Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.03.2019 – 2 Ws 39-42/19, 2 Ws 39/19, 2 Ws 40/19, 2 Ws 41/19, 2 Ws 42/19
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0325.2WS39.42.19.00
Tenor§
Die Haftbefehle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2019 gegen den Angeschuldigten A… (45 GS 1719/18), gegen den Angeschuldigten H… vom 30. August 2018 (45 GS 1179/18), gegen den Angeschuldigten K… vom 13. September 2018 (45 GS 1259/18) und gegen den Angeschuldigten S… vom 25. September 2018 (45 GS 1316/18) werden aufgehoben.
Gründe§
I.
Gegen die Angeschuldigten wird in der vorliegenden Strafsache Untersuchungshaft vollzogen: Gegen den Angeschuldigten H… seit dem 6. September 2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2018, gegen den Angeschuldigten K… seit dem 13. September 2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom selben Tag und gegen den Angeschuldigten S… seit dem 25. September 2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom selben Tag. Der Angeschuldigte A… befindet sich in dieser Sache seit dem 13. Februar 2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2019 in Untersuchungshaft. Bis zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits seit dem 26. August 2018 aufgrund eines in anderer Sache ergangenen Haftbefehls in Untersuchungshaft.
Den Angeschuldigten wird u.a. vorgeworfen, am ... August 2018 gegen 2:40 Uhr mit weiteren Mittätern nach einem Streit Gäste und Mitarbeiter der Diskothek "…" in … u.a. mit Stangen, Messern und Steinen bewaffnet unter Todesdrohungen angegriffen und Fenster- und Türscheiben des Lokals zerstört zu haben, so dass Panik ausbrach und flüchtende Diskotheksbesucher in Todesangst versuchten, sich unter dort abgestellten Autos in Sicherheit zu bringen. Der Angeschuldigte H… soll unter wiederholten Ausrufen "Ich steche euch ab! Ihr seid alle tot! Allahu Akbar!" mit einem ca. 15 cm langen, beidseitig geschliffenen Messer mehrfach mit voller Wucht durch die zuvor vom Angeschuldigten A… zerstörte Eingangstür des Clubs hindurch gezielt in Richtung der Brust des Zeugen S… gestochen und ihn dabei nur knapp verfehlt haben, weil sich der Zeuge mit aller Kraft von der Tür habe wegdrücken können. Der Angeschuldigte K… soll einem der Gäste der Diskothek einen Mülleimer in den Rücken geschlagen und ein Bierfass in die Gruppe der Anwesenden geworfen haben. Der Angeschuldigte S… soll mit einem Stock bewaffnet gewesen sein und mit Fäusten auf Clubbesucher eingeschlagen haben.
Gegen 18:40 Uhr desselben Tages sollen die Angeschuldigten H…, A… und S… auf den geschädigten Zeugen H… eingeschlagen haben. Der Geschädigte sei durch die Schläge zu Boden gekommen mit beschuhten Füßen der Angreifer weiter getreten worden und habe Verletzungen erlitten, die zu ärztlichen Feststellungen seiner Arbeitsunfähigkeit führten. Die Zeugen B… und T… sollen von den Angeschuldigten H… und A… beim Versuch, die Situation zu deeskalieren, selbst angegriffen und bedroht worden sein.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat unter dem 13. Januar 2019 Anklage zum Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 hat die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Angeschuldigte A… hat gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2019 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 25. Februar 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung und Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
II.
Die Haftbefehle gegen die Angeschuldigten unterliegen gemäß § 121 Abs. 2 StPO der Aufhebung, weil die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht vorliegen.
1. Die Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 121 StPO ist auch beim Angeschuldigten A… zu prüfen. Dieser befindet sich in dieser Sache zwar erst seit dem 13. Februar 2019 in Untersuchungshaft. Für die Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft bis zum Urteil auf sechs Monate "wegen derselben Tat" (§ 121 Abs. 1 StPO) sind jedoch alle Taten von dem Zeitpunkt an maßgeblich, in dem sie im Sinne eines dringenden Tatverdachtes bekannt geworden und in einen bereits bestehenden und vollzogenen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. KG, Beschl. v. 10. August 2016 – [5] 121 HEs 8/16 [14/16], zit. nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 121 Rn. 11 mwN.). Dieser Zeitpunkt ist hier – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – der Tag der Vernehmung des Zeugen S… am 4. September 2018, an dem dessen Aussage einen dringender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten ergeben hat und eine entsprechende Erweiterung des Haftbefehls hätte erwirkt werden können. Dass der Angeschuldigte sich zu diesem Zeitpunkt nicht in demselben, sondern in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft befand, ist hierbei unerheblich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO.).
