Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.08.2019 – 11 U 95/18

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0812.11U95.18.00

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 11 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. April 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 103/17 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages gemäß § 812 BGB nach Widerspruch geltend, hilfsweise einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Rückkaufswertes aus § 242 BGB.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch der Klägerin gegen den Versicherungsvertragsabschluss mehr als zwanzig Jahre nach Vertragsschluss und mehr als 10 Jahre nach Abrechnung und vollständiger Abwicklung des Versicherungsvertrages treuwidrig sei. Die Rechtsprechung des BGH dazu, dass nur unter ganz strengen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts nach fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht angenommen werden könne, stehe dem nicht entgegen.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Die Klägerin geht davon aus, dass es für die Frage der Treuwidrigkeit nicht unerheblich sei, ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß sei oder nicht. Die Belehrung der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß. Besonders gravierende Umstände, die nach der Rechtsprechung des BGH in einem solchen Falle für die Verwirkung des Widerspruchsrechts erforderlich seien sowie ein Umstandsmoment, lägen nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 8.890,93 € zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.389,44 € zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

3. hilfsweise,

a) in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,

b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,

c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und

d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Außerdem beantragt die Klägerin,

die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH mit der folgenden Fragestellung

vorzulegen:

1. Sind Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer Regelung - wie § 5a Abs. 1 VVG a.F. - entgegenstehen, nach der ein Versicherungsnehmer die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erst nach Abgabe seiner Willenserklärung und somit erst nach seiner Wahl eines Versicherers erhält?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften - wie § 242 BGB - wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages versagt werden darf, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, oder verstößt ein solcher Ausschluss gegen Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG) sowie die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts (Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungs-Richtlinie 90/619 bzw. Art. 35 Abs. 1 der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG)?

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Widerspruchsbelehrung sei bereits ordnungsgemäß. Unabhängig davon habe die Klägerin die Ausübung des Widerspruchsrechts verwirkt bzw. sei die Ausübung treuwidrig. Die Hilfsanträge seien schon verjährt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die Klageansprüche nicht zu. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages gemäß § 812 BGB auf Grund ihres Widerspruches. Der Widerspruch ist nicht wirksam erklärt worden. Der Wirksamkeit des Widerspruches steht Treu und Glauben entgegen; die Klägerin hat jedenfalls ihr Recht auf Erhebung des Widerspruches verwirkt. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche sind verjährt. Im Übrigen scheiden ein Zahlungsanspruch und damit ein darauf gerichteter Auskunftsanspruch aus. Einer Vorlage der Sache an den EuGH bedurfte es nicht. Es stellen sich keine entscheidungserheblichen europarechtlichen noch nicht geklärten Fragen.

Im Einzelnen:

1. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 27.6.2016 den Widerspruch nach § 5a VVG in der vom 29.7.1994 bis zum 31.7.2001 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) erklären lassen. Der Widerspruch ist unwirksam. Dafür ist unerheblich, ob die der Klägerin erteilte Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war und die Klägerin deshalb nicht ausreichend belehrt worden ist. Die Ansprüche der Klägerin scheitern jedenfalls wegen der Erfüllung des Verwirkungstatbestandes.

Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, WM 2016, 1930; MDR 2016, 1194).

Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, MDR 2014, 82). Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, NJW 2006, 219). Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (OLG Düsseldorf, NJW 2014, 1599).

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass eine Verwirkung ihres Widerspruchsrechts nach der Rechtsprechung des BGH schon deshalb nicht in Betracht komme, weil bei einer fehlenden oder bei einer fehlerhaften Belehrung eine Verwirkung nicht möglich sei. Auch in den Fällen einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Verwirkung möglich, wie die Klägerin im Übrigen im Weiteren selbst eingeräumt hat. Der BGH hat bereits in zwei Fällen Verwirkung angenommen.

Der eine Fall liegt dem Urteil des BGH vom 27.1.2016, IV ZR 130/15, zugrunde, wie die Klägerin auch gesehen hat. In diesem Fall hatte der Kläger bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Sicherheit für ein Darlehen über 135.000,00 DM an eine Bank abgetreten, wovon die Beklagte anschließend auch Kenntnis erhielt. Nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre trat der Versicherungsnehmer die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag ein weiteres Mal an eine Bank zur Sicherung der Ansprüche aus einem Kreditvertrag ab. Auch darüber wurde die Beklagte informiert. Die Abtretung umfasste jeweils ausdrücklich auch die Todesfallleistung, was zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzt. Danach durfte nach Auffassung des BGH der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen.

