Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.05.2019 – 11 U 131/17
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0529.11U131.17.00
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. August 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 263/16 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag geltend.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klägerin einen weiteren Anspruch auf Versicherungsleistung in Höhe von 8.595,90 € zugebilligt, darüber hinaus nicht.
Das Landgericht hat es nach der Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin als bewiesen angesehen, dass der Lebensversicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsantrages zustande gekommen ist. Eine Aufstockung um 100 % = 25.000,00 DM sei danach vereinbart worden. Die Beklagte schulde jedoch nicht die nach der Vertragsänderung 1996 vereinbarte Versicherungssumme von 70.454,00 DM. Denn jedenfalls die Vertragslaufzeit von 26 Jahren sei nicht erreicht worden. Das Landgericht hat die Überschussbeteiligung anteilig angerechnet und diese auf 4.186,40 € geschätzt.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die Zahlung weiterer 31.876,43 € verlangt.
Die Klägerin meint, sie habe dargetan, dass die Beitragserhöhung ab 1.10.1996 kein neuer Vertrag sein sollte; Änderungen seien jederzeit möglich gewesen, auch Vertragsanpassungen. Danach komme es nur darauf an, dass der Vertrag selbst 26 Jahre laufe.
Hilfsweise gebe es keinen Grund für die Verrechnung der Erlebensfallsumme von 25.000,00 DM mit der „Überschussbeteiligung“.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 30.8.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 14 O 263/16, die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin weitere 31.876,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung von 2.534,30 € zu zahlen.
hilfsweise,
3. an die Klägerin weitere 4.186,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise
4. an die Klägerin weitere 2.857,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
hilfsweise
5. an die Klägerin weitere 1.328,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang abgewiesen. Der Klägerin steht jedenfalls kein weitergehenderer Anspruch zu, als er vom Landgericht zuerkannt wurde.
1. Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht verneint, dass die Beklagte eine Aufstockung der nach der Vertragsänderung im Jahr 1996 vereinbarten Versicherungssumme von 70.354,00 DM = 35.971,43 € entsprechend der vom Landgericht als bewiesen angesehenen Bonusvereinbarung über eine Erhöhung der Erlebensfallsumme bei Ablauf der Vertragslaufzeit um 100 % nach 26 Jahren schuldet. Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, dass dies schon deshalb gilt, weil die im Jahr 1996 vereinbarte Versicherungssumme von 70.354,00 DM die Vertragslaufzeit von 26 Jahren nicht erreicht hat.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges versteht. In erster Linie ist dabei vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 6.3.2019, IV ZR 108/18, Rn. 23).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall:
Bei Versicherungen mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne Gesundheitsprüfung wie der der Klägerin beginnt für jede Erhöhungssumme die Wartezeit gemäß § 16 Nr. 3 der Beilage A 27 - Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage K 4, Bl. 21 d.A.), worauf bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Von daher muss dies bereits erst Recht gelten für eine außerplanmäßige Erhöhung des Beitrages und der Leistungen, zumal in diesem beträchtlichen Umfang, wie dies die Parteien 1996 taten. Im Weiteren und unabhängig davon konnte die Klägerin ausgehend vom maßgeblichen Standpunkt eines durchschnittlichen verständig würdigenden Versicherungsnehmers die Aussage im Informationsblatt überschrieben mit „Unsere Überschuss-Beteiligung“ (Anlage K 3, Bl. 12 d.A.) nur dahin verstehen, dass sie sich auf den Vertrag und mithin die Erlebensfallsumme bezog, der bzw. die 1990 vereinbart wurde. Denn die