Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.10.2019 – 15 WF 167/18

3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2019:1029.15WF167.18.00

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Vaters vom 25.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Brandenburg an der Havel vom 27.04.2018 - 47 F 14/18 - teilweise abgeändert.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden den beteiligten Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Insoweit werden außergerichtliche Kosten ebenfalls nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 501 € und 1000 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1.

Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG.

Bei der vom Amtsgericht nach angenommener Erledigung in der Hauptsache getroffenen Kostenentscheidung handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine Endentscheidung (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 6; NJW 2011, 3654 Rn. 15), so dass die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegeben ist. Die Zulässigkeit dieser Beschwerde hängt, da Gegenstand des Hauptsacheverfahrens keine vermögensrechtliche Angelegenheit war, nicht vom Erreichen einer Mindestbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ab (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 12 ff.; NJW-RR 2014, 129 Rn. 4).

Unzutreffend ist daher die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss, wonach die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO angefochten werden kann. Somit war die Einlegung der am 02.07.2019 zugestellten Beschwerde erst nach Ablauf von zwei Wochen, nämlich am 25.07.2019, noch rechtzeitig. Denn die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung, § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG.

2.

Die Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Kosten des Verfahrens nicht allein dem Vater aufzuerlegen. Vielmehr entspricht es der Billigkeit, dass die beteiligten Eltern die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und jeder für seine außergerichtlichen Kosten selbst aufkommt, § 81 FamFG.

Wird das Verfahren nach Erledigung, die hier dadurch eingetreten ist, dass der Vater das Kind zu sich nach P… genommen hat, so dass es der beantragten Rückführung nicht mehr bedarf, zum Abschluss gebracht, ist nur noch über die Kosten nach §§ 83 Abs. 1, 81 FamFG zu entscheiden. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen (§ 80 FamFG) den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.

Ob eine nach diesen Grundsätzen vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf (so BGH, NJW-RR 2007, 1586 Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 3.1.2013 - II-2 UF 207/12, BeckRS 2013, 03576; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Aufl., § 81 Rn. 36) oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so BGH, FamRZ 2013, 1876 Rn. 23; NJW 2011, 3654 Rn. 26 f; Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Weidemann, 2. Aufl., § 2 Rn. 256; BeckOK FamFG/Obermann, Edition 32, § 69 Rn. 31 c; vgl. auch Augstein, FamRZ 2016, 1833), kann hier dahinstehen. Denn indem das Amtsgerichts seine Entscheidung allein darauf gestützt hat, dass der Vater das Kind eigenmächtig nach P… genommen und so die Erledigung der Hauptsache bewirkt habe, hat es nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Der Senat hat daher eine eigene Ermessensprüfung anzustellen (vgl. auch OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 26.1.2015 - 10 WF 37/14, BeckRS 2015, 17599).

Bedeutung hat hier der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist (OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 WF 221/13 -, BeckRS 2014, 14887; Beschluss vom 18.7.2005 - 10 WF 177/05 -, BeckRS 2006, 10015; OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -, FamRZ 2009, 998; BayObLG, FamRZ 1989, 886, 887; OLG Nürnberg NJW 2010, 1468, 1469; OLG Celle, Beschluss vom 26.4.2010 - 15 UF 40/10 - BeckRS 2010, 13724; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.6.2010 - 16 WF 95/10 -, BeckRS 2010, 14560; OLG München, Beschluss vom 29.8.2012 - 4 WF 915/12 -, BeckRS 2012, 20138). Der Gedanke der Zurückhaltung führt in Kindschaftssachen überdies regelmäßig dazu, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden (vgl. OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 26.06.2014 - 10 WF 71/14 -, BeckRS 2015, 02261).

Der Grundsatz der Zurückhaltung in Familiensachen gründet auf der Annahme, dass die beteiligten Eltern regelmäßig vor allem das Wohl ihres Kindes im Auge haben, unabhängig davon, ob man bei objektiver Betrachtung sämtliche Verhaltensweisen der Eltern oder eines Elternteils immer nachvollziehen kann. Ein weiterer Aspekt, der den Grundsatz der Zurückhaltung rechtfertigt, ist der Umstand, dass Kindschaftssachen oftmals sehr konfliktbehaftet sind und die Verantwortung für eine Zuspitzung der Konflikte regelmäßig nicht bei einem Elternteil allein zu suchen ist. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, einzelne Verhaltensweisen und Geschehnisse im Rahmen einer Gesamtabwägung dazu heranzuziehen, einen Elternteil stärker als den anderen, gegebenenfalls sogar allein, mit den Verfahrenskosten zu belasten. Regelmäßig lassen sich aber die zwischen den beteiligten Eltern streitigen Umstände nachträglich kaum noch aufklären. Insbesondere wenn es allein noch um die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens geht, ist es auch nicht angezeigt, insoweit noch in eine vertiefte Sachaufklärung einzutreten.

Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht die Verfahrenskosten erster Instanz nicht allein deshalb dem Vater auferlegen dürfen, weil dieser das Kind eigenmächtig mit nach P… genommen hat. Vielmehr gebieten es die weiteren Umstände des Falls, auch hier entsprechend dem Grundsatz der Zurückhaltung die Eltern gleichmäßig an den Verfahrenskosten zu beteiligen.

