Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.11.2019 – 9 WF 240/19
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2019:1104.9WF240.19.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 6. August 2019 – Az. 5 F 213/19 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500 EUR.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe§
1.Die Antragstellerin hatte am 5. August 2019 um Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner nachgesucht, diesen Antrag aber zurückgenommen, bevor weitergehende verfahrensleitende Verfügungen ergangen sind. Mit Beschluss vom 6. August 2019 hat das Amtsgericht daraufhin die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 21. August 2019 eingelegten Beschwerde.
2.Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits unzulässig.
Zwar ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 58 ff. FamFG grundsätzlich eine isolierte Kostenbeschwerde statthaft; auch findet die in § 61 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene (und im Streitfall nicht vorliegende) Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR auf eine solche Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH FamRZ 2013, 1876 – zitiert nach juris).
Allerdings gilt auch für solche Kostenanfechtungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der allgemeine Grundsatz der Schranke des Rechtsmittelzuges in der Hauptsache (vgl. dazu OLG Koblenz FamRZ 2014, 1930; KG FamRZ 2014, 592 – jeweils zitiert nach juris; Zöller-Feskorn, ZPO, 31. Auf., § 57 FamFG Rdnr. 3). Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nicht anfechtbar; einer der in § 57 Satz 2 FamFG geregelten Ausnahmefälle liegt hier gerade nicht vor, nachdem das Verfahren bereits vor Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner beendet worden ist. Diese Unanfechtbarkeit erstreckt sich auch auf alle Nebenentscheidungen, insbesondere die hier in Rede stehende Kostenentscheidung.
Der Antragstellerin ist auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels mit Schreiben des Senates vom 23. September 2019 hingewiesen worden; sie hat darauf in der eingeräumten Stellungnahmefrist und bis heute nicht mehr reagiert.
Das unstatthafte Rechtsmittel der Antragstellerin war deshalb gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
3.Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 442 Abs. 2 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.