2. Die Angeschuldigten sind aufgrund der in der Anklageschrift zutreffend gewürdigten Beweismittel dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), die ihnen vorgeworfenen Taten begangen zu haben (§ 125a Abs. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 240 Abs. 1, § 241 StGB). Gegen den Angeschuldigten H… besteht bezüglich des Geschehens im Türbereich der Diskothek nach derzeitigem Ermittlungsergebnis auch der dringende Tatverdacht einer versuchten Tötung (§§ 212, 22 StGB), wobei für einen Tötungsvorsatz neben der Gefährlichkeit des Geschehens seine Todesdrohungen sowie das Verhalten von ihm und dem Angeschuldigten A… insgesamt ("Alle waren geschockt, dass die beiden so dermaßen von Sinnen waren", "Ich töte alle Deutschen!") sprechen und nach gegenwärtigem Ermittlungsstand mangels freiwilliger Aufgabe der weiteren Tatausführung auch nicht von einem strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB auszugehen ist.
Ferner liegen jeweils Haftgründe vor, weil bei allen Angeschuldigten die angesichts der Straferwartung begründeten Fluchtanreize nicht durch hinreichend soziale Bindungen entkräftet werden und jeweils Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht. Dies gilt auch hinsichtlich des Angeschuldigten A…, weil die von der Verteidigung aufgezeigte Möglichkeit, bei einem Onkel und einer Tante in … zu wohnen, nicht ausreichend ist, die vorhandenen Fluchtanreize auszuräumen. Der Angeschuldigte H… hat darüber hinaus mit Schreiben an seinen Cousin vom 11. September 2018 Anweisungen zur Sicherung seiner Wertsachen als Vorkehrungen zu einer in Betracht gezogenen Flucht vor der Strafverfolgung gegeben. Soweit der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten S… auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt wird (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO), ist dieser insoweit subsidiär.
3. Einer Anordnung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft steht jedoch entgegen, dass eine dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügende Förderung des Verfahrens nicht gewährleistet ist. Eine Haftfortdauer darf nur angeordnet werden, wenn die besonderen Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen (§ 121 Abs. 1 StPO). Die hierfür geltenden Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a) Das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK) verlangt, dass Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Angesichts der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots bei der Behandlung von Haftsachen ist der Begriff "anderer wichtiger Grund" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO eng auszulegen. Es kommen nur Gründe von solchem Gewicht in Betracht, die es rechtfertigen, das Beschleunigungsinteresse und den Freiheitsanspruch des Angeklagten hinter den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zurücktreten zu lassen (BVerfGE 36, 264, 274). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 17, 517, 523; BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12, zitiert nach Juris).
b) Nachdem die aufgrund der Komplexität des Tatgeschehens vom ... August 2018 umfangreichen Ermittlungen zeitnah bereits am 26. Oktober 2018 abgeschlossen werden konnten, hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 6. bzw. 8. November 2018 gerichtsärztliche Gutachten zur Altersbestimmung hinsichtlich der Angeschuldigten A… und des Mitangeschuldigten D… in Auftrag gegeben, die am 9. Januar 2019 erstellt worden sind, und im Anschluss daran unter dem 13. Januar 2019 Anklage erhoben, die zusammen mit den Akten am 23. Januar 2019 beim Landgericht eingegangen ist.
Dieser Verfahrensgang weist Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot noch nicht auf. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass die Strafkammer über die Eröffnung des Verfahrens bislang nicht entschieden hat, sondern dies nach Auskunft der Strafkammervorsitzenden voraussichtlich bis zum 16. April 2019 geschehen werde. Im Hinblick auf den Umfang der Sache ist zum Abschluss des Zwischenverfahrens bearbeitungsbedingt ein entsprechender Zeitaufwand erforderlich, so dass diesbezüglich Verzögerungen bzw. Versäumnisse bei der Förderung des Verfahrens nicht vorliegen.
c) Eine erhebliche, den Angeschuldigten nicht zuzurechnende Verfahrensverzögerung ergibt sich jedoch aus der erst für einen nicht mehr vertretbaren späten Zeitpunkt in Aussicht gestellten Terminierung frühestens im Juni 2019. Dass sich dieser Umstand bislang auf den Ablauf des Verfahrens noch nicht ausgewirkt hat, macht dessen Berücksichtigung bei der Haftprüfung nicht entbehrlich, denn erst noch bevorstehende, aber schon absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05, zitiert nach Juris, Rn. 77; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. vom 23. Februar 2012 –Vf. 5-IV-12 [Hs], zitiert nach juris Rn. 31).
