erinnern können, wann der unter dem … 2013 in Rechnung (Kopie Anl. B7/GA I 91) gestellte Ölwechsel tatsächlich durchgeführt worden sei. Zumindest habe der Kläger angesichts der lücken- und fehlerhaften Bekundungen des Zeugen V… K… die für die Bestimmung des Wertes des in Rede stehenden Fahrzeugs maßgeblichen Anknüpfungstatsachen nicht bewiesen; es stehe bereits nicht fest, dass es sich bei dem versicherten Wagen um ein Originalfahrzeug mit echter Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) handele. Wegen der weiteren Details wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 5 ff.).

Dieses ist dem Kläger – zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut dessen Empfangsbekenntnis – am 07.03.3018 (GA II 535) zugestellt worden. Er hat am 27.03.2018 (GA III 540) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 04.05.2018 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in Brandenburg a.d.H. – vorab per Telekopie – eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 549 ff.).

Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern seine bisherigen Darlegungen wiederholend, ergänzend und vertiefend – in vollem Umfang seiner Beschwer an. Dazu trägt er speziell Folgendes vor:

Zu Unrecht habe die Zivilkammer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzungen bejaht. Den hier in Rede stehenden M…, der im Ausland für den US-amerikanischen Markt produziert worden sei, habe er – der Anspruchsteller – durch Vertrag vom … 2011 (Kopie Anl. K1/GA I 4 f.) für € 68.000,00 von T… Sch… fahrbereit und mangelfrei mit HU-Frist bis Juni 2013 käuflich erworben. Am … 07.2013 sei bei dem Fahrzeug von der Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (GTÜ) die Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt worden, die es mit Erteilung der Prüfplakette bestanden habe und wobei anhand der FIN dessen Identität überprüft worden sei. Bei dem laut Vorbringen der Anspruchsgegnerin in Belgien verunglückten Wagen gleicher Bauart, der einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, handle es sich um ein ganz anderes Automobil, wobei alle Indizien dafür sprächen, dass dessen FIN und nicht die des im Streitfall gestohlenen M… „gedoppelt“ worden sei; im Übrigen werde bestritten, dass sich die FIN beider Autos glichen. Als unzutreffend erweise sich ferner die weitere Beweiswürdigung des Landgerichts: Der Diebstahl des Wagens sei durch die Aussagen der Zeuginnen G… E… und B… E… bewiesen, die sich zunächst lediglich betreffend den Monat geirrt hätten. Glaubwürdig seien – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – ebenso der Zeuge M… W…, der die Datumsdifferenz betreffend die Rechnung für den Ölwechsel plausibel erklärt habe, und der Zeuge V… K…, der mit der Erstellung eines Wertgutachtens betraut gewesen sei, wobei formale Kriterien wie die Überprüfung der FIN regelmäßig keine entscheidende Rolle spielten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, ihm € 50.000,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt – im Kern ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend, ergänzend und vertiefend – die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:

Die Zivilkammer habe zu Recht angenommen, dass die Kfz-Entwendung nicht nachgewiesen worden und zudem von einem vorgetäuschten Versicherungsfall auszugehen sei. Bei dem in Belgien verunglückten M… handle es sich keineswegs um ein bauidentisches Fahrzeug mit exakt gleicher FIN; der Kläger habe vielmehr unter – unter Vorlage der Originalpapiere dieses Wagens bei der Zulassung – eine aus sonderbarer Quelle ohne echten Kaufvertrag erworbene Dublette versichert, für die kurz vor dem gemeldeten Verschwinden ohne ersichtlichen Grund noch ein Wertgutachten erstellt und bei der zudem die Windschutzscheibe ausgetauscht worden sei, hinter der sich sichtbar die Fahrzeug-Identifizierungsnummer befunden habe. Eine Vollabnahme des Automobils sei für dessen Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland nicht erforderlich gewesen. Die vom Anspruchsteller behauptete FIN habe sich nicht an dem von ihm vorgestellten Kraftwagen befunden, insbesondere nicht im Bereich der Karosserie. Jedenfalls sei dem Kläger der Vollbeweis für das sogenannte äußere Bild einer Entwendung misslungen. Bei den Bekundungen der Zeuginnen G… E… und B… E… hätten sich erhebliche Widersprüche gezeigt. Ebenso wenig sei die Würdigung der Aussage des Zeugen M… W… durch das Landgericht zu beanstanden.

Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 07.09.2018 (GA III 580) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen eingehend erörtert worden. Wegen der weiteren Details des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A. Die Berufung des Klägers ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt sie aber erfolglos. Denn die Vorinstanz hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für den Berufungsführer günstige(re) – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte schuldet ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus der durch die Prozessparteien mit Wirkung ab …08.2011 (zunächst für die Zeit bis inklusive …12.2011) abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nach § 1 Satz 1 VVG i.V.m. Teil A (Kasko) Nr. 1.2 (2) Abs. 1 und 1.5.1 (1) Abs. 1 AKB, die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts des versicherten Kraftfahrzeugs, worunter laut Teil A (Kasko) Nr. 1.5.1 (2) Abs. 2 AKB der Preis zu verstehen ist, der für den Kauf eines gleichwertigen Gebrauchtwagens am Tage des Schadensereignisses hätte aufgebracht werden müssen, und wovon – wie die Anspruchsgegnerin zutreffend einwendet (GA I 27 f.) – in jedem Falle die gemäß Versicherungsschein vom …08.2011 (Kopie Anl. K2/ GA I 6, 7) für die Teilkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von € 150,00 in Abzug zu bringen wäre. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Freilich scheitert die Rechtsverfolgung – entgegen der Auffassung der Beklagten (GA I 27, 30 f.) – nicht bereits deshalb, weil für den in Rede stehenden M… schon keinerlei Versicherungsschutz existierte. Wird das in der Police angegebene Automobil, das hier gemäß Teil A (Kasko) Nr. 1.1.1 AKB versichert ist, von den Vertragspartnern nicht allein durch eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) bezeichnet, die (möglicherweise) zu Unrecht an ihm angebracht und die ihm speziell nicht ursprünglich durch den Hersteller zugeordnet wurde, sondern – wie im Streitfall – ferner durch das amtliche Kennzeichen, den zuständigen Kfz-Zulassungsbezirk sowie das Datum der Erstzulassung auf den Versicherungsnehmer, so ergibt sich regelmäßig nach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung, dass derjenige Kraftwagen die versicherte Sache sein soll, der die genannten Merkmale tatsächlich aufweist, selbst wenn es sich bei ihm lediglich um eine sogenannte Dublette handelt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.02.1995 - IV ZR 158/94, Rdn. 14 ff., juris = BeckRS 1995, 1910; LG Dortmund, Urt. v. 08.09.2011 - 22 O 204/07, Rdn. 29, juris = BeckRS 2011, 22897 ferner OLG Naumburg, Urt. v. 23.07.2015 - 4 U 74/14, Rdn. 11 ff., juris = BeckRS 2016, 7563). Ebenso wenig tragen die tatsächlichen Feststellungen erster Instanz die – im Einzelnen nicht weiter erörterte – Annahme des Landgerichts, die Rechtsmittelgegnerin sei wegen Obliegenheitsverletzungen des Berufungsführers vollumfänglich leistungsfrei geworden. Laut der inzwischen ganz überwiegenden Meinung, die insbesondere in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird (grundlegend BGH, Urt. v. 13.12.2006 - IV ZR 252/05, LS 1 und Rdn. 13 ff., juris = BeckRS 2007, 1625; vgl. ferner OLG Köln, Urt. v. 28.06.2016 - 9 U 4/16, juris Rdn. 29 und 31 = BeckRS 2016, 17602 Rdn. 22 und 24) und der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 06. 02.2019 – 11 U 77/18, juris Rdn. 14 = BeckRS 2019, 1640 Rdn. 12), gehört die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von den zu offenbarenden Umständen bei Anzeige-, Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nicht zum subjektiven, sondern zum objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung, wofür stets der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast trägt (eingehend dazu BeckOK-VVG/Marlow, 4. Ed., § 28 Rdn. 44 ff.; HK-VVG/Felsch, 3. Aufl., § 28 Rdn. 44; jeweils m.w.N.). Das angefochtene Urteil zieht indes – ohne sich damit auseinanderzusetzen – zunächst den Schluss, der Anspruchsteller habe am 30.07.2011 nicht das in Belgien verunglückte Fahrzeug käuflich erworben, und folgert im Gegensatz hierzu kurz darauf, bei dem klägerischen M… könne es sich nur um den wieder- respektive nicht aufgebauten Unfallwagen gehandelt haben (LGU 7).