Der weitere Fall liegt dem Beschluss des BGH vom 11.11.2015, IV ZR 117/15 sowie dem nachfolgenden Beschluss vom 13.1.2016 in dieser Sache zugrunde. In diesem Fall wurde der Versicherungsvertrag aufgrund der durch Beitragsrückstände des Versicherungsnehmers veranlassten Kündigung des Versicherers zunächst abgewickelt und hatte der Versicherungsnehmer den Scheck über den Rückkaufwert sogar - entgegen seiner Versprechung - eingelöst und erst auf die Klage des Versicherers diesem den Betrag zurückgezahlt, obwohl der Versicherungsnehmer nach der Kündigung um Rücknahme der Kündigung sowie Unterbrechung der Versicherung für ein Jahr gebeten hatte, womit sich der Versicherer einverstanden erklärt hatte.

In Ansehung dieser Rechtsprechung trifft es zwar zu, dass für die Annahme der Verwirkung eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechts besonders gravierende Umstände vorliegen müssen (BGH, Urteil vom 27.1.2016, IV ZR 130/15, LS 2 und Rn. 16). Allerdings können allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende (oder fehlerhafte) Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. - Entsprechendes gilt für § 5a Abs. 1 VVG a.F. - einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 13.1.2016, IV ZR 117/15, LS 1; Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15, Rn. 16 a.E.).

Danach ist zunächst festzustellen, dass Fälle, in denen trotz fehlerhafter oder fehlender Belehrung über das Widerrufs- / Widerspruchsrecht Verwirkung angenommen werden kann, nicht exakt oder auch nur annähernd mit den von dem BGH entschiedenen Fallkonstellationen in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmen müssen.

Der Klägerin ist außerdem zwar zuzugeben, dass allein die Vertragserfüllung durch sie als Versicherungsnehmerin, also die regelmäßige Leistung der Prämien, für die Bejahung eines Verwirkungstatbestandes nicht ausreicht. Dennoch hat die Klägerin die regelmäßigen Prämienleistungen über einen Zeitraum von ca. neun Jahren erbracht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nur noch geringe Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen sind.

Im Weiteren stellt der Senat auch unter Berücksichtigung und Beachtung der zitierten Rechtsprechung des BGH im vorliegenden Fall solche besonders gravierenden Umstände fest, die die Annahme der Verwirkung rechtfertigen:

Die Klägerin hat nicht erst kurze Zeit (zwei Monate) nach Versicherungsvertragsschluss die Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten, vielmehr wurden die Ansprüche aus dem Vertrag sogar von Beginn an als Sicherung für ein Darlehen eingesetzt. Die Klägerin trat ebenfalls die Ansprüche auf die Todesfallleistung ab, was das Bestehen des Versicherungsvertrages zwingend voraussetzt. Der Beklagten war dies bekannt, weil in dem ihr übermittelten Antragsexemplar der Zweck der Lebensversicherung vermerkt war. Dementsprechend teilte die Beklagte der Klägerin bereits mit Policenbegleitschreiben vom 30.12.1995 (Anlage B 2, Bl. 73 d.A.) mit, dass sie den Original-Versicherungsschein an die Hypothekenabteilung weitergeleitet hat, und nahm im folgenden Satz Bezug auf das Hypothekendarlehen. Zudem zeigte die Klägerin nebst ihrem Ehemann der Beklagten mit Schreiben vom 19.2.1996 an, dass sie alle Rechte aus der Lebensversicherung im Todesfall in vollem Umfang an die Pensionskasse des Bäckerhandwerks in B… abgetreten hatte (Anlage Bf B1, Bl. 204 d.A.). Dieser Status Quo blieb während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages unverändert. Hinzu kommt, dass die Klägerin den Vertrag ausdrücklich wegen einer Umschuldung kündigte, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass der Zweck der Lebensversicherung war, als Sicherheit für das Darlehen zu dienen. Schließlich kommt hinzu, dass die Klägerin nicht nur 21 Jahre nach Abschluss des Vertrages – was als Zeitmoment zu einer deutlichen Herabsetzung der Anforderungen an das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment führt -, sondern erst 12 Jahre nach Ausspruch der Kündigung und immer noch 10 Jahre nach der Nachzahlung aufgrund Nachberechnung der Beklagten in Höhe von 183,60 € im März 2006 verstreichen ließ, bis sie den Widerspruch erklären ließ, ohne dass sie innerhalb dieses Zeitraumes gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass sie trotz der Kündigung und der damit einhergehenden Abwicklung des Vertrages den Widerspruch noch erklären wollte. Auch dieser ganz erhebliche Zeitraum nach endgültiger Abwicklung des Vertrages begründet einen besonders gravierenden Umstand. Der Zeitraum zwischen der Loslösung vom Vertrag und dem Widerspruch betrifft nicht das Zeitmoment. Vielmehr kann dieser Zeitraum bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 23.1.2018, XI ZR 298/17, Rn. 14 für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages). Ein jedenfalls derart langer Zeitraum auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Abtretung sowie der Auszahlung des Restkaufwertes ist in den Augen der Beklagten als Versicherin als ein gewichtiges Moment dafür anzusehen, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin mit der Auszahlung des Betrages keinerlei weitere Rechte mehr geltend macht.

