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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.09.2019 – 5 W 93/19

5 . Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0924.5W93.19.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde – Grundbuchamt – vom 7. Juni 2019, Gz. ("Ort01") Blatt XXX-4, wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €

Gründe§

I.

Die Antragstellerin zu 1 bestellte zu Gunsten des Antragstellers zu 2 mit notarieller Urkunde vom 27. Februar 2018 (Urkundenrolle ("Nummer01") des Notars („Name01“) in („Ort02“)) ein lebenslanges Wohnungs- und Nutzungsrecht an dem Grundstück Flur 5, Flurstück 88/2, eingetragen im Grundbuch von ("Ort01") Blatt XXXa (jetzt: Blatt XXX). Das Recht steht nach Ziffer 1.1 der Urkunde unter der aufschiebenden Bedingung des Todes der Antragstellerin zu 1 sowie unter der auflösenden Bedingung der lebzeitigen Beendigung der Lebensgemeinschaft der Antragsteller zu 1 und 2, wobei im Zweifel der Auszug eines Beteiligten aus der gemeinsamen Wohnung als eine solche anzusehen sein soll. Mit weiterer Urkunde vom 15. Mai 2018 (Urkundenrolle ("Nummer02") des Notars („Name01“) in („Ort02“)) stimmten die Antragsteller zu 3 und 4 der Bestellung des Rechtes zu und räumten zugleich diesem Recht den Vorrang vor den zu ihren Gunsten eingetragenen Rechten ein. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung des Wohnungs- und Nutzungsrechts hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2019 (Az. 5 W 13/19) zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 8. März 2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller die Bedingungen der zur Urkundenrolle ("Nummer02") bestellten Grundschuld hinsichtlich der Fälligkeit geändert und deren Eintragung beantragt. Mit weiterem Schreiben vom 27. Mai 2019 hat er unter Bezugnahme auf die ihm in der Urkunde vom 27. Februar 2018 erteilten Vollmacht die Bedingungen der Bewilligung des Wohn- und Nutzungsrechts geändert. Dem Antragsteller zu 2 soll ein aufschiebend und auflösend bedingtes lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht eingeräumt werden. Auflösende Bedingung ist der Tod der Antragstellerin zu 1, auflösende Bedingung die lebzeitige Beendigung der Lebensgemeinschaft der Beteiligten, gleich aus welchem Grund und auf wessen Betreiben. Die Lebensgemeinschaft ist danach beendet, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Lebensgefährte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Rechtsprechung zu § 1567 BGB soll entsprechend gelten. Unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt soll die auflösende Bedingung als eingetreten gelten, wenn einer der Beteiligten aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.

Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Wohnungsrechts als beschränkter persönlicher Dienstbarkeit mit Beschluss vom 7. Juni 2019 erneut zurückgewiesen. Ebenso hat es mit diesem Beschluss den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, die Änderungen der Grundschuld lägen nicht in der Form des § 29 GBO vor. Hinsichtlich des einzutragenden Wohnungs- und Nutzungsrechts sei auch nach Änderung der Bewilligung nicht zu erwarten, dass das Entstehen des Rechts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden könne.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 27. Juni 2019. Sie machen geltend, die Eintragung einer auflösenden Bedingung im Grundbuch setze nicht voraus, dass der Eintritt der auflösenden Bedingung in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen wird. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung müsse ebenfalls nicht mit den Mitteln des § 29 GBO nachweisbar sein. Der Eintritt der Bedingung, nämlich der Auszug eines Beteiligten aus der gemeinsamen Wohnung sei durch die Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes nachweisbar. Das Grundbuchamt habe es zudem versäumt, vor der Zurückweisung des Antrags eine Zwischenverfügung zu erlassen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 14. August 2019 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Da sich die Begründung der Beschwerde allein auf die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung des in der Urkunde vom 27. Februar 2019 zur Urkundenrolle Nummer („Nummer01“) bewilligten lebenslangen Wohn- und Nutzungsrechts bezieht und diese Urkunde ausdrücklich im Kopf des Beschwerdeschriftsatzes mit Datum und Urkundenrollennummer aufgeführt ist, geht der Senat davon aus, dass sich die Beschwerde nicht auf die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld bezieht, die zudem aus dem vom Grundbuchamt angeführten Grund nicht zu beanstanden ist.

