Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.12.2019 – 13 UF 52/18
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2019:1210.13UF52.18.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.956 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin erstrebt die Abänderung eines zugunsten ihres Ehemannes bestehenden Trennungsunterhaltstitels.
Die Beteiligten sind am 4. Juni 1993 die Ehe eingegangen. Das von ihnen seit 2002 gemeinsam bewohnte Anwesen A… 7 in S… steht im Alleineigentum der Antragstellerin. Seit 2010 leben die Eheleute getrennt. Während der Ehezeit war der Ehemann nicht berufstätig. Im Laufe der Ehe hat die Antragstellerin in 2006 und 2012 zwei Kinder geboren, die nicht vom Antragsgegner abstammen. Durch Beschluss vom 4. Februar 2015, berichtigt durch Beschluss vom 5. Mai 2015 (21 F 134/13, Bl. 31 ff.), ist die Antragstellerin zur Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe von 1.163 € verpflichtet worden. Den Unterhaltsanspruch des Antragsgegners hat es nach dessen konkretem Bedarf ermittelt. Wegen der Einzelheiten der Bedarfsbemessung nimmt der Senat auf die Darstellung im abzuändern beantragten Beschluss (Bl. 36 f.) Bezug. Im Ausgangsbeschluss ist ausgeführt, dass es auf die Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse durch die Ehefrau nicht ankomme (Bl. 38), denn die Aufgabe der Arbeitsverhältnisse sei ihr zuzurechnen. Sie hätte Arbeitslosengeld von 2.400 € monatlich beziehen und von Rücklagen leben müssen, die sie bei ihrem früheren Verdienst leicht hätte bilden können.
Mit Antrag vom 4. April 2016 hat die Antragstellerin bereits in einem früheren Verfahren (21 F 39/16) die Abänderung des titulierten Trennungsunterhalts auf Null beantragt. Diesem Antrag hatte das Amtsgericht entsprochen (Bl. 116 ff. der Akte 21 F 39/16). Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat (13 UF 177/16) jenen Beschluss abgeändert und den Abänderungsantrag der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen.
Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt die Antragstellerin erneut die Abänderung des ursprünglichen Titels.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, ihre Einkommensverhältnisse hätten sich wesentlich geändert. Ihre Arbeitsverhältnisse mit der … -Group habe sie zum 30. Juni 2014 gekündigt und damit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorgegriffen (Bl. 26). Das Vertrauensverhältnis zum Gesellschafter der Arbeitgeberin sei zerrüttet gewesen, die Arbeitsbedingungen unhaltbar, die Vorhalte des Arbeitgebers unberechtigt. Seit Juli 2014 verfüge sie über keinerlei Erwerbseinkommen. Sie habe das im Miteigentum stehende Anwesen A… 5 versteigern lassen und ihr Anwesen Sch… 23 veräußert. Den Erlös aus diesen Veräußerungen in Höhe von insgesamt 77.373,55 € (Bl. 21 f.) habe sie aufgezehrt. Aus dem Erlös ihres Anteils am A… 5 (35.373,55 €) habe sie 29.507,38 € eingesetzt, um die titulierten Trennungsunterhaltsansprüche des Antragsgegners für den Zeitraum Dezember 2013 bis November 2015 sowie Versteigerungskosten zu erfüllen. Die Kinder würden von ihrem leiblichen Vater unterhalten, der auch die Kosten des von ihr bewohnten Anwesens trage und ihr Darlehen für persönliche Belastungen (Rechtsanwaltskosten) gewähre. Seit Juli 2014 (Bl. 75) sei sie selbstständig mit der B… GmbH gewesen, die sie verlustreich geführt habe, so dass sie keinerlei Einnahmen erzielt habe. Zum 31. Mai 2018 hat sie die Geschäftsführung der B… GmbH an den Vater ihrer Kinder übergeben (Bl. 371). Bereits im September 2016 habe sie sich beim Jobcenter arbeitssuchend gemeldet (Bl. 24). Es sei ihr nicht möglich, eine ähnlich gut bezahlte Beschäftigung zu finden wie in den Jahren 2012 bis 2014.
Der Antragsgegner beziehe seit November 2014 eine Rente von 326,14 € monatlich, die bedarfsdeckend anzurechnen sei. Kenntnis hiervon habe sie erst durch einen Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Juni 2015 im Verfahren zum nachehelichen Unterhalt (21 F 121/13) erhalten (Bl. 21), also nach der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren (10. Dezember 2014).
Bleibe man bei der konkreten Bedarfsermittlung, so sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beträge, die für die Unterhaltung der Ferienwohnung des Antragsgegners angesetzt worden seien, seinen Bedarf nicht mehr bestimmten, weil er die Ferienwohnung mittlerweile verkauft habe. Damit fielen 643 € von seinem ermittelten Bedarf weg, die für die Unterhaltung der Ferienwohnung angesetzt worden waren.