2. Jedoch ist es dem Rechtsmittelführer nach den im Streitfall gemäß §529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen der Eingangsinstanz nicht gelungen, den unverzichtbaren Nachweis für das sogenannte äußere Bild der Fahrzeugentwendung zu führen. Deswegen kann dahinstehen, ob die hier weiter zu Tage getretenen Umstände, nämlich dass am …2010 ein M… mit gleicher FIN bei einem Unfall in Belgien einen wirtschaftlichen Totalschaden und irreparable Beschädigungen technischer Art erlitten hat, woraufhin er unrepariert verkauft worden ist, dass dessen Papiere genutzt wurden, um die Zulassung des versicherten Wagens, der vom Segment her der Ober- beziehungsweise Luxusklasse zuzuordnen ist, in Deutschland zu erwirken, dass im Januar 2013 die Frontscheibe des Automobils ausgetauscht wurde, wobei die Möglichkeit des Zugriffs auf die dahinter zu sehende FIN bestand, und dass der Kläger am … 2013 ein Kfz-Wertgutachten in Auftrag gegeben hat (Anl. K6/GA I 178 ff.), obwohl das Fahrzeug für ihn als Autohändler nicht bloße Handelsware gewesen ist, sondern durch ihn selbst genutzt und es laut seinen Angaben in der Schadensmeldung vom …2013 (Kopie Anl. B4/GA I 79, 86) vor der behaupteten Entwendung auch nicht zum Kauf angeboten wurde, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung des versicherten Ereignisses durch den Versicherungsnehmer schließen lassen.

a) Als Anspruchsteller obliegt es dem Versicherungsnehmer in Konstellationen der hier vorliegenden Art gemäß der allgemeinen Grundregel, wonach im Zivilprozess prinzipiell jede Partei die Beweislast für das Vorhandensein sämtlicher (positiven wie negativen) Voraussetzungen der ihr günstigen Normen (und Abreden) trägt (so Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivProzR, 18. Aufl., § 116 Rdn. 7), den Eintritt des versicherten Ereignisses darzulegen und – soweit erforderlich – nachzuweisen (vgl. Laumen, MDR 2016, 560, m.w.N.). Um der daraus gerade bei Entwendungsfällen im Bereich der Sachversicherung typischerweise resultierenden Beweisnot zu begegnen, wurden speziell in der höchstrichterlichen Judikatur – ausgehend von der dem Versicherungsgeschäft selbst innewohnenden Verschiebung des Eintrittsrisikos im Wege der materiellen-rechtlichen Risikozuweisung – betreffend das notwendige Beweismaß im Rahmen einer sogenannten Drei-Stufen-Theorie Grundsätze zur Beweiserleichterung für den klagenden Versicherungsnehmer entwickelt; danach muss dieser zunächst (auf der ersten Stufe) nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern lediglich das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO beweisen, das sich aus einem Mindestmaß an Tatsachen ergibt, die entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zulassen (so insb. BGH, Urt. v. 14.07.1993 - IV ZR 179/92, Rdn. 13 f., juris = BeckRS 9998, 166114; Urt. v. 22.09.1999 - IV ZR 172/98, Rdn. 6 ff., juris = BeckRS 1999, 30074068; eingehend Laumen aaO, 560 ff.). Dazu gehört in der Kfz-Kaskoversicherung wie hier, dass der Wagen zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später entgegen dem Willen des jeweiligen Versicherungsnehmers – in der Regel also überraschend – nicht mehr aufgefunden wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1995 - IV ZR 279/94, Rdn. 9, juris = BeckRS 1995, 3792; ebenso Urt. v. 30.01.2002 - IV ZR 263/00, Rdn. 7 f., juris = BeckRS 2002, 2010; ferner Laumen aaO, 563). Ist dieser Minimalsachverhalt erwiesen, so verbleibt dem Versicherer (auf der zweiten Stufe) die Möglichkeit, den „Beweis des äußeren Bildes“ durch einen erleichterten Gegenbeweis zu entkräften, indem er seinerseits konkrete Umstände vorträgt und erforderlichenfalls nachweist, die im gegebenen Kontext mit erheblicher – mehr als lediglich hinreichender – Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Vortäuschung des versicherten Ereignisses zulassen, weil sie ernsthafte und gewichtige Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers und der Richtigkeit des von ihm behaupteten Versicherungsfalles begründen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.1983 - IVa ZR 19/82, Rdn. 14 ff., juris = BeckRS 1983, 30374866; ferner Laumen aaO, 561 und 564 f., m.w.N.). Sobald das gelungen ist, obliegt es dem klagenden Versicherungsnehmer (auf der dritten Stufe), wie in einem beweisrechtlichen Standardfall den Vollbeweis für alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu führen und damit auch den von ihm geltend gemachten Diebstahl nachzuweisen (vgl. Laumen aaO, 561 und 565).

