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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.04.2019 – 9 UF 163/18

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2019:0404.9UF163.18.00

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 19.07.2018 (Az. 22 F 174/16) aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Das Verfahren betrifft die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge.

Die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. sind die getrennt lebenden Eltern des am … 2012 (nichtehelich) geborenen Kindes … . Sie haben Sorgeerklärungen nach § 1626 a BGB abgegeben.

Die im Juli 1979 geborene Mutter lebt mit dem Kind und ihren Eltern auf einem Hof in .…. Sie arbeitet als Erzieherin in der Kindertagesstätte „…“ in …, die auch … besucht.

Der im März 1976 geborene Vater ist gelernter Kaufmann für Bürokommunikation und arbeitslos.

Die Trennung der Eltern erfolgte im Oktober 2014. Sie haben zu keiner Zeit einen gemeinsamen Haushalt geführt; ihre Beziehung war eher sporadisch.

In der Folgezeit stritten die Eltern über den Umgang zwischen Vater und Tochter. Es gab zunächst stundenweisen Umgang im Haushalt der Mutter.

In dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Az. 22 F 223/14, AG Bad Liebenwerda, verständigten sich die Eltern sodann am 16.12.2014 auf eine Umgangsbegleitung und begleitete Elterngespräche. Ab Mitte Februar 2015 fand begleiteter Umgang einmal wöchentlich für zwei Stunden statt. Nach Angaben der Umgangsbegleiterin (Frau M… vom Familienzentrum …) verliefen die ersten vier bis fünf Umgänge unproblematisch. In der Folgezeit zeigte … ein verändertes Verhalten; sie wandte sich immer mehr vom Vater ab. Im Rahmen der Elterngespräche berichtete die Mutter von Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach den Umgangskontakten (z.B. Nahrungsverweigerung, Schlafprobleme, Ängstlichkeit, kleinkind-haftes Verhalten). Die Hilfemaßnahmen wurden daraufhin eingestellt.

In dem weiteren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren 22 F 103/15, AG Bad Liebenwerda, einigten sich die Eltern am 24.06.2015 abermals auf einen begleiteten Umgang und begleitete Elterngespräche.

Das letzte begleitete Elterngespräch fand am 10.03.2016 statt. Zu weiteren Gesprächen war die Mutter nicht mehr bereit. Die Gründe hierfür sind streitig. In der Zeit von Dezember 2015 bis Juni 2016 gab es begleitete Umgangskontakte. Die Umgänge am 09.07.2016 und 23.07.2016 wurden von den Begleitpersonen abgebrochen; … klammerte sich an die Mutter und war nicht kontaktbereit.

In dem Hauptsacheverfahren 22 F 94/15 hatte das Amtsgericht am 24.06.2015 die Sachverständige Dr. … mit der Erstattung eines Gutachtens zu Fragen des Umgangs beauftragt. Sie legte das schriftliche Gutachten vom 09.05.2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 25.07.2016 vor.

Mit Schreiben vom 25.07.2016 zeigte die Sachverständige dem Amtsgericht eine Kindeswohlgefährdung an. Die Mutter fördere die Umgänge nicht; sie sei bindungsintolerant. … werde durch die Haltung der Mutter und deren Einflussnahme in eine für sie hochgradig schwierige und damit kindeswohlschädliche Situation gebracht.

Das Amtsgericht leitete daraufhin das vorliegende Kinderschutzverfahren 22 F 174/16 ein.

Am 01.09.2016 fand im Jugendamt (wegen der Gefährdungsanzeige) ein Elterngespräch statt, in dem sich die Eltern auf vier Umgänge im mütterlichen Haushalt verständigten. Der erste Umgangskontakt am 06.09.2016 verlief problemlos. Während des Umgangs am 14.09.2016 kam es zu einer Eskalation der Situation, bei der ein Mitarbeiter des Jugendamts (Herr R…) zugegen war. Der Großvater mütterlicherseits verwies den Vater des Hofgrundstücks; er wurde dabei sehr laut und ausfallend („… ihn würde alles ankotzen …“). Am 21.09.2016 erschien der Vater wieder zum Umgang; die Mutter lehnte im Beisein des Kindes weitere Umgangskontakte ab.

Mit Beschluss vom 27.10.2016 (Az. 22 F 94/15) ordnete das Amtsgericht sodann - auf Empfehlung der Sachverständigen - einen zeitweiligen Umgangsausschluss an und bestellte einen Umgangspfleger. Diese Entscheidung wurde im Beschwerdeverfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2017, 9 UF 187/16).

