Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.08.2019 – 6 W 69/19

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0820.6W69.19.00

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 06.05.2019 - 3 O 170/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragssteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Die Antragsteller verlangen gemäß § 11 Abs. 1 RVG über die in dem angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung hinaus den Ansatz einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 36.912,68 € in Höhe von 902 € (netto). In dem vorangegangenen Rechtsstreit teilten sie zunächst als Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 24.10.2017 gegenüber dem Landgericht zur Begründung eines Terminverlegungsantrags mit, dass sich die Parteien weiter in Vergleichsverhandlungen befänden, was die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 2. mit Schriftsätzen gleichen Datums bestätigten. Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 teilten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2. mit, dass zwischen den Streitparteien dahingehend Einigung erzielt worden sei, dass der Kläger die Klage zurücknehmen und die Gerichtskosten tragen und die Beklagten zu 1. und 2. keine Kostenanträge stellen sollten.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 zeigte sich die Rechtsanwaltskanzlei K… für den Kläger an und teilte dem Landgericht unter anwaltlicher Versicherung ihrer Legitimierung mit, dass nach Eintritt weiterer - dort aber nicht genannter - Bedingungen, die außergerichtlich im Vergleichswege bestimmt worden seien, eine Klagerücknahme erfolgen werde; die Antragsteller seien für den Kläger als Rechtsanwälte nicht mehr prozessbevollmächtigt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 zeigten die Antragsteller ihrerseits unter Bezugnahme auf ein Kündigungsschreiben gegenüber dem Antragsgegner vom 24.09.2018 die Mandatsniederlegung an.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 baten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2. erneut um eine Terminverlegung und Neuterminierung nicht vor Ablauf von 6 Monaten, weil die mitgeteilte Einigung noch im abschließenden Vollzug begriffen sei. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 teilten die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners mit, dass abhängig von der Umsetzung einer bereits erfolgten vergleichsweisen Einigung voraussichtlich kurzfristig eine Klagerücknahme erklärt werden könne; diese erklärten sie sodann namens und im Auftrag des Antragsgegners durch weiteren Schriftsatz vom 27.11.2018 mit dem Zusatz, dass Kostenanträge zwischen den Parteien vereinbarungsgemäß nicht gestellt würden. Letzteres bestätigten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 19.12.2018.

Mit Beschluss vom 07.01.2019 hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf 36.912,68 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 19.02.2019 haben die Antragsteller gemäß diesem Gegenstandswert beantragt, nach § 11 RVG ihre Vergütung gegen den Antragsgegner unter anderem für eine 1,0 Einigungsgebühr (VV Nr. 1000, 1003 RVG) in Höhe von 902 € netto festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2019 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners unter Anzeige der künftigen Vertretung durch seine nunmehr Bevollmächtigten der beantragten Festsetzung der Einigungsgebühr widersprochen, weil die gebührentatbestandlich erforderliche Mitwirkung der Antragsteller nicht ersichtlich sei. Dem sind die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.04.2019 unter Geltendmachung ihrer Mitwirkung an der außergerichtlichen Einigung der Streitparteien entgegengetreten. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 29.04.2019 weiterhin bestritten.

Mit Beschluss vom 06.05.2019 hat die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende gesetzliche Vergütung unter Absetzung der Einigungsgebühr auf 4.629,85 nebst Zinsen festgesetzt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 07.06.2019, mit der sie die Abänderung des - ihnen formlos übermittelten und nach eigenen Angaben am 21.05 2019 zugegangenen - Beschlusses vom 06.05.2019 unter Hinzusetzung der Einigungsgebühr in Höhe von 902 € netto begehren. Die Antragsteller machen geltend, dass für ihre gebührentatbestandlich erforderliche Mitwirkung an der außergerichtlichen Einigung jede Mitursächlichkeit ausreichend sei. Zur diesbezüglichen Glaubhaftmachung ihrer Mitwirkung verweisen sie auf ihren Schriftsatz vom 24.10.2017, in dem sie das Landgericht bereits seinerzeit über die insgesamt sehr lang andauernden Vergleichsverhandlungen in Kenntnis gesetzt hätten, sowie auf hierzu geführten außergerichtlichen Schriftverkehr (vgl. Anlagen Ast 1 bis Ast 3, Bl. 737 ff. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 01.07.2019 hält der Antragsgegner demgegenüber an seinem Bestreiten einer Mitwirkung der Antragsteller an der vergleichsweisen außergerichtlichen Einigung der Parteien fest und macht geltend, dass die Antragsteller eine Einigung eher verhindert als gefördert hätten.