Auch im vorliegenden Fall wird man davon ausgehen können, dass das Verhalten der Eltern – wenn auch nicht immer nachvollziehbar – zumindest vorrangig davongetragen war, das Beste für ihr Kind zu erreichen. Dem Bericht des Verfahrensbeistands vom 26.03.2018 ist zu entnehmen, dass das Kind beide Elternteile liebt (Bl. 66) und dass der Junge auch zu beiden Eltern eine gute Bindung hat (Bl. 68).

Ausdruck des hohen Konfliktpotenzials zwischen den Eltern ist hier nicht nur die unterschiedliche Wahrnehmung über Streitigkeiten und Bedrohungen am Telefon, wie sie Gegenstand der Anhörung vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 15.11.2016 war (Bl. 102). Vielmehr hat es auch auf Antrag der Mutter eine Anordnung nach den Gewaltschutzgesetz gegeben, die nach einem Anhörungstermin allerdings aufgehoben worden ist (vgl. Bl. 19, 97).

Zudem ist davon auszugehen, dass die Rechtslage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht eindeutig war. Dies hat hier vor allem auch damit zu tun, dass es neben dem Verfahren vor dem Amtsgericht sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell Verfahren vor den zuständigen Familiengerichten in P… gegeben hat. In seiner Verfügung vom 10.04.2018 (Bl. 76) hat das Amtsgericht noch unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Stargard vom 02.06.2016, nach der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter gelegen habe, darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Rückführung des Kindes nach P… nicht vorlägen, da es bereits an der Widerrechtlichkeit der Zurückbehaltung im Sinne des Artikels 3 HKÜ fehle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem späteren Beschluss desselben Gerichts in P…ö vom 23.02.2018. Dessen ungeachtet hat das Amtsgericht nach Erörterung und Anhörung im Termin vom 11.04.2018 den Eindruck erweckt, dass die Rechtslage offen sei. Es hat nämlich gegen Ende des Termins für möglich gehalten, zu der Einschätzung zu gelangen, die Rückführung des Kindes nach Deutschland sei rechtswidrig im Sinne des HKÜ gewesen. Gleichzeitig hat das Amtsgericht angedeutet, es könne sich um eine Rückentführung gehandelt haben, da der Vater seinerseits das Kind wohl rechtswidrig in P… zurückbehalten habe.

Die eigenmächtige Rückführung des Kindes durch den Vater ist hier offensichtlich insbesondere darauf zurückzuführen, dass sich der Vater im Hinblick auf den Konflikt mit der Mutter überfordert fühlte. So hat er im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 11.04.2018 darauf hingewiesen, das … Gericht habe ihm durch den Beschluss vom 23.02.2018 zugesprochen, dass das Kind bis zum Abschluss des dortigen Verfahrens bei ihm bleiben könne (Bl. 96). Eine Skepsis gegenüber den deutschen Gerichten hat wohl ohnehin bestanden. Jedenfalls hat der Vater gegen Ende des Termins im Hinblick auf ein Protokoll des Amtsgerichts Pankow-Weißensee noch erklärt, dass er des Deutschen nicht mächtig sei und das Gericht ihn damals eingeschüchtert habe (Bl. 99). Allerdings hat der Vater schon vor dem Amtsgericht erklärt, sich mit dem Gedanken zu tragen, das Kind über einen … Privatdetektiv zu sich zu holen (Bl. 96). Der Verfahrensbeistand hat hierzu jedoch erklärt, man müsse die Emotionalität des Vaters verstehen, der über längere Zeiträume von seinem Kind „abgeschnitten“ gewesen sei.

Schließlich hat der Vater mit der Beschwerde noch eine Entscheidung des Kreisgerichts in Stettin vom 27.06.2018 angeführt, die eine Zurückweisung der Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stargard vom 23.02.2018 zum Gegenstand gehabt habe. Danach ist ihm von den … Gerichten rechtskräftig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein übertragen worden. Dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht habe er lediglich durchgesetzt, indem er das Kind am ... 2018 nach P… zurückgeholt habe. Er habe keine Selbstjustiz verübt. Unabhängig von der Frage, ob die rechtliche Einschätzung des Vaters in Bezug auf die Gerichtsentscheidungen in P… im Ergebnis zutrifft, wird vor diesem Hintergrund jedenfalls verständlich, warum er sich berechtigt fühlte, das Kind zu sich nach P… zu holen. Dies gilt umso mehr, als auch die Mutter in der Vergangenheit das Kind schon eigenmächtig vom Vater in P… nach Deutschland zu sich geholt hat.

Nach alledem ist eine einseitige Schuldzuweisung in Richtung Vater hier nicht gerechtfertigt. Somit setzt sich der Grundsatz der Zurückhaltung in Familiensachen bei der Kostenentscheidung durch.

3.

Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in derselben Weise zu verteilen wie diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens, § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 40 Abs. 1 FamGKG, wobei hier das Kosteninteresse des Beteiligten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, maßgebend ist.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.