Aussage im Informationsblatt bezog sich auch nach dem Wortlaut nicht nur auf die Vertragsdauer von 26 Jahren, sondern auch auf die Erlebensfallsumme, wie sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret vereinbart wurde. Danach erschloss sich einem durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmer zwanglos, dass nicht nur der Vertrag insgesamt 26 Jahre (mindestens) laufen musste, sondern auch hinsichtlich der konkret vereinbarten Erlebensfallsumme so lange laufen musste. Das erschließt sich einem durchschnittlichen verständig würdigenden Versicherungsnehmer ohne weiteres vor dem Hintergrund, dass er weiß, dass der Versicherer die Beiträge und Prämien entsprechend der Höhe der vereinbarten Versicherungsleistungen, hier der Erlebensfallsumme, vereinbart und deshalb auch mit einem entsprechenden Kapital über die Laufzeit von 26 Jahren kalkulieren und arbeiten kann. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnten ersichtlich nur die dort bekannten Umstände bei der Entscheidungsfindung durch beide Parteien berücksichtigt werden. Die ganz erhebliche Vertragsänderung Jahre später nimmt daran nicht teil. Ein durchschnittlicher verständig würdigender Versicherungsnehmer erkennt, dass diese Vertragsänderung wirtschaftlich den fortzuführenden bisherigen Vertrag mit der bisherigen – deutlich geringeren - Erlebensfallsumme zusammenfasst mit einem neuen Vertrag über eine - deutlich - höhere Erlebensfallsumme. Von einer Erhöhung der Erlebensfallsumme um 100 % ohne eine ausdrückliche Zusage des Versicherers bezogen auf die neue - zusätzliche - Erlebensfallsumme konnte ein durchschnittlicher verständig würdigender Versicherungsnehmer danach nicht berechtigt ausgehen. Das gilt umso mehr, als die Vertragsänderung mit einem Tarifwechsel verbunden war.
2. Der Hauptantrag zu 2. ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, unbegründet. Auch aus den Darlegungen in der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, dass die Beklagte sich endgültig und ernsthaft geweigert hätte, die um 100 % erhöhte Erlebensfallsumme an die Klägerin auszuzahlen. Die „Nichterklärung auf eine entsprechende Nachfrage reicht dazu nicht aus.
3. Der Hilfsantrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Überschussbeteiligung mit der Bonusauszahlung wegen der Laufzeit von 26 Jahren verrechnet. Die Zahlung des Garantiebetrages ist außerhalb jeglicher Überschüsse versprochen worden, so dass diese zu einer Gewinnschmälerung führt. Die Beklagte hat nicht zugesagt, dass sie die Überschussbeteiligung zu 100 % neben der Bonuszahlung leistet. Danach stand es ihr frei, zu entscheiden, auf welche vertraglichen Zahlungsverpflichtungen sie die Überschüsse leistet. Mithin stand es ihr auch frei, die Überschüsse - zunächst - zur Erfüllung der Garantieverpflichtungen einzusetzen. Überschüsse, die an die Klägerin neben dem Garantiebetrag auszukehren wären, wären danach solche, die die Beklagte über den Garantiebetrag hinaus erwirtschaftet hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Maßgeblich für die Ermittlung des Überschussbetrages ist nicht die Erlebensfallsumme, sondern der tatsächlich an die Klägerin ausgezahlte Betrag.
4. Der Hilfsantrag zu 4. ist ebenfalls unbegründet.
Das Landgericht hat den Anteil der anzurechnenden Überschussbeteiligung nachvollziehbar und zutreffend berechnet. Insbesondere hat es die Überschussbeteiligung selbst zutreffend mit 13.256,49 € ermittelt. Das entspricht der Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe der von der Klägerin eingezahlten Beiträge. Damit ist dieser Betrag wirtschaftlich betrachtet der Überschuss, den die Klägerin über ihre Aufwendungen in Form der Beiträge hinaus erhält.
5. Schließlich ist auch der Hilfsantrag zu 5. nach dem zuvor Ausgeführten unbegründet.
Unabhängig davon könnte auch nicht die vereinbarte Erlebensfallsumme zur Berechnung des Überschussbetrages herangezogen werden, nachdem die Klägerin 44.680,65 € ausgezahlt erhalten hat.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.