Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.10.2019 – 1 Ws 130/19

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1002.1WS130.19.00

Tenor§

1. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

I.

Das Landgericht Neuruppin verhängte am 24. Februar 2016 (14 Ns 3101 Js 28558/14 51/15), seit diesem Tage rechtskräftig, gegen den damals bereits teils einschlägig u.a. wegen Hehlerei, gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall und Diebstahls vorbestraften Verurteilten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, wegen Urkundenfälschung, wegen Diebstahls, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen Betruges eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom selben Tage wurde die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt und der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.

Die Zusammenarbeit mit dem Verurteilten im Rahmen der Bewährungshilfe gestaltete sich schwierig. In ihrem Bericht vom 18. April 2019 teilte die Bewährungshelferin mit, dass der Verurteilte sich zunehmend der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe entzog. Er habe sich nicht an Absprachen gehalten und sei seiner Kontakthaltungspflicht immer weniger nachgekommen. Der Verurteilte suche die Verantwortung für eigenes Fehlverhalten vorwiegend bei anderen Personen, seinem Arbeitgeber, Ex-Freundinnen, nahen Angehörigen oder widrigen Umständen, in denen er sich zu den jeweiligen Zeitpunkten befunden hätte. Die Bewährungshelferin kommt zu dem Ergebnis, dass die Bewährungszeit für den Verurteilten nicht positiv verlaufen ist. Der Verurteilte habe bis zu seiner Inhaftierung in eher ungesicherten und vollkommen unstrukturierten Lebensverhältnissen gelebt, wenig Transparenz gezeigt und wenig Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Es sei keine Tendenz zu erkennen gewesen, seine Situation ernsthaft und nachhaltig positiv zu verändern.

Bereits mit Urteil des Amtsgerichts Zehdenick vom 13. September 2013 (4 Ls 8/12) war der Verurteilte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen als Versuch, und wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017, rechtskräftig seit dem 11. November 2017, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin die in dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Zehdenick gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte erneut mehrfach straffällig geworden war, gegen Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen und sich der Aufsicht und Leitung seiner Bewährungshelferin beharrlich entzogen hatte. Der Verurteilte befindet sich in dieser Sache seit dem 12. Februar 2018 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt …. Die Strafe wird am 2. Januar 2020 vollständig vollstreckt sein. Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 21. Mai 2019 (20 StVK 180/19) abgelehnt.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Zehdenick vom 17. August 2017 wurde gegen den Verurteilten wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 4. Februar 2017 eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht Neuruppin verhängte gegen den Verurteilten mit Strafbefehl vom 29. August 2017 wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges im Zeitraum vom 20. Februar 2017 bis zum 27. März 2017 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

Mit Beschluss vom 30. April 2018 hat das Amtsgericht Zehdenick nach Mitteilung des Widerrufsantrags seitens der Staatsanwaltschaft Neuruppin und nach Anhörung des Verurteilten die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten widerrufen. Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten hat das Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 12. Juni 2018 (13 Qs 59/18) den angefochtenen Beschluss aufgehoben, da das Amtsgericht Zehdenick wegen der zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierung des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt … nicht mehr zuständig war.

Auf den erneuten Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam nach Anhörung des Verurteilten mit Beschluss vom 20. Juni 2019 die durch das Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 24. Februar 2016 (14 Ns 51/15) gewährte Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe widerrufen. Gegen den Verurteilten war zwischenzeitlich mit Strafbefehl des Amtsgerichts Oschersleben vom 22. Juni 2018 (1 Cs 763 Js 35397/17), rechtskräftig seit dem 23. August 2018, wegen eines am 14. Oktober 2017 begangenen Diebstahls eine weitere Geldstrafe (50 Tagessätze zu je 15,00 Euro) verhängt worden.

Gegen diese dem Verurteilten am 27. Juni 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 3. Juli 2019 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der der Verurteilte gleichzeitig die Beiordnung von Rechtsanwalt … aus … als Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 6. August 2019 beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen sowie den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger abzulehnen. Im Nachgang wird mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft Neuruppin habe mit Anklageschrift vom 29. Juli 2019 (3412 Js 29460/18) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis 4. November 2017, eine weitere Anklage gegen den Verurteilten beim Amtsgericht Zehdenick erhoben.

Der Verurteilte bringt mit seiner Stellungnahme vom 13. August 2019 vor, er sei Vater eines einjährigen Sohnes, müsse sich um seine schwer erkrankte Mutter kümmern und wolle eine externe Therapie machen. Zudem legt er ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers vor, wonach ihm die Wiedereinstellung nach Haftentlassung in Aussicht gestellt wird.

II.

1. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt … zum Pflichtverteidiger hat keinen Erfolg, der Antrag ist zurückzuweisen.

Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfG 70, 297, 323; BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Schleswig NStZ-RR 2008, 253; OLG Köln NStZ-RR 2010, 326; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 140 Rdnr. 33 m.w.N.) oder wenn die Entscheidung von besonders großem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).