Die zulässige Beschwerde bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Eintragung des Wohn- und Nutzungsrechts, wie es nunmehr bewilligt sein soll, mit Recht zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Frage der Eintragungsfähigkeit eines unter einer Bedingung oder einer Befristung bewilligten Rechts hat der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2019 folgendes ausgeführt:

„Ob ein einzutragendes Recht unter einer Bedingung oder Befristung eingetragen werden kann, ist eine Frage des materiellen Rechts, die im Allgemeinen zu bejahen ist (Demharter GBO, § 19 Rn. 32). Ausnahmen gelten etwa für die Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) oder für die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts (§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG), nicht aber für die Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Ein Ereignis, das zur Bedingung für das Entstehen oder Erlöschen eines Rechts gemacht werden soll, muss mit genügender Bestimmtheit feststellbar sein, nicht erforderlich ist aber, dass ein Streit über den Eintritt des Ereignisses ausgeschlossen ist (BayObLG FGPrax 1997, 210). Der Nachweis des für den Eintritt der Bedingung maßgeblichen Ereignisses in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ist nur für die Eintragung des Rechts von Bedeutung, nicht aber für seine Löschung (OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 331: Demharter GBO, Anhang zu § 13 Rn. 6).“

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin fest. Auch für die Bewilligung in der nunmehr vorliegenden Form gilt, was der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, nämlich, dass es sich nicht um zwei eigenständige Bedingungen handelt, die selbständig nebeneinander stehen, sondern um eine einheitliche Bedingung, die zugleich aufschiebend und auflösend ausgestaltet ist. Die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Rechts, nämlich das Vorversterben der Antragstellerin zu 1, kann nur eintreten, wenn zuvor zu Lebzeiten der Antragstellerin zu 1 die auflösende Bedingung der lebzeitigen Beendigung der Lebensgemeinschaft der Beteiligten nicht eingetreten ist.

Der Eintragung steht damit weiterhin entgegen, dass durch die Ausgestaltung der Bedingung die Voraussetzungen für das Entstehen des Rechts nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO festgestellt werden können. Verstirbt als notwendige Bedingung für das Entstehen des Rechts die Antragstellerin zu 1 zu Lebzeiten des Antragstellers zu 2, so steht damit nämlich durch Vorlage einer Sterbeurkunde in der Form des § 29 Abs. 1 GBO gerade noch nicht fest, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden ist. Es müsste auch in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden, dass zuvor zu Lebzeiten der Antragstellerin zu 1 die auflösende Bedingung der lebzeitigen Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht eingetreten ist. Dieser Nachweis des Nichteintritts der Bedingung kann durch die Vorlage einer Meldebescheinigung, die den Auszug eines Beteiligten bestätigt, aber gerade nicht geführt werden. Wird keine Meldebescheinigung vorgelegt, steht damit gerade noch nicht fest, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist.

Es bestehen weiterhin zudem die im Beschluss vom 14. Februar 2019 aufgeführten Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmbarkeit der auflösenden Bedingung. Diese werden nicht dadurch ausgeräumt, dass ein Fall geregelt wird, in dem die auflösende Bedingung in jedem Fall eingetreten sein soll. Liegt dieser Fall nicht vor, ist nicht hinreichend bestimmt, wie festgestellt werden soll, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin besteht und wie dies in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden könnte. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (RNotZ 2019, 139 f.) verhält sich allein zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer Bedingung, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handeln soll, nicht aber zur Frage des erforderlichen Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 GBO für die Eintragung des Rechts.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510 Unterabschnitt 1, Abschnitt 5, Hauptabschnitt 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.