Das Landgericht Cottbus hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil der Beschwerdewert über 200 € beträgt und eine Überschreitung der zweiwöchigen Notfrist für ihre Einlegung mangels - nach §§ 11 Abs. 2 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 4 ZPO eigentlich gebotener - förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsteller nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Bestreiten des Antragsgegners zur mitursächlichen Mitwirkung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten am Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs eine Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG darstellt, die im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 Abs. 1 RVG nicht zu prüfen ist.

1. Der Streit darüber, ob die Antragsteller durch ihre früheren Vergleichsbemühungen an dem später durch andere Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners vereinbarten außergerichtlichen Vergleich - wie für die Erfüllung der in VV Nr. 1000, 1003 RVG geregelten Gebührentatbestände gefordert - mitgewirkt haben oder ob der Antragsgegner die nach VV Nr. 1000 Abs. 2 RVG bestehende Vermutung für das Erwachsen der Gebühr mangels einer für den Vergleichsschluss zumindest mitursächlichen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 23. Auflage, RVG VV 1000 Rn. 246 f.; BeckOK RVG/Hofmann, 44. Edition vom 01.12.2018, RVG VV 1000 Rn. 35 ff.) Mitwirkung der Antragsteller widerlegen kann, lässt sich in dem primär dem Rechtspfleger zugewiesenen vereinfachten Festsetzungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 RVG nicht in dem hierfür erforderlichen Maß zuverlässig klären.

a) Zwar kann die Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000, 1003 RVG auch dann entstehen, wenn ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird und wird insoweit auch bei Beteiligung mehrerer Rechtsanwälte zumeist von einer jeweils mitursächlichen Mitwirkung derselben auszugehen sein, so dass regelmäßig bei beiden Rechtsanwälten die Einigungsgebühr anfällt. Es können aber Umstände des Einzelfalles die diesbezügliche Kausalitätsvermutung in VV Nr. 1000 Abs. 2 RVG durchaus widerlegen (siehe nur BeckOK RVG/Hofmann, aaO, Rn. 39 mwN). Da eine in diesem Verfahren ergehende sachliche Entscheidung über den Anspruch ungeachtet der hier nur begrenzten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten für eine Sachaufklärung gleichwohl bereits bindend wäre, wäre bei dem Streit um außergerichtliche tatsächliche Vorgänge dem Antragsgegner die Wahrung seiner Rechte in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren abgeschnitten. Um eine Gefährdung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden und das vereinfachte Festsetzungsverfahren auf die hier sachgerecht zu bewältigenden Fälle zu beschränken, hat der Gesetzgeber deshalb in § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG vorgesehen, dass die Festsetzung abzulehnen ist, „soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben“. Diese einschränkende Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, in dem zwar kein Streit über frühere auftragsgemäße Vergleichsbemühungen des Rechtsanwalts besteht, wohl aber umstritten ist, ob diese Tätigkeit (noch) mitursächlich gewesen ist für das Zustandekommen eines später von der Partei außergerichtlich durch andere Rechtsanwälte mit der Gegenseite abgeschlossenen Vergleichs.

Ein solcher ausschließlich in außergerichtlichen Vorgängen begründeter Streit um die Mitursächlichkeit ist nach dem Zweck des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG als außergebührenrechtlich einzustufen, auch wenn der Begriff der „Mitwirkung“ beim Abschluss eines Vergleichs zum Gebührentatbestand in VV Nr. 1000 RVG selbst gehört (Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, RVG § 11 Rn. 70: „Das ist ein typischer Fall“; ebenso zu §§ 19 Abs. 4, 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bereits OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1987, 1799 und KG, Beschluss vom 11.05.1979 - 1 W 879/79, juris Rn. 4; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2012 - 17 W 60/12, juris Rn. 9 sowie KG, Beschluss vom 07.10.2008 - 5 W 318/02, juris Rn. 3 f.; ferner Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG-Kommentar, 3. Auflage, RVG § 11 Rn. 55; BeckOK RVG/v. Seltmann, 44. Edition vom 01.12.2018, RVG § 11 Rn. 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, RVG § 11 Rn. 158; Engels, MDR 2001, 372, 375; Mümmler, JurBüro 1980, 73 f.). Der Umstand, dass es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt, dessen zutreffende Anwendung im Bestreitensfall von einer einzelfallbezogenen wertenden Beurteilung der Gesamtumstände abhängt, erfordert eine nur in einem Erkenntnisverfahren zu leistende rechtliche und tatsächliche Prüfung, so dass eine Einwendung vorliegt, die nicht im Kostenrecht begründet ist und die eine stattgebende Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG hindert. Anders als das Verfahren zur Festsetzung prozessualer Kostenerstattungsansprüche nach § 104 ZPO, das keine prüfungsbezogene Einschränkung kennt, wenn die Entstehung der Kosten oder deren Notwendigkeit streitig und schwer festzustellen sind (siehe dazu BGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06, juris Rn. 8), unterliegt das Verfahren zur Festsetzung mandatsbezogener Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG einer insoweit spezialgesetzlichen Beschränkung (mit nicht überzeugender Gleichsetzung der Verfahrensarten deshalb KG, Beschluss vom 07.10.2008 - 5 W 318/02, juris Rn. 4).

