Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.10.2019 – 1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1014.1WS105UND119.19.00

Zitiert 3 Entscheidungen 11 zitierte Normen

Tenor§

Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3. August 2018 wird aufgehoben.

Die Rechtspflegerin beim Landgericht Potsdam wird angewiesen, die den Rechtsanwälten B… und M… als Wahlverteidigern für die Verteidigung des früheren Angeklagten zustehenden Gebühren und Auslagen festzusetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten sowie des Beschwerdeführers fallen der Landeskasse zur Last.

Der Wert der Beschwerde des früheren Angeklagten wird auf 1.872,12 EUR und der Wert der Beschwerde des Rechtsanwalts M… wird auf 958,32 EUR festgesetzt.

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I.

Der frühere Angeklagte sowie Rechtsanwalt M... (aus abgetretenen Recht) machen u.a. Wahlverteidigergebühren als notwendige Auslagen gegenüber der Landeskasse geltend, nachdem der frühere Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts - Staatsschutzkammer - Potsdam vom 11. Februar 2016 (Az: 21 KLs 8/15)vom Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat freigesprochen worden ist und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Staatskasse auferlegt worden sind.

Mit Beschluss vom 9. September 2015 hatte das Amtsgericht Neuruppin Rechtsanwalt B... zum notwendigen Verteidiger des früheren Angeklagten bestellt, nachdem der frühere Angeklagte auf Nachfrage keinen Verteidiger benannt hatte.

Am 22. September 2015 bevollmächtigte der frühere Angeklagte Rechtsanwalt M..., ihn als Wahlverteidiger zu vertreten. Dieser meldete sich mit Verteidigerschriftsatz vom selben Tag unter Vollmachtsvorlage am 23. September 2015 zur Akte.

Erst mit Beschluss vom 12. Januar 2016 entpflichtete der Vorsitzende der Staatsschutzkammer Rechtsanwalt B... als notwendigen Verteidiger aus wichtigem Grund (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016, Az: 1 Ws 10/16), weil dieser an einer Teilnahme an fünf von sechs Tagen der geplanten Hauptverhandlung gehindert war und der frühere Angeklagte durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt M..., der sämtliche geplante Hauptverhandlungstermine bestätigen konnte, hinreichend vertreten sei. Zugleich bestimmte der Vorsitzende Rechtsanwalt M... zum neuen Pflichtverteidiger. Die Mitwirkung von zwei Verteidigern an der Hauptverhandlung erachtete der Vorsitzende als nicht geboten.

Unter dem 19. Januar 2016 bevollmächtigte der frühere Angeklagte Rechtsanwalt B..., ihn als Wahlverteidiger zu vertreten.

Bereits am 25. Oktober 2016 hatte das Landgericht Potsdam zugunsten des damaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B... entsprechend dessen (korrigiertem) Antrag vom 13. Oktober 2016 die ihm als ehemaligem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.316,85 EUR (Gebührenanteil ohne Mehrwertsteuer: 904,00 EUR) festgesetzt und die Auszahlung dieses Betrages angewiesen. Abgesetzt wurden geltend gemachte Tage- und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 100,00 EUR netto sowie Dolmetscherkosten aufgrund einer Rechnung vom 18. Januar 2016 in Höhe von 126,74 EUR brutto.

Unter dem 26. Oktober 2016 hatte das Landgericht Potsdam zugunsten des damaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt M... entsprechend dessen (korrigiertem) Antrag vom 27. Mai 2016 die ihm als ehemaligem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen antragsgemäß auf 2.242,38 EUR (Gebührenanteil ohne Mehrwertsteuer: 1.633,00 EUR) festgesetzt und die Auszahlung dieses Betrages angewiesen.

Unter dem 25. Mai 2016 hat Rechtsanwalt B... beantragt, als notwendige Auslagen des Angeklagten Wahlverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 3.062,23 EUR abzüglich festzusetzender Pflichtverteidigergebühren zzgl. Dolmetscherkosten in Höhe von 126,74 EUR festzusetzen.

Unter dem 27. Mai 2016 hat Rechtsanwalt M... beantragt, als notwendige Auslagen des früheren Angeklagten 3.200,79 EUR abzüglich festzusetzender Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 2.242,38 EUR, mithin einen Betrag von 958,32 EUR festzusetzen.

Mit Antrag vom 16. Februar 2016 hat Rechtsanwalt M... zudem beantragt, Dolmetscherkosten in Höhe von 141,27 EUR als notwendige Auslagen des früheren Angeklagten festzusetzen.

Mit Ausnahme des Antrags von Rechtsanwalt M... vom 16. Februar 2016, dem entsprochen wurde, hat das Landgericht Potsdam mit dem vorliegend angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2018 die vorgenannten Anträge nach Stellungnahmen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Potsdam vom 19. Dezember 2016 sowie vom 14. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nur die Gebühren eines Verteidigers erstattungsfähig und die bereits an beide früheren Pflichtverteidiger erstatteten Gebühren in Abzug zu bringen seien, so dass kein festzusetzender Betrag verbleibe.

Die vom früheren Angeklagten durch Rechtsanwalt B... als notwendige Auslagen geltend gemachten Dolmetscherkosten seien nicht erstattungsfähig, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung des Dolmetschers Rechtsanwalt B... bereits entpflichtet und Rechtsanwalt M... als Pflichtverteidiger bestellt gewesen sei. Die Notwendigkeit der kostenauslösenden Tätigkeit erschließe sich nicht.

Hiergegen wenden sich der frühere Angeklagte und Rechtsanwalt M... mit ihren sofortigen Beschwerden.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgerichts Potsdam hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. Februar 2017 - III-1 Ws 457/16 -) zu bescheidenden sofortigen Beschwerden sind gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere ergibt sich aus der von Rechtsanwalt M... im Verfahren vorgelegten Vollmacht vom 22. September 2015, dass er zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des früheren Angeklagten berechtigt ist (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage, § 52 Rn. 64). Darüber hinaus ist die einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO jeweils gewahrt worden.

