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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.11.2019 – 1 W 28/19
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1112.1W28.19.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Das Landgericht Potsdam wies einen Antrag der Beschwerdeführer vom 10. Mai 2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises mit Beschluss vom 22. Mai 2019 zurück und führte zur Begründung aus, dass es an einer Eilbedürftigkeit der Sache in Form eines Verfügungsgrundes fehle. Diese dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 31. Mai 2019 zugestellte Entscheidung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die wie folgt lautet: „Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden. Der Widerspruch ist bei dem Landgericht Potsdam (...) zu erheben. Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. (...)“.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2019, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, haben die Antragsteller Widerspruch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. Mai 2019 eingelegt und diesen zugleich begründet. Einen darüber hinausgehenden Ablehnungsantrag haben sie mit Schriftsatz vom 3. September 2019 zurückgenommen.
Das Landgericht hat dem als sofortige Beschwerde auszulegenden Widerspruch mit Beschluss vom 6. September 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Widerspruch ist als das gegen den Beschluss vom 22. Mai 2019 gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auszulegen. Diese ist jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist beim Landgericht eingegangen. Nach § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen, so dass die Beschwerdefrist aufgrund der bereits am 31. Mai 2019 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses bereits am 14. Juni 2019 endete.
Für eine Wiedereinsetzung der Antragsteller in die Beschwerdefrist ist – ungeachtet des Umstands, dass sie keinen entsprechenden Antrag gestellt haben – kein Raum, da sie anwaltlich vertreten waren und die erfolgte Rechtsbehelfsbelehrung ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand offenkundig falsch war. Ein Rechtsanwalt kann das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Belehrung bei ihm zu einem unvermeidbaren, zumindest aber einem nachvollziehbaren und verständlichen Rechtsirrtum geführt hat; anderenfalls fehlt es an einer Ursächlichkeit der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung für das Versäumen der Frist (BGH, NJW-RR 2018, 385 Rn. 7; BGH, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20; BGH, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 9).
Gemessen an diesen Maßstäben war die vom Landgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet, bei einem Rechtsanwalt einen nachvollziehbaren oder gar unvermeidbaren Rechtsirrtum über das statthafte Rechtsmittel und dessen Frist hervorzurufen. Das Wissen um die Unterscheidung zwischen dem Rechtsbehelf des Widerspruchs des Antragsgegners im Falle der Anordnung einer einstweiligen Verfügung und des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde des Antragstellers im Falle der Zurückweisung seines Antrags gehört zu den Grundzügen des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems im zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutz. Eine insoweit offensichtlich unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung vermag daher nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken (vgl. für die Unterscheidung zwischen Familienstreitsachen und anderen Familiensachen: BGH, NJW-RR 2018, 385 Rn. 7). Dieses Verschulden ihres Rechtsanwalts, das die Vermutung des § 233 Satz 2 ZPO widerlegt, müssen sich die Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.