Bereits jeder Umstand für sich genommen berechtigte die Beklagte, darauf zu vertrauen, dass die Klägerin von ihrem - unterstellt noch bestehenden - Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde. Das trifft aber jedenfalls in der Kumulation mehrerer oder gar aller genannten Umstände zu.

Dieser Bewertung steht nicht die Entscheidung des BGH vom 1.6.2016, IV ZR 343/15 entgegen. Zwar hat der BGH mit diesem Urteil entschieden, dass auch mehrere Jahre – dort: acht Jahre – nach der vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufswertes einschließlich Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer dem Abschluss der Lebensversicherung gemäß § 5a VVG in der Fassung vom 21. Juli1994 widersprechen kann. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundlegend von dem hier zu entscheidenden Fall. Zum einen lagen im Fall des BGH zwischen dem Vertragsschluss und der Erhebung des Widerspruchs „lediglich“ 14 Jahre sowie zwischen Kündigung und Abwicklung des Vertrages sowie Widerspruch „lediglich“ 8 Jahre. Im vorliegenden Falle dagegen sind diese Zeiträume mit 21 Jahren bzw. 12 Jahren erheblich länger. Zum anderen hat der BGH über die reine Prämienzahlung hinausgehende besonders gravierende Umstände nicht festgestellt. Auch insoweit liegt dagegen der Fall hier anders, weil die Klägerin die Lebensversicherung von Anfang an und durchgehend als Sicherung für ein Hypothekendarlehen eingesetzt hat, für die das Bestehen des Versicherungsvertrages zwingende Voraussetzung war und wovon die Beklagte von Beginn an wusste.

Gegen einen Rückgriff auf die Grundsätze widersprüchlichen Verhaltens bei jahrelanger Vertragsdurchführung spricht auch nicht der Umstand, dass der Versicherer durch eine rechtzeitige Übermittlung der Verbraucherinformationen vor Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers klare Verhältnisse hätte schaffen können. Das Fehlen einer Nachbelehrung steht bei beendeten Verträgen der Annahme schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen. Der Versicherer hat – wie der Darlehensgeber – zwar die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung zur Nachbelehrung. Auch die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer deutlich über sein aus § 8 Abs. 4 VVG a.F. oder § 5a Abs. 1 VVG a.F. Widerrufsrecht bzw. Widerspruchsrecht nach Maßgabe des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechts zu belehren, ist keine Dauerverpflichtung, die ab dem Vertragsschluss als Verpflichtung zur Nachbelehrung gleichsam ständig neu entstünde. Die Möglichkeit der Nachbelehrung besteht zwar nach Beendigung des Versicherungsvertrages – wie auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages – fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Versicherungsnehmers, deren fortbestehende Widerruflichkeit oder Widerspruchsfähigkeit in das Bewusstsein des Versicherungsnehmers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Versicherungsnehmer keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (für die Nachbelehrung über das Widerrufsrecht bei einem Verbraucher-Darlehensvertrag BGH, Urteil vom 23.1.2018, XI ZR 298/17, Rn. 19).

Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs steht schließlich nicht im Wertungswiderspruch zu der gesetzlichen Vorgabe, dass der Versicherungsnehmer als Verbraucher auf seine Rechte nicht verzichten kann. Dennoch kann der Verbraucher und Versicherungsnehmer durch sein Verhalten über einen entsprechend langen Zeitraum bei seinem Vertragspartner ein Vertrauen darin begründen, dass dieser von einem Vertragslösungsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde.

Die mangelnde Kenntnis des Betroffenen von seinem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht schließt eine Verwirkung nicht aus (BGH, WM 2017, 2248; 2251).