Durch Beschluss vom 21.12.2017 (Az. 22 F 94/15) hat das Amtsgericht sodann dem Vater alle zwei Wochen stundenweisen Umgang zugebilligt und eine Umgangspflegschaft bis zum 31.12.2019 angeordnet. Zum Umgangspfleger ist Herr C… S… aus … bestellt worden.

Der Umgang fand seither zunächst regelmäßig in einem Raum der oben angeführten Kindertagesstätte statt. Der erste Umgangskontakt war am 10.01.2018. Seit Mai 2018 gibt es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung. … verweigert zunehmend den Kontakt zu ihrem Vater.

Im vorliegenden Verfahren beauftragte das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.05.2017 die Sachverständige Dr. … mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege und ggfs. aus welchem Grund, sowie eventuellen Abhilfemaßnahmen.

Die Sachverständige legte das schriftliche Gutachten vom 01.06.2018 vor, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 19.07.2018 hat das Amtsgericht (entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen) den Eltern gemäß § 1666 BGB die Gesundheitssorge, das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen sowie das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Die Aufgaben des Pflegers nimmt das Jugendamt … wahr. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen den am 01.08.2018 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit einem am 20.08.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erreichen will. Die Voraussetzungen für sorgerechtliche Maßnahmen lägen nicht vor, was näher ausgeführt wird.

Der Vater und das Jugendamt verteidigen den angefochtenen Beschluss mit näherer Darlegung.

Seit dem 23.10.2018 erhält die Mutter sozialpädagogische Familienhilfe. In der Zeit vom 19.02. bis zum 12.03.2019 befand sie sich mit … in einer Mutter-Kind-Kur.

Am 04.04.2019 hat der Senat die Eltern, den Verfahrensbeistand, den Amtspfleger und die Mitarbeiter des Jugendamts persönlich angehört. Die Sachverständige Dr. … hat ihr schriftliches Gutachten vom 01.06.2018 erläutert.

Im Anhörungstermin hat der Vater zu Protokoll des Senats hilfsweise Anschlussbeschwerde eingelegt. Für den Fall, dass die Beschwerde der Mutter Erfolg hat, begehrt er die Aufhebung der sorgerechtlichen Einschränkungen auch bezüglich seiner Person.

II.

Die Beschwerde der Mutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde des Vaters bestehen auch keine Bedenken. Die Anschließung nach § 66 FamFG ist in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - wie hier - nicht befristet. Sie kann auch zu Protokoll des Gerichts erklärt und vom Eintritt einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 66 FamFG Rz. 5 f.).

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da der teilweise Entzug der elterlichen Sorge nicht gerechtfertigt ist.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Eltern die Gesundheitssorge, das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen sowie die Befugnis zur Regelung des Umgangs entzogen.

Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18; FamRZ 2017, 212).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Ausgangsfall eine Kindeswohlgefährdung nicht feststellbar. Die bestehenden Umgangsprobleme rechtfertigen keinen Eingriff in die elterliche Sorge. Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl des Kindes hierdurch konkret gefährdet ist, gibt es nicht.

Es ist richtig, dass die Mutter die Umgangskontakte der Tochter mit dem Vater nicht fördert. Sie hat große Vorbehalte gegenüber dem Vater und wertet ihn auch in Gegenwart des Kindes ab. (Nach ihrem Empfinden hat der Vater sie mit dem Kind im Stich gelassen.) Die Großeltern mütterlicherseits tun ihr Übriges. Der Kindesvater ist für die Mutter und ihre Familie der Schuldige und Grund allen Übels. Die (in Vollzeit arbeitende) Mutter muss Kind, Haushalt und Beruf unter einen Hut bekommen. Durch die diversen gerichtlichen Verfahren ist sie auch finanziell belastet. Der Vater hingegen ist arbeitslos, zahlt keinen Unterhalt und erhält staatliche Unterstützung. Die Beziehung der Eltern ist zerrüttet und ihr Konfliktniveau hoch. Sie können nicht sachlich miteinander kommunizieren, weshalb die begleiteten Elterngespräche auch gescheitert sind. Die Situation ist schwierig und eskaliert mitunter. … leidet unter dem Elternstreit und ist emotional verunsichert.

