Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.07.2019 – 1 Ws 110/19

1. Strafsenat

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 10. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die dem Untergebrachten hierbei entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben wird.

Gründe§

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 10. April 2019, mit dem die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

1. Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin hat mit Urteil vom 29. April 2004, rechtskräftig seit dem 28. Oktober 2004 (11 Ks 359 Js 1459/04 - 7/04), den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Daneben hat die Strafkammer die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverfahrung angeordnet. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem wegen Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung u. a. vorbestraften damaligen Angeklagten einen Hang zur Begehung schwerer Straftaten ebenso wie eine Gefahr für die Allgemeinheit angenommen; es sei mit weiteren erheblichen Straftaten durch den Angeklagten zu rechnen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden würden.

Der Verurteilte hatte am 30. September 2016 die Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren vollständig verbüßt. Mit Beschluss vom 20. September 2016 wurde die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. April 2004 angeordnet, infolge dessen die Maßregel seit dem 1. Oktober 2016 in der Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel vollstreckt wird. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hatte zuletzt mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung beschlossen.

2. Im gegenwärtigen Überprüfungsverfahren hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam bereits mit Beschluss vom 14. November 2018 erneut die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung beschlossen, jedoch hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 24. Januar 2019 (1 Ws 6/19) aus formellen Gründen aufgehoben, da der Verteidiger des Betroffenen nicht ordnungsgemäß an der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beteiligt worden war. Darüber hinaus hat der Senat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 9. Januar 2019 ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist, da die Gründe den Anforderungen des § 67d Abs. 2 StGB nicht gerecht werden.

Hierzu heißt es im Senatsbeschluss vom 24. Januar 2019:

„Auch materiell-rechtlich ist die Entscheidung der Kammer zu beanstanden. Sie erschöpft sich im Rahmen der Feststellungen zum Sachverhalt im Wesentlichen in einer wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahmen der JVA Brandenburg vom 29.06.2018 (Bd. III Bl. 567 d. VH.) und vom 28.08.2018 (Bd. III Bl. 581 d. VH.) und zieht aus dieser Wiedergabe unter III. der Entscheidungsgründe den Schluss, dass derzeit weder die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung noch für die Erledigung der Sicherungsverwahrung vorlägen (Bd. III Bl. 625 d. VH.). Die äußerst knappe Begründung wird den Vorgaben des § 67d Abs. 2 StGB, der die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung regelt, nicht gerecht.

Nach § 67d Abs. 2 StGB ist die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht strenge Grundsätze in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) aufgestellt, mit denen sich die Entscheidung nicht auseinandersetzt. Danach ist der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht als äußerst schwerwiegend anzusehen, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen - da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht - im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt. Dies wiederum verlangt einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug, der den allein präventiven Charakter der Maßregel deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist demnach im deutlichen Abstand zum Strafvollzug auszugestalten und therapeutisch klar auf das Ziel auszurichten, die vom Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren (BVerfG a. a. O., Rdn. 110 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2013, III - 4 Ws 42/13, Ws 42/13 - juris).

Allein aufgrund der Stellungnahmen der JVA Brandenburg ohne konkrete ärztliche Begutachtung im Rahmen einer nachvollziehbaren Gefahrenprognose ist anhand der Entscheidung der Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb die Gefährlichkeit des Verurteilten nach dem jetzigen Stand in einem Maße fortbesteht, dass er aufgrund seines Hanges weiterhin zur erheblichen Straftaten, namentlich zu Sexual- und Gewaltdelikten neigt und fortbestehend für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Verurteilte hat zahlreiche Lockerungen erfahren. In deren Rahmen hat er sich zwar teilweise weisungswidrig verhalten, indem er alkoholisiert aus einer vollzugsöffnenden Maßnahme zurückgekehrt ist (Bd. III Bl. 581 d. VH.). Anhaltspunkte für die Begehung konkreter Gewalttaten lassen sich den Stellungnahmen der JVA aber nicht entnehmen und ohne Vorlage eines konkreten Gefahrenprognosegutachtens kann eine verlässliche Einschätzung insoweit nicht erfolgen. Angesichts des erheblichen Grundrechtseingriffs der fortdauernden Sicherungsverwahrung wäre eine solche Prognose vor einer Entscheidung über deren Fortdauer aber notwendig gewesen.“

Auf die Senatsentscheidung hin hat die Kammervorsitzende Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten am 12. April 2019 anberaumt.