2. Der im Wege des Hilfsantrags geltend gemachte Anspruch auf Auskunft greift ebenfalls nicht durch. Zu Recht beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Sämtliche Ansprüche in dieser Hinsicht waren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches im Zeitraum nach Abwicklung des Lebensversicherungsvertrages aufgrund der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung im Jahr 2004 verjährt.

Der Anspruch auf einen weitergehenden Rückkaufswert verjährt unter der Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswertes entsteht und wird fällig mit der Abrechnung des Vertrages (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.6.2017, 12 U 71/17, Rn. 56). Die Beklagte hat den Vertrag nach Kündigung zum 1.12.2004 zunächst Ende 2004 abgerechnet und den Rückkaufswert auf Bitten der Klägerin mit Schreiben vom 9.3.2006 neu berechnet. Bereits mit der Kündigung hätte die Klägerin – gegebenenfalls – Anspruch auf Zahlung des vollen geschuldeten Rückkaufswertes gehabt. Dieser wurde mit der Abrechnung der Beklagten auch fällig. Dass die Klägerin selbst zur Berechnung der Rückvergütung nicht in der Lage ist, steht der Kenntnis der Anspruchsbegründenden Tatsachen nicht entgegen. Für diesen Fall steht dem Gläubiger die Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage offen; die Klägerin hätte bereits im Jahr 2006 Stufenklage erheben können. Ein etwaiger Anspruch ist damit Ende 2009 verjährt.

Zudem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes, weil ein sich hieraus ggf. ergebender Zahlungsanspruch ausscheidet. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGH, Urteil vom 11.9.2013, IV ZR 114/13, Rn. 11). Der Klägerin wurden insgesamt 21.021,57 € ausgezahlt. Sie hat Beiträge in Höhe von insgesamt 20.485,30 € an die Beklagte gezahlt. Damit wurden der Klägerin mehr als 100 % der eingezahlten Prämien ausgezahlt. Dieser Betrag übersteigt den Mindestrückkaufswert.

3. Der Hilfsantrag der Klägerin gerichtet auf die Vorlage beim EuGH ist unbegründet.

Die Zurückweisung der Berufung beruht auf der Bejahung des Tatbestandes der Verwirkung, so dass es auf die aufgeworfenen Fragen der Richtlinienwidrigkeit oder Richtlinienkonformität des Policenmodells nicht ankommt.

Eine EuGH-Entscheidung und damit eine Vorlage an den EuGH ist auch nicht in Bezug auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bzw. der Verwirkung und dem Einwand von Treu und Glauben erforderlich.

Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 2000, I-1705 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH ZfZ 2014, 100 Rn. 29 m.w.N.; Slg. 2000 aaO Rn. 33; Slg. 1998, I-2843 Rn. 20 m.w.N.; Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 m.w.N.). Dies hat der Gerichtshof – ähnlich wie die Anwendung nationaler Fristenregelungen (vgl. EuGH Slg. 1996, I-5223 Rn. 9, 35) – nicht davon abhängig gemacht, ob dem Berechtigten die Rechtslage bekannt war. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34; Slg. 1996 aaO Rn. 25). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift – wie hier § 242 BGB – darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34 m.w.N.; Slg. 1998 aaO Rn. 22; Slg. 1996, I-1347 Rn. 68). Das berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) steht dies jedoch nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 2.2.2015, 2 BvR 2437/14, Rn. 44). Es obliegt also dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 35). Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (aaO Rn. 25) dargelegte Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird (BGH, Urteil vom 16.7.2014, IV ZR 73/13, Rn. 42 vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2.2.2015, 2 BvR 2437/14, Rn. 43). Entsprechendes gilt, wenn ein Versicherungsnehmer zwar belehrt wurde, so dass der Versicherungsnehmer von seinem Vertragslösungsrecht wusste, die Belehrung jedoch nicht ordnungsgemäß war. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass besonders gravierende Umstände im Verantwortungs- und Einflussbereich des Versicherungsnehmers vorliegen, die aus Sicht des Versicherers nur den Schluss zulassen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag auf jeden Fall durchführen will. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vertrag auf Initiative des Versicherungsnehmers beendet und abgewickelt ist und seitdem zahlreiche Jahre vergangen sind.

Dass Versicherungsnehmer in der Vergangenheit nicht wussten, das § 5a Abs. 1 VVG eventuell richtlinienwidrig ist, ist für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Berufens auf eine Rechtsposition, insbesondere auf ein Vertragslösungsrecht, unerheblich.

4. Da die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag erfolglos ist, hat das Landgericht auch zutreffend den Klageantrag zu 2), gerichtet auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als unbegründet zurückgewiesen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.