Es ist aber nicht so, dass die Mutter den Umgang boykottiert. Nach der Trennung hat sie dem Vater stundenweisen Umgang in ihrem Haushalt ermöglicht. Von Februar 2015 bis Mai 2015 und in der Zeit von Dezember 2015 bis Juni 2016 fanden regelmäßig begleitete Umgangskontakte statt. In der Folgezeit kam es zu einer längeren Umgangsunterbrechung, der eine Empfehlung der Sachverständigen Dr. … zugrunde lag. …, die Trennungsangst zeigte, sollte die Möglichkeit zur Stabilisierung erhalten. Seit Januar 2018 fand wieder regelmäßig Umgang zwischen Vater und Tochter statt dies geschah unter Einsatz eines Umgangspflegers. Grundlage hierfür ist der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 21.12.2017 (Az. 22 F 94/15). Seit Mai 2018 gibt es aber Probleme bei der Umsetzung dieser Entscheidung. … zeigt sich zunehmend desinteressiert an ihrem Vater, mittlerweile lehnt sie einen Kontakt bereits ab. Anfangs ließ sie sich viel Zeit, bevor sie den Raum betrat, in dem der Umgang stattfinden sollte. Die Umgangskontakte selbst waren in der Regel auch nicht besonders lang, weil das Kind keine Lust hatte bzw. sich die Interaktion zwischen Vater und Tochter schwierig gestaltete. Seit einiger Zeit betritt der Vater den Raum nicht mehr, sondern bleibt an der Tür stehen, weil … keinerlei Anstalten macht, mit ihm zu kommunizieren. Er verlässt jeweils nach kurzer Zeit wieder die Kindertagesstätte.

Festzuhalten bleibt, dass die Mutter die angesetzten Umgangstermine nicht verhindert, sie fördert den Kontakt zwischen Vater und Tochter aber auch nicht. Dem eingesetzten Umgangspfleger scheint es indes auch nicht gelungen zu sein, das Kind für den Umgang zu gewinnen und einen Kontakt zum Vater herzustellen. … zeigt kein Interesse an ihrem Vater und entzieht sich mittlerweile den Begegnungen. Vater und Tochter sind einander fremd. Dies sieht der Vater nicht anders. Anlässlich seiner Anhörung am 04.04.2019 hat er ausgeführt, … sei für ihn wie ein fremdes Kind. Er erwägt, den (gerichtlich geregelten) Umgang nicht mehr wahrzunehmen.

Bei diesen Gegebenheiten ist nicht klar, was das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss überhaupt erreichen wollte. Ein Umgangsboykott seitens der Mutter liegt nicht vor; sie hält sich an den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.12.2017 (Az. 22 F 94/17), mit dem der Umgang geregelt und eine Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB angeordnet worden ist. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Mutter die gesundheitlichen Belange des Kindes vernachlässigt oder erforderliche öffentliche Hilfen nicht beantragt hat. Im Anhörungstermin vom 04.04.2019 konnten jedenfalls weder die Amtspflegerin noch das Jugendamt insoweit kindeswohlgefährdende Versäumnisse der Mutter aufzeigen. Es bleibt jeder Mutter unbenommen, ob sie eine Mutter-Kind-Kur macht, sei sie noch so sinnvoll. Ob es erst durch Einwirkung des Amtspflegers gelungen ist, die Kur zu beantragen bzw. durchzuführen, kann dahin stehen. Die Gewährung sozialpädagogischer Familienhilfe ist auch nicht das Mittel der Wahl, um Vorbehalte eines Elternteils gegenüber dem anderen abzubauen und eine gestörte Elternbeziehung nachhaltig zu verbessern. Sorgerechtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB dienen nicht der Disziplinierung eines Elternteils oder seiner Umerziehung. Die fehlende Bindungstoleranz eines Elternteils - wie hier - stellt nicht schlechthin eine Kindeswohl-gefährdung im Sinne des § 1666 BGB dar.

