Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.08.2019 – 3 U 32/19

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0822.3U32.19.00

Tenor§

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.02.2019, Aktenzeichen 4 O 254/18, in der Fassung durch den Berichtigungsbeschluss desselben Gerichts vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.110 €

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.02.2019, Aktenzeichen 4 O 254/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 02.07.2019 Bezug genommen. Das Gegenvorbringen des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 22.07.2019 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat hält vielmehr an seinen in der Ausgangsentscheidung enthaltenen Einschätzungen fest. Für die Bewertung der Aussage der Zeugin B… ist der Inhalt des von ihrer Aussage gefertigten gerichtlichen Protokolls entscheidend, das Widersprüche gerade nicht erkennen lässt. Die Aussage auf Bl. 5 unten dieses Protokolls ist im Sinne einer Wiedergabe des später Erfahrenen zu verstehen. Im Übrigen ergäben sich bei anderem Verständnis keine durchgreifenden Fehler innerhalb der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die ihre Angaben danach der Wahrheit entsprechend konkretisiert hätte. Wenn die Darlegungen der Zeugin angeblich unkonkret sein sollten, hätte es im Übrigen den Parteivertretern oblegen, die Zeugin zur Ergänzung ihrer Angaben entsprechend zu befragen. Ob mit der Übereignung der Truhe ferner eine Mietfreistellung für den Beklagten verbunden gewesen sein sollte, kann tatsächlich dahinstehen. In jedem Fall sollte die Übereignung nämlich als Gegenleistung für Leistungen des Klägers erfolgen, wie die Zeugen übereinstimmend bekundet haben. Aus den Angaben der Zeugen vor der Zivilkammer des Landgerichts kann im Übrigen gerade nicht darauf geschlossen werden, dass dem Rechtsgeschäft dieser weitere Zweck nicht zugrunde lag. Sie hätten insofern in erster Instanz auf Initiative der Parteien ergänzend vernommen werden können. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, Zeugen zu Einzelfragen des Beweisthemas zu vernehmen, die in der Beweisaufnahme vor dem Ausgangsgericht schlichtweg vergessen worden sind. Insofern hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO bestimmt.