Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.04.2019 – 3 U 157/17
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0404.3U157.17.00
Tenor§
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.11.2017, Aktenzeichen 19 O 148/15, werden zurückgewiesen.
1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
2. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.758,52 € festgesetzt.
Gründe§
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.11.2017 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt:
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.11.2017 (Az.: 19 O 148/15) die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.11.2017, Aktenzeichen 19 O 148/15, sind gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats die Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Die Gegenerklärung des Beklagten zu 1. bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, ergibt sich allein aus der Vorlage der Rückabwicklungsverträge und der Vermögensanlageverträge nicht, dass den Klägern der komplette Gegenwert ihrer Vermögensanlage wieder zugeflossen ist und dadurch ihr Schaden entfallen ist. Der Beklagte zu 1. trägt in seiner Gegenerklärung hierzu nichts Neues vor.
Darüber hinaus ist, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat, der Zurechnungszusammenhang zwischen der Schutzgesetzverletzung seitens des Beklagten zu 1. und dem den Klägern entstandenen Schaden nicht entfallen.
Der Beklagte zu 2. hat zum Hinweis des Senats keine Stellungnahme mehr abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 ZPO, 711 ZPO.