… wächst im Haushalt der Mutter auf. Sie wird dort gut versorgt und betreut; Entwicklungsdefizite sind nicht gegeben. Die Mutter ist die Hauptbezugsperson für …; sie kümmert sich von Geburt an um das Kind. Zum Vater bestand seit jeher nur geringer Kontakt; eine Vater-Tochter-Beziehung konnte sich bislang nicht entwickeln. Vor der Trennung hielt er sich nur tageweise im Haushalt der Mutter auf und befand sich - nach der Geburt des Kindes - auch mehrere Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die Eltern trennten sich, als … gerade zwei Jahre alt war. Sicherlich wäre es aus entwicklungspsychologischer Sicht wünschenswert, wenn die Mutter den Kontakt zwischen Vater und Tochter fördern und dem Mädchen die Möglichkeit geben würde, auch die Lebenswelt des Vaters kennenzulernen und aus dieser Schlüsse für die eigene Lebens-gestaltung zu ziehen. … könnte sich dann unbefangener auf den Vater einlassen und müsste nicht das Missfallen der Mutter fürchten. Das Mädchen weiß sehr wohl, dass die Mutter den Vater ablehnt und einen Kontakt mit ihm eigentlich nicht will. Dass es der Mutter gelingen wird, dem Kind ein positiveres Vaterbild zu vermitteln, ist wenig realistisch. … ist - wie so viele Trennungskinder - durch den jahrelangen Elternkonflikt emotional belastet; eine konkrete, gegenwärtige Gefährdungslage - in Form einer konkret drohenden Entwicklungsstörung - lässt sich aber nicht ausmachen. Es mag zutreffen, dass … sehr behütet im mütterlichen Haushalt aufwächst; eine soziale Isolation des Kindes lässt sich aber nicht feststellen. Die Mutter unterstützt die sozialen Kontakte des Kindes und schirmt es nicht generell von der Außenwelt ab. So besucht … seit Jahren eine Kindertagesstätte, wo sie auch Freunde gefunden hat. Dass ihre Mutter ebenfalls in dieser Kita beschäftigt ist, ändert daran nichts. … besucht eine Gruppe, die nicht etwa von ihrer Mutter betreut wird. Auch ein sonstiges Eingreifen der Mutter in den Kita-Alltag ist nicht ersichtlich. Sie ist auch in der Lage, zu fremden Kindern Kontakt aufzunehmen und mit ihnen zu spielen, wie jüngst während der Mutter-Kind-Kur. Es kann der Mutter auch nicht vorgeworfen werden, dass sie mit dem Kind allein lebt. Dieses Schicksal teilt sie mit allen alleinerziehenden Eltern, die in der heutigen Gesellschaft bereits eine große Gruppe ausmachen. Die Überbehütung bzw. Vereinnahmung eines Kindes durch einen Elternteil mag für seine geistige und seelische Entwicklung nicht optimal sein, sie stellt aber nicht in jedem Fall eine Kindeswohlgefährdung dar. Die bloße Möglichkeit des Eintritts einer Entwicklungsstörung (infolge eines solchen Erziehungsverhaltens) reicht für einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge nicht aus. … fühlt sich bei ihrer Mutter wohl und von ihr geliebt. Sie kann sich auch auf die Mutter verlassen, die sich um ihre Belange kümmert. Das Mädchen ist auch altersentsprechend entwickelt.

Im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht ist der Staat im Rahmen des ihm durch Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG übertragenen Wächteramts nicht dazu berufen, eine den Fähigkeiten und Interessen des Kindes optimal entsprechende Förderung sicherzustellen. Vielmehr kommt ein staatlicher Eingriff in das auch durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nur dann in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Kindes unter Berücksichtigung der milieubedingten Gegebenheiten als nachhaltig gefährdet anzusehen ist. Das ist hier nicht der Fall. Auch die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen und mündlich erläuterten Gutachten keine konkreten Gefahren für … Entwicklung aufgezeigt, die durch die Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts angesichts der jetzt gegebenen Weigerungshaltung des Kindes gebannt werden könnten. Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Folge der Trennung des Kindes von der Mutter haben sowohl die Sachverständige als auch die übrigen Fachkräfte für nicht zielführend, sondern Kindeswohl-schädlich erachtet. Auch die Entziehung sonstiger Teilbereiche der elterlichen Sorge oder die Erteilung von Auflagen an die Mutter war nicht geboten. Deshalb kam nur die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts infrage.

Soweit das Amtsgericht dem Vater Teile der elterlichen Sorge entzogen hat, ist das ebenfalls durch nichts begründet. Es hat seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass der Vater mit dem teilweisen Sorgerechtseingriff einverstanden war.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss - wie geschehen – aufzuheben.

Der Senat hat von der Anhörung des Kindes (§ 159 Abs. 2 FamFG) abgesehen, weil für die vorliegende Entscheidung die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes nicht von Bedeutung sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.