Die sofortigen Beschwerden sind - soweit in der Hauptsache noch eine Entscheidung veranlasst ist - auch begründet.

Die Rechtspflegerin hat in dem angefochtenen Beschluss die Kostenfestsetzungsanträge der Beschwerdeführer zu Unrecht zurückgewiesen.

1. Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingend in der Person des Verteidigers liegenden und vom Verurteilten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2017 -1 Ws 457/16 - m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend angesichts der Verhinderung des zunächst bestellten Pflichtverteidigers an der geplanten Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots notwendig und vom früheren Angeklagten nicht zu vertreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 2 Ws 529/88 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -).

Darüber hinaus gilt die Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten, soweit sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, nach einhelliger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Pflichtverteidiger – entgegen der zwingenden Vorschrift des § 143 StPO – trotz der Meldung eines Wahlverteidigers nicht entpflichtet wird, weil nach Einschätzung des Gerichts neben dem Wahlverteidiger auch die weitere Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 66, 313; OLG Frankfurt, AnwBl 1983, 41; OLG Düsseldorf, AnwBl 1983, 40; LG Marburg StrV 1984, 345; M...-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, Rn. 13 zu § 464 a; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 1998 - 2 Ws 24/98 -). Von einer solchen Einschätzung des Landgerichts ist vorliegend jedenfalls bis zur Entpflichtung von Rechtsanwalt B... am 12. Januar 2016 auszugehen, da der Vorsitzende der Staatsschutzkammer eine unverzügliche Entpflichtung nicht vorgenommen und sowohl den Pflichtverteidiger als auch den Wahlverteidiger im Zwischenverfahren beteiligt hat. Zudem erachtete der Vorsitzende ausweislich der Gründe des Entpflichtungsbeschlusses vom 12. Januar 2016 die Mitwirkung von zwei Verteidigern an der Hauptverhandlung als nicht geboten.

Der Angeklagte konnte vorliegend mithin jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung von Rechtsanwalt B... darauf vertrauen, hinsichtlich der Beauftragung eines zusätzlichen Wahlanwaltes keinem Kostenrisiko ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 66, 313).

Zudem schließt sich der Senat der Auffassung des 1. Strafsenats des OLG Hamm im Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 - an, nämlich dass der Regelung des § 53 Abs. 1 S. 2 RVG nicht zu entnehmen ist, dass der Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren gegen den Angeklagten (die dieser wiederum im Falle des Freispruchs als notwendige Auslagen geltend machen kann) ohne weiteres auch insoweit entfällt, als die Staatskasse bereits einem anderen zuvor zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Gebühren gewährt hatte. Der Gesetzgeber hat die Anrechnung von Pflichtverteidiger- auf Wahlverteidigergebühren nicht generell angeordnet (vgl. LG Dortmund, RPfleger 2005, 479). Vielmehr beschränkt sich der Regelungszweck des § 53 Abs. 1 S. 2 RVG nach allgemeiner Auffassung lediglich darauf, dass der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt höchstens die Wahlanwaltsgebühren erhalten soll (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 52 Rn. 9, 27, m.w.N.); die Anrechnung auch von Gebühren, die ein anderer Rechtsanwalt erhalten hat, ist danach grundsätzlich nicht veranlasst. Zwar kann bei einem Wechsel des Pflichtverteidigers die Anrechnung der an den früheren Verteidiger gezahlten Vergütung erfolgen, wenn der neu bestellte Pflichtverteidiger sein Einverständnis mit dieser Einschränkung erklärt bzw. auf die bereits für den zunächst bestellten Pflichtverteidiger angefallenen Gebühren verzichtet hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., Rn. A/2013 ff., m.w.N.). Ohne eine solche Einschränkung steht hingegen - wie vorliegend - dem neu bestellten Rechtsanwalt grundsätzlich die volle gesetzliche Vergütung zu (ähnlich bezüglich einer Beiordnung auf PKH-Basis OLG Celle, NJW 2008, 2511) und ist die Staatskasse im Falle eines aus in der Person des Verteidigers liegenden zwingenden Gründen veranlassten Verteidigerwechsels (§§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO) lediglich insofern vor einer etwaigen doppelten Inanspruchnahme geschützt, als dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt der ihm gegen die Staatskasse zustehende Vergütungsanspruch gemäß § 54 RVG kraft Gesetzes entzogen wird, wenn er die Beiordnung oder Bestellung des anderen Rechtsanwalts durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat (vgl. Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rn. 2, 35; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 -)

Der Senat macht unter den gegebenen Umständen entsprechend § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Rechtsauffassung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Dresden StraFo 2007, 126; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2018 - 1 Ws 71/18 -). Denn die Festsetzung der notwendigen Auslagen obliegt in erster Linie der Rechtspflegerin, der vorliegend die beantragten notwendigen Auslagen überwiegend bereits dem Grunde nach zu Unrecht versagt und sich nicht mehr näher mit der geltend gemachten Höhe auseinandergesetzt hatte.

Wegen der begehrten Dolmetscherkosten wird die Rechtspflegerin die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente des früheren Angeklagten zu berücksichtigen haben, wonach der frühere Angeklagte von der Auswechselung der Pflichtverteidiger informiert werden musste und Rechtsanwalt M... Dolmetscherkosten für ein solches erforderliches Gespräch nicht geltend gemacht hat. Ein Zusammenhang zwischen der Entpflichtung des Rechtsanwalts B... und dem zeitnahen Entstehen der Dolmetscherkosten erscheint jedenfalls plausibel.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.