Die Vorsitzende der Strafkammer hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass es Terminsabsprachen noch nicht gegeben habe und "nach Möglichkeit noch im Juni" mit der Hauptverhandlung begonnen werden solle. Einer der mitwirkenden Richter habe vom 24. Juni bis zum 14. Juli 2019 Urlaub. Derzeit sei vorgesehen, mit der Hauptverhandlung unmittelbar vor diesem Urlaub zu beginnen und sie nach Urlaubsrückkehr in möglichst dichter Terminierung mit zwei bis drei Sitzungstagen pro Woche fortzusetzen.
Dies wird dem Gebot besonderer Beschleunigung nicht mehr gerecht. Der angedachte, frühestmögliche Beginn der Hauptverhandlung im Juni nahezu fünf Monate nach Eingang der Akten beim Landgericht vermag einen Fortgang des Verfahrens ohne erhebliche, vermeidbare und dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerungen nicht zu gewährleisten. Dies gilt umso mehr, als die erst unmittelbar vor dem Beginn des Urlaubs eines der Richter im Spruchkörper am 24. Juni 2019 geplante Hauptverhandlung sogleich urlaubsbedingt für drei Wochen unterbrochen werden soll, so dass auch im Juni ein substantieller Fortgang des Verfahrens nicht zu erwarten ist, sondern sich zwangsläufig weitere erhebliche Verzögerungen ergeben.
Die im Zusammenhang mit der Planung und Terminierung der Hauptverhandlung auftretenden Verfahrensverzögerungen beruhen ersichtlich auch nicht auf unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignissen wie einer kurzfristigen und plötzlichen Überlastung des zuständigen Spruchkörpers. Die Vorsitzende der Strafkammer hat vielmehr mitgeteilt, dass sie bereits am 2. Juli 2018, 24. September 2018 und zuletzt am 6. Februar 2019 die fortdauernde Überlastung der Strafkammer beim Präsidium des Landgerichts angezeigt und dabei im Einzelnen die Anzahl der anhängigen Verfahren und Haftsachen mitgeteilt hat. Für die Abarbeitung des derzeit anhängigen Bestandes sei geschätzt ein Minimum von 220 Verhandlungstagen anzusetzen. Die vom Präsidium als Reaktion auf die Überlastungsanzeigen getroffenen Maßnahmen zur Entlastung des Spruchkörpers haben nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens ausreichend gefördert werden kann und erhebliche Verfahrensverzögerungen kompensiert und vermieden werden können.
Die Überlastung eines Gerichts fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264, 275). Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht aus diesem Grund Rechnung getragen werden, haben die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (vgl. BVerfGK 6, 384, 397).
d) Ein die erhebliche Verzögerung beim Fortgang des Verfahrens sachlich rechtfertigender Grund liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer beabsichtigt, zur Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeschuldigten die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Zwar dürfen die Strafverfolgungsbehörden bei einer veranlassten Begutachtung der Frage der Schuldfähigkeit zunächst noch abwarten, ob weitere Ermittlungen zusätzliche Erkenntnisse zu dem Tathintergrund der Persönlichkeit der Beschuldigten liefern und einem Sachverständigen als Anknüpfungstatsachen dienen könnten. Anknüpfungspunkt für die Schuldfähigkeitsprüfung ist insoweit die Tatsituation, die einer umfassenden Gesamtwürdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat bedarf und die Grundlage für eine psychiatrische Begutachtung darstellt; sofern diese Anknüpfungspunkte erst nach Anklageerhebung vollständig vorliegen, ist die Zeitverzögerung durch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erst zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17. Mai 2011 – 1 Ws 281/11, zit. nach Juris). Im vorliegenden Fall waren indes die Ermittlungen bereits durch den Abschlussbericht vom 26. Oktober 2018 beendet, so dass eine Begutachtung aufgrund einer abschließend ermittelten Tatsachengrundlage bereits zu diesem Zeitpunkt hätte veranlasst werden können.
4. Die Haftbeschwerde des Angeschuldigten A… ist aufgrund der Entscheidung des Senats gegenstandslos.