Zuvor hat der Leiter für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel auf Anforderung durch die Strafvollstreckungskammer in einer weiteren Stellungnahme vom 3. April 2019 ausgeführt, das der Verfolgte während seiner Inhaftierung und Sicherungsverwahrung bisher insgesamt 18 Ausführungen, 100 Begleitausgänge und 82 unbegleitete Ausgänge im Wesentlichen beanstandungsfrei absolviert habe. Jedoch seien im August 2018 unbegleitete Ausgänge widerrufen worden, nachdem bei dem Verfolgten nach einem solchen Ausgang bei einer Atemalkoholkontrolle ein Wert von 0,06 Promille gemessen worden sei. In dem Bericht des Leiters der Sicherungsverwahrung vom 28. August 2018 wurde dies dahingehend konkretisiert, dass bei dem Verfolgten am 1. März 2018 nach einem unbegleiteten Ausgang ein Atemalkoholwert von 0,05 Promille, am 25. April 2018 ein Wert von 0,17 Promille und am 8. August 2018 ein Wert von 0,06 Promille festgestellt worden sei. Bei seiner mündlichen Anhörung am 10. April 2019 hat der Verurteilte angegeben, dass der letzte Atemalkoholwert von 0,06 Promille auf dem Genuss eines alkoholfreien Bieres beruhe.

Aufgrund des Widerrufs der unbegleiteten Ausgänge habe der Verfolgte ein 6-wöchiges Praktikum mit möglicher anschließender Arbeitsaufnahme als Gebäudereiniger nicht absolvieren können. Nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 14. November 2018 sei der Verfolgte jedoch wieder für unbegleitete Ausgänge zur Suchtberatung geeignet. Darüber hinaus könne der Verfolgte wieder Gemeinschaftseinkäufe, erlebnispägagogische Maßnahmen und Ausgänge zur Durchführung eines „Reflecting Teams“ unbegleitet absolvieren. In dem Bericht vom 3. April 2019 ist weiter ausgeführt, dass der Verfolgte die vom Vollzugs- und Eingliederungsplan vorgesehenen Maßnahmen absolviert habe. Die Behandlungsmaßnahme „Ausgang in die Lebensgeschichte“ sei im Fortschreibungszeitraum erfolgreich abgeschlossen worden. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft seien ebenso wie psychiatrische Maßnahmen „unverändert“ nicht erforderlich; ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf bestehe ebenfalls nicht. Auch seien gesonderte sozialtherapeutische Maßnahmen „unverändert“ nicht erforderlich. Die als „Reflecting Team“ geführten Gespräche mit Mitarbeitern der Behandlungsteams sollen fortgesetzt werden. Auch wöchentliche Einzelgespräche mit der Ansprechpartnerin zur Begleitung und Unterstützung des Veränderungsprozesses sollen weiterhin stattfinden. Darüber hinaus seien einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahmen für den Verfolgten nicht notwendig. Der Verurteilte habe seine Entlassungsperspektive zwischenzeitlich dahin geändert, dass er eine Entlassung in eine betreute Wohnform anstrebe, die seitens des Maßregelvollzugs durch eine Erprobung im Langzeitausgang vorbereitet werde. Aufgrund der Weisungsverstöße vom Frühjahr/Sommer 2018 (positive Atemalkoholwerte nach einem unbegleiteten Ausgang in geringer Höhe) werde seitens der Leitung der Einrichtung Sicherungsverwahrung „unter Annahme eines optimalen Behandlungsverlaufs“ von einer bedingten Entlassung aus der Sicherungsverwahrung frühestens im Sommer 2020 ausgegangen. Ausführungen zu einem möglichen Rückfall in strafbares Verhalten sind in dem Bericht des Leiters der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung vom 3. April 2019 ebenso wenig enthalten wie in den Vorberichten vom 29. Juni 2018 und vom 28. August 2018.

Der Verurteilte wurde am 10. April 2019 im Beisein seines Verteidigers mündlich angehört. Unter dem Datum desselben Tages hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam beschlossen, dass die mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. April 2004 angeordnete Sicherungsverwahrung weiter zu vollstrecken ist. Der Beschluss ist dem Verteidiger des Verurteilten – wenig nachvollziehbar – erst am 23. Mai 2019 zugestellt worden.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Mai 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Untergebrachte gegen den Fortdauerbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 10. April 2019 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 3. Juli 2019 die Auffassung vertreten, dass der angefochtene Beschluss weiterhin den an § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen nicht genüge und beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 10. April 2019 aufzuheben und die Sache erneut zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und gemäß §§ 306, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 10. April 2019 hält – wie schon der voraufgegangene Beschluss vom 14. November 2018 – rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die bereits im Senatsbeschluss vom 24. Januar 2019 gegebenen Hinweise hat die Strafvollstreckungskammer ignoriert und ihre Entscheidung erneut ausschließlich auf Stellungnahmen des Leiters der Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverfahrung gestützt, die jedoch keine Ausführungen zur Legalprognose des Verurteilten enthalten.