Im Vollstreckungsverfahren besteht in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis für die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773, 2774). Daher sind im Vollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend zu beurteilen (vgl. KG StV 2007, 94; KG NStZ-RR 2006, 211; KG StraFo 2002, 244). Die Schwierigkeit beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen im Erkenntnisverfahren, denn der Beschwerdeführer muss sich nicht gegen einen Tatvorwurf verteidigen. Das Vollstreckungs- und das Beschwerdegericht sind an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters gebunden. Auch die Rechtsprechung über die Notwendigkeit der Verteidigung wegen der Schwere der Tat lässt sich nicht auf das Vollstreckungsverfahren übertragen. Die Höhe der Strafe steht – anders als im Erkenntnisverfahren – fest. Sie ist im vorliegenden Fall nicht so hoch, dass nach den Grundsätzen von BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 die Mitwirkung eines Verteidigers geboten wäre.

Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, ob die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig ist. Das ist dann der Fall, wenn das Beschwerdeverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Fragen aufwirft, die Aktenkenntnis erfordern und über die regelmäßig auftretenden Probleme hinausgehen (vgl. KG NStZ-RR 2006, 211). Dies ist hier nicht der Fall. Denn im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer in der Bewährungszeit erneut mehrfach straffällig geworden und deswegen jeweils rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Das gem. § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die Strafaussetzung aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. Februar 2016 (14 Ns 51/15) widerrufen.

a) Gem. § 56 f Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, ohne dass mildere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB ausreichen, um die mit der bisherigen Aussetzung verfolgten Zwecke zu erreichen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Verurteilte ist während der Bewährungszeit gleich mehrfach erneut straffällig geworden. So hat er sich innerhalb kürzester Zeit, nämlich im Februar 2017 des Zulassens von Fahren ohne Fahrerlaubnis und in der Zeit von Februar bis März 2017 des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges strafbar gemacht. Am 14. Oktober 2017 hat der mehrfach wegen Diebstahls bestrafte Verurteilte erneut einen Diebstahl begangen und damit gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Auch in der Gesamtschau offenbaren die in der Bewährungszeit begangenen Straftaten – auch wenn es sich teilweise um Bagatellstraftaten handelt -, dass der Verurteilte seine von der Begehung von Straftaten geprägte Lebensführung nicht geändert hat. Insbesondere der während der Bewährungszeit begangene Diebstahl belegt, dass die im Zeitpunkt der Strafaussetzung zu Gunsten des Verurteilten getroffene Legalprognose unzutreffend war und daher zu korrigieren ist (vgl. dazu LG Hamburg StV 1997, 90).

b) Dem Verurteilten ist zur Widerrufsfrage rechtliches Gehör auch durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam gewährt worden (vgl. § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO).

c) Die Verhängung milderer Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht. Dies ist nur dann möglich, wenn beispielsweise durch die Verlängerung der Bewährungszeit die nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerlegte Aussetzungsprognose wiederhergestellt werden kann. Dabei stellt § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur auf bloßes Legalverhalten ab, sondern zielt auch auf die Möglichkeit zur Resozialisierung (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 56 f, Rn. 8a m.w.N.).

Die Verlängerung der Bewährungszeit ist nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneutes Versagen, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte in Zukunft ein straffreies Leben führen wird (KG NStZ-RR 2000, 170). Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich zukünftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen; sie darf nicht unterstellt werden (vgl. KG aaO.). Daran fehlt es hier.

Hierbei ist neben dem bisherigen dreimaligen Bewährungsversagen zu berücksichtigen, dass der Verurteilte – wie oben dargelegt – in zahlreichen Fällen Einladungen seiner Bewährungshelferin nicht gefolgt ist und sich bei den wenigen wahrgenommenen Terminen der Bewährungshelferin gegenüber weitestgehend verschlossen und nicht kooperativ verhalten hat. Dadurch wird deutlich, dass mildere Maßnahmen wie die erneute Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder die Verlängerung der Bewährungszeit nicht so nachhaltig auf den Verurteilten einwirken werden, dass künftig ein straffreies Verhalten zu erwarten wäre.

Auch aus der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt … vom 20. März 2019 zur Frage der bedingten Strafaussetzung in dem oben genannten Strafvollstreckungsverfahren beim Landgericht Potsdam (20 StVK 180/19) geht hervor, dass weiterhin nicht von einer günstigen Legal- und Sozialprognose ausgegangen werden kann. Das Rückfallrisiko wird als hoch angesehen, da der Verurteilte noch nicht über hinreichende Strategien zur Rückfallvermeidung verfüge. Für Lockerungen des Vollzuges sei der Verurteilte noch nicht geeignet. Die Vollstreckungskammer hat daher die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe abgelehnt. Vor diesem Hintergrund könne – so die Strafvollstreckungskammer - auch das von dem Verurteilten vorgelegte Arbeitsangebot und die Tatsache, dass der Verurteilte Vater eines Kindes ist, zu keinem positiven Ergebnis führen. Der Senat schließt sich der dort getroffenen Legalprognose nach eigener Prüfung an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.