b) An diesem Ergebnis ändert es vorliegend nichts, dass die Antragsteller für eine behauptete mitursächliche Mitwirkung auf ihren aktenkundigen Schriftsatz vom 24.10.2017 verweisen können, in dem sie gegenüber dem Landgericht die Fortführung von Vergleichsverhandlungen angezeigt haben; denn allein daraus geht nicht mit der hier für die Festsetzung nach § 11 RVG erforderlichen Sicherheit hervor, dass diese Verhandlungen noch für den sodann erstmals mit Schriftsatz der neuen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 24.07.2018 mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichsschluss mitursächlich waren und die beantragte Einigungsgebühr daher im Sinne der Vorschrift als „gesetzliche Vergütung“ entstanden ist. Soweit die Antragsteller für ihre mitursächliche Mitwirkung an dem außergerichtlichen Vergleichsschluss daneben auf außergerichtlichen Schriftverkehr verwiesen haben (vgl. Ast 1 bis Ast. 3; Bl. 737 d.A.), ergibt sich daraus ebenfalls nichts anderes, auch wenn der Antragsgegner diesen durch Anlagen substantiierten respektive durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 RVG i.V.m. §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO) nach den Maßstäben eines Erkenntnisverfahrens nicht ausreichend im Sinne des § 138 Abs. 2 ZPO bestritten hat. Es liegt gerade in der Natur des vereinfachten Verfahrens nach § 11 RVG, dass das Bestreiten des Antragsgegners in diesem Rahmen nicht wie in einem Zivilrechtsstreit auf Schlüssigkeit beziehungsweise Erheblichkeit zu prüfen ist. Die Substantiierung einer im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG nichtgebührenrechtlichen Einwendung ist daher nach allgemeiner Auffassung nicht erforderlich, so dass eine Festsetzung selbst dann abzulehnen ist, wenn eine unschlüssige Einwendung erhoben wird; denn die materiell-rechtliche Prüfung solcher Einwendungen ist nicht Aufgabe des für den Vergütungsfestsetzungsantrag zuständigen Rechtspflegers (siehe nur OLG Saarbrücken, OLGR 2009, 422; OLG Brandenburg, Rpfleger 2003, 3538; Enders in Hartung/Schons/Enders, aaO, RVG § 11 Rn. 56; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage, RVG § 11 Rn. 137; Eckert/Enders, RVG-Kommentar, 6. Auflage, RVG § 11 Rn. 23; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, RVG § 11 Rn. 108; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, § 11 Rn. 31; jeweils mwN). Unbeachtet bleiben können deshalb nur handgreiflich unrichtige oder offensichtlich aus der Luft gegriffene Behauptungen (OLG Brandenburg, aaO; ferner OLG Koblenz, BeckRS 2013, 01025; OVG Lüneburg, AGS 2010, 493, 494; LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2008, 205; OLG Frankfurt/Main, NJOZ 2006, 3707; OVG Schleswig, NJW 2007, 2204). Davon kann vorliegend jedoch - nach dem unstreitig während laufender Einigungsbemühungen stattgehabten Anwaltswechsel und dem erst geraume Zeit später außergerichtlich geschlossenen Vergleich, dessen Aushandlung, Zustandekommen, Vollzugbedingungen sowie sonstige Einzelheiten nicht aktenkundig sind - nicht ausgegangen werden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist entbehrlich, weil für die Gerichtskosten eine Festgebühr nach KV Nr. 1812 GKG anfällt.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 133 GVG) veranlasst, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, ob eine im Verfahren nach § 11 RVG zu berücksichtigende gebührenrechtliche Einwendung vorliegt, wenn der Mandant geltend macht, dass der Rechtsanwalt an einer außergerichtlichen Einigung im Sinne von VV Nr. 1000, 1003 RVG nicht (mit-)ursächlich beteiligt war (dies entgegen hier vertretener Auffassung bejahend OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2012 - 17 W 60/12, juris Rn. 9 sowie KG, Beschluss vom 07.10.2008 - 5 W 318/02, juris Rn. 3 f.).