Die Strafvollstreckungskammer hat im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB u.a. zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Die Maßregel ist nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Verurteilten eine günstige Täterprognose gestellt werden kann. In der Entscheidung über die Aussetzungsreife ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen und zu erwägen, welche Art von Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. OLG München NStZ-RR 2014, 230). Die Fortdauer der Unterbringung hängt in Fällen, in denen die Anlasstat – wie hier – vor dem 1. Juni 2013 begangen worden ist, gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 3, 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB iVm. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB idF. vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2011 (BVerfGE 128, 326, 405 f.) geltenden Maßstabs „strikter Verhältnismäßigkeit“ davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl. BGH NStZ 2013, 524, 525; BGH NStZ-RR 2014, 43; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, 2 Ws 204/16, zit. nach juris, dort Rn. 12 f.), wobei unter einer Gefahr im vorgenannten Sinne von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur eine „qualifizierte Gefahr“ verstanden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2014, 1 Ws 165/13, zit. nach juris, dort Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 4. April 2013, 2 Ws 75/19, zit. nach juris, dort Rn. 12; KG Beschluss vom 19. Februar 2015, 2 Ws 24/15, 141 AR 30/15, zit. nach juris, dort Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012, 2 StR 605/11, zit. nach juris, Rn. 23).

Das Landgericht stützt seine negative Legalprognose auf Stellungnahmen des Leiters der Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die sich gerade zu Fragen eines möglichen Rückfalls weder quantitativ noch qualitativ verhalten. Anerkannte Prognoseverfahren, mit denen der Grad der Rückfallwahrscheinlichkeit konkretisiert werden kann, werden in den Berichten nicht genannt und sind offenbar auch nicht angewendet worden.

Ob die vorgenannten Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hier gegeben sind, lässt sich ohne Einholung eines externen Sachverständigengutachtens nicht klären.

Zwar vertritt der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass für eine Entscheidung nach 67d Abs. 2 StGB, also vor Erreichen der in § 67d Abs. 3 StGB normierten 10-Jahresgrenze der Maßregelvollstreckung, ein Sachverständiger zwingend nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erwägt oder zu erwägen Veranlassung haben musste (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017, 1 Ws 328/17, zit. nach juris, dort Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ws 422/12, in: NStZ-RR 2013, 27; KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2014, 2 Ws 112/14, zit. nach juris, dort Rn. 9, jeweils m.w.N.). Jedoch gaben nicht erst die Ausführungen des Leiters der Maßregelvollzugseinrichtung im Bericht vom 3. April 2019 Veranlassung, die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung vertieft zu prüfen. Denn in diesem Bericht ist – wie oben dargelegt – ausgeführt, dass der Verfolgte die vom Vollzugs- und Eingliederungsplan vorgesehenen Maßnahmen absolviert habe, die Behandlungsmaßnahme „Ausgang in die Lebensgeschichte“ erfolgreich abgeschlossen sei, Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft nicht erforderlich seien. Insbesondere seien auch psychiatrische Maßnahmen, psychotherapeutische Behandlung, gesonderte sozialtherapeutische Maßnahmen, einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahmen nicht notwendig und eine bedingte Entlassung ab Sommer 2020 zu erwägen.

Diese Ausführungen hätten die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) veranlassen müssen zu prüfen, ob neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder sonstige Gründe die Gefahrenprognose beeinflussen können. Dies ergibt sich auch aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014, 2 BvR 1020/13, zit. nach juris, dort Rn. 40 f.). Die Kammer hätte daher die Gefährlichkeit des Verurteilten – wie schon durch den Senat im Beschluss vom 24. Januar 2019 gefordert – durch Einholung eines externen Gutachtens abklären müssen, denn erst ein externes, hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten versetzt sie in die Lage, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit eigenverantwortlich zu klären. Bei fehlender oder unsubstantiierter Einschätzung der Gefährlichkeit des Untergebrachten durch die Vollzugsanstalt und fehlender Einholung eines externen Gutachtens besteht neben der Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung zudem die Notwendigkeit, der Gefahr einer Routinebeurteilung durch die Leitung des Maßregelvollzugs entgegenzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ws 422/12, in: NStZ-RR 2013, 27, 28; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 67d, Rn. 27a).

Ob bzw. innerhalb welcher Abstände noch vor Ablauf der Zehnjahresfrist auch bei negativer Prognose der Anstalt ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017, 1 Ws 328/17, zit. nach juris, dort Rn. 12). Für den vorliegenden Fall hat der Senat bereits in seinem voraufgegangenen Beschluss vom 24. Januar 2019 (1 Ws 6/19) in Übereinstimmung mit den überzeugenden diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Landgericht bei der erneuten Prüfung der Unterbringung nicht umhin kommen werde, ein Gefährlichkeitsgutachten psychiatrischer Art über den Untergebrachten einzuholen. Hieran hält der Senat aufgrund der oben dargelegten Besonderheiten des vorliegenden Falls weiter fest.

3. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO über die Fortdauer der Unterbringung ist dem Senat verwehrt. Wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte, sein Verteidiger sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören sein werden, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. statt vieler: KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017, 5 Ws 44/17, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Februar 2003, Ws 201/03, jeweils zit. nach juris).

Die Strafvollstreckungskammer hat daher unter Berücksichtigung sowohl des gesamten Maßregelvollzugsverlaufs als auch der oben genannten Erwägungen sachverständig beraten erneut zu entscheiden.