b) Hier konnte der Rechtsmittelführer bereits den Minimalsachverhalt nicht beweisen, aus dem sich gemäß allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäße Entwendung des versicherten Kraftfahrzeuges schließen lässt. Dieser muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen; insoweit ergeben sich für einen klagenden Versicherungsnehmer nach der sogenannten Drei-Stufen-Theorie keine Beweiserleichterungen (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 54/ 91, Rdn. 8 f., juris = BeckRS 9998, 77739; ferner Laumen MDR 2016, 560, 563). Das Beweismaß wird diesbezüglich – wie im Allgemeinen betreffend den Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. hierzu Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 1 Rdn. 192; Neuhaus/Effelsberg, MDR 2005, 1211, 1212) – durch den § 286 Abs. 1 ZPO bestimmt. Danach ist bei der Sachverhaltsfeststellung weder unumstößliche Gewissheit erforderlich, die sich in der Praxis ohnehin selten erreichen lässt, noch genügt ein an Sicherheit grenzendes Maß an Wahrscheinlichkeit; vielmehr bedarf es stets eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an persönlicher Überzeugung des Gerichtes, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. insb. BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, Rdn. 72, juris = BGHZ 53, 245; ferner Ahrens, Beweis im Zivilprozess, Kap. 15 Rdn. 44 f.; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rdn. 18 f.). Dieses Maß an individueller Gewissheit hat die Zivilkammer im Streitfall nicht erlangen können, weil die von ihr vernommenen Zeuginnen G… E… und B… E… übereinstimmend zunächst einen unzutreffenden Monat angegeben haben und der Zeuge M… W… sich nicht daran erinnern konnte, wann der unter dem … 2013 in Rechnung (Kopie Anl. B7/GA I 91) gestellte Ölwechsel tatsächlich stattgefunden hat (LGU 8). Ob andere zum gleichen Ergebnis gelangt wären wie der erkennende Spruchkörper, ist im Rahmen des § 286 ZPO unerheblich (vgl. BGH aaO). Zu den festgestellten Tatsachen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht regelmäßig seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen hat, gehört auch die Feststellung, eine bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, selbst wenn sich die Vorinstanz nach Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und eine Beweislastentscheidung getroffen hat (so BGH, Urt. v. 30.11.2004 - X ZR 133/03, Rdn. 16, juris = BeckRS 2005, 920 ferner MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 529 Rdn. 3).

c) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, die also die Bindungswirkung für den zweiten Rechtszug entfallen lassen, existieren im Streitfall nicht. Da der Gesetzgeber bei der ZPO-Novelle 2002 ausdrücklich nicht an der Regelung des § 525 ZPO a.F. festgehalten hat, wonach der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge der Prozessparteien bestimmten Grenzen von neuem zu verhandeln war, genügt es in diesem Zusammenhang insbesondere nicht, dass der jeweilige Rechtsmittelkläger eine Wiederholung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wünscht, weil er davon ausgeht, sie werde zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen, oder – abweichend vom angefochtenen Urteil – eine eigene (ihm selbst vorteilhafte) Beweiswürdigung vornimmt. Laut der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses betreffend § 529 ZPO wird mit der gesetzlichen Formulierung zum Ausdruck gebracht, „dass die Bindung an die in der ersten Instanz festgestellten Tatsachen erst, aber auch schon dann entfällt, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird“, wofür – entsprechend der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – Auslegungsmaßstab ist, ob eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann (so BT-Drucks. 14/6036, S. 115, 124 vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06. 2000 - 1 BvR 830/00, Rdn. 15, juris = BeckRS 2000, 30119020; ferner Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 529 Rdn. 3). So verhält es sich hier jedoch nicht. Einen Irrtum der Zeuginnen G…E… und B… E… betreffend den Monat des Geschehens hat bereits die Zivilkammer bei ihrer Beweiswürdigung in Erwägung gezogen, allerdings nicht für plausibel erachtet, da der Ehefrau und der Tochter des Berufungsführers die Bedeutung ihrer Aussagen für den Rechtsstreit bewusst war und sich beide in gleicher Weise in Widerspruch zu den klägerischen Angaben gesetzt haben (LGU 8). Gerade wenn B… E…, weil sie in M… lebt und arbeitet, ihre Eltern nur relativ selten und nicht regelmäßig besucht, lag eine Verwechslung der Monate fern, zumal anlässlich des in Rede stehende Besuches ein singuläres Ereignis (der Diebstahl des versicherten Kraftfahrzeugs) stattgefunden haben soll. Die übereinstimmend unzutreffende Angabe des Monats Oktober 2013 durch die Zeuginnen spricht eher dafür, dass sich beide vor ihrer Vernehmung über das Geschehen ausgetauscht haben, was auch angesichts der Wichtigkeit ihrer Bekundungen sowie ihrer familiären Verbundenheit untereinander und mit dem Anspruchsteller nahelag. Jedenfalls lässt sich hier aus der Sicht des Senats kein schlüssiges Argument dafür gewinnen, dass das Landgericht die Bekundungen der Zeuginnen hätte für glaubhaft erachten müssen und deren erneute Vernehmung zu diesem Ergebnis führen wird. Entsprechend verhält es sich mit Blick auf den Zeugen M… W…: Es mag zwar sein, dass spätere Rechnungsausdrucke aufgrund von Software-Einstellungen automatisch mit dem jeweils aktuellen Datum versehen werden; das erklärt aber nicht die Wissenslücken, die der Zeuge – in Kenntnis des Beweisthemas – bei seiner Vernehmung offenbart hat.

B. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen dem Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zur Last, weil er es eingelegt hat.

C. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und der angefochtenen Entscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO sowie auf § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bestimmt. Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind – insbesondere nach Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. etwa den Bericht des Rechtsausschusses zum BRegEntw für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) – denen der Kreditinstitute gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; § 17 Abs. 2 VOB/B).

D. Die Revision wird vom Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil des erkennenden Senats beruht im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.

E. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren basiert auf § 3 1. Halbs. ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Als maßgeblich für die Wertbestimmung erweist sich das – im Streitfall durch den Rechtsmittelantrag vom 12.04.2018 (GA III 556) zum Ausdruck gebrachte und mit dem Nennbetrag der in der Hauptsache begehrten Zahlungsverurteilung zu bemessende – wirtschaftliche Interesse des Berufungsführers an seiner weiteren Rechtsverfolgung in zweiter Instanz (vgl. dazu u.a. BeckOK-KostR/Schindler, 24. Edition, GKG § 47 Rdn. 1; BDPZ/Dörndorfer, GKG/ FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.). Bei den geltend gemachten Zinsen handelt es sich um eine Nebenforderung, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG stets streitwertneutral bleibt.