Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.09.2019 – 12 U 215/17
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0924.12U215.17.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.11.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 177/16, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Beschluss des Senats vom 06.08.2019 verwiesen, auf den eine Reaktion des Klägers nicht erfolgt ist.
Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.