Sie hat beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 4. Februar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Mai 2015 zum Geschäftszeichen 21 F 134/13, dahingehend abzuändern, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Antragstellerin sei weiterhin das im Ausgangsverfahren zugrunde gelegte Einkommen zuzurechnen. Mit ihrem Vortrag, sie sei ohne Einkünfte, weil sie ihre Arbeitsverhältnisse mit den Firmen der … -Group gekündigt habe, sei sie präkludiert. Sein seit November 2014 und damit seit vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehender Rentenbezug könne ebenfalls nicht mehr eingewandt werden. Dabei sei es unerheblich, dass die Antragstellerin im Ausgangsprozess keine Kenntnis über seinen Rentenbezug erlangt habe.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhaltes Bezug nimmt, abgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter. Sie habe aus zwei Arbeitsverhältnissen bei der … Immobilien GmbH seit dem 1. September 2018 (Bl. 372) und der Praxis für Ä… und N… (Bl. 366) seit dem 15. Juli 2018 (Bl. 366) ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.570,30 € erzielt, bis sie diese Erwerbstätigkeit ab Oktober 2018 (Bl. 385) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausüben können. Seit dem 28. Februar 2019 habe sie nur noch Einkünfte aus Krankengeld in Höhe von 1.668,60 € (Bl. 410). Das Arbeitsverhältnis bei der Praxis für Ä… und N… habe sie zum 30.11.2018 verloren (Bl. 409/414).
Aufgrund eines Burn-Out-Syndroms bzw. einer mittelschweren reaktiven Depression und komplexen posttraumatischen Störungen sei sie nicht arbeitsfähig. Sie befinde sich seit März 2018 in psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei vollumfänglich damit beschäftigt, ihre Gesundheit wieder herzustellen. Zudem zahle der leibliche Vater der in der Ehe geborenen Kinder seit Oktober 2018 keinen Kindesunterhalt mehr. Demzufolge habe sich der Antragsgegner auch noch den von der Antragstellerin mitzutragenden Barunterhalt von insgesamt 688 € anrechnen zu lassen (Bl. 398).
Sie beantragt (Bl. 258) der Sache nach,
den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. Februar 2018 abzuändern und den Unterhaltstitel zum Geschäftszeichen 21 F 134/13 dahingehend abzuändern, dass die Antragstellerin seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist.
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 330),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, die Antragstellerin sei mit ihrem Vortrag von Umständen, die sich vor dem 10. Dezember 2014, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlass des Ausgangsbeschlusses ergeben hätten, ausgeschlossen. So hätte sie insbesondere bereits vor diesem Zeitpunkt vortragen können, ihren gut bezahlten Arbeitsplatz bei der … -Group mit dem 30. Juni 2014 verloren zu haben und weder ihr dort erzieltes Einkommen noch ein Einkommen aus ihrer Tätigkeit für die B… GmbH erzielen zu können.
Die über langjährige Erfahrungen in der Kosmetikbranche in leitender Position verfügende Antragstellerin könne realistischerweise in dieser Branche als Nichtselbstständige ein Bruttogehalt von ca. 100.000 € verdienen. Zudem verfüge sie über verschiedene Immobilien, die sie für ihren und seinen Lebensunterhalt einsetzen könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus dem abzuändernden Beschluss des Amtsgerichts vorläufig einzustellen (Bl. 259), durch Beschluss vom 22. Juni 2018 abgewiesen (Bl. 309).
Seiner Ankündigung vom 22. Juni 2018 (Bl. 313) folgend entscheidet der Senat ohne erneute mündliche Erörterung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligten haben sich umfassend schriftlich zur Sach- und Rechtslage geäußert. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem weiteren Erkenntnisfortschritt eine erneute mündliche Verhandlung führen könnte.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Abänderungsantrag ist zulässig, § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die Antragstellerin hat ihn zutreffend gegen den Ausgangstitel gerichtet, nachdem der Senat ihren früheren Abänderungsantrag als unzulässig verworfen hatte. Bei dieser Entscheidung, mit der allein über die Zulässigkeit des Antrags befunden worden ist, erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf den materiell-rechtlichen Verfahrensgegenstand, sondern nur auf den damals behandelten verfahrensrechtlichen Punkt. Wird der prozessuale Mangel zu eben diesem Punkt behoben, ist der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt in einer Weise verändert, dass die Rechtskraft der Entscheidung einer erneuten Entscheidung durch das Gericht nicht im Wege steht (vgl. Senat NJW-RR 2000, 1735, beck-online).
So liegt der Fall hier. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der abzuändernden Entscheidung sowie die seither eingetretenen Änderungen so vollständig dargelegt und eine Unterhaltsberechnung erstellt, dass die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung möglich ist.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
In der Ausgangsentscheidung hat das Amtsgericht der Antragstellerin in Ansehung der gekündigten Arbeitsverhältnisse bei der … -Group durch eine auf einer Rückschau beruhende Prognose der künftigen Entwicklung Einkünfte zugerechnet. Sie hätte Arbeitslosengeld von monatlich 2.400 € beziehen und Rücklagen angreifen müssen, deren Bildung ihr möglich gewesen sein müsse. Hieraus könne sie den Unterhaltsbedarf des Antragsgegners von 1.163 € decken.
Die Antragstellerin macht geltend, diese Prognose sei in Ansehung dauerhaft fehlender Einkünfte fehlgegangen. Sie habe Jahreseinkünfte in Höhe von 200.000 € nicht mehr erzielen können. Vielmehr habe sie seit dem Ende der Tatsachenverhandlung im Ausgangsverfahren bis Juli 2018 als Selbstständige gar kein Einkommen erwirtschaftet. Ab dem 15. Juli 2018 habe sie eine Arbeit in einer Kosmetik-Praxis mit einem wöchentlichen Arbeitszeitaufwand von 10 Stunden zu einer monatlichen Bruttovergütung von 450 € (Bl. 366), zum 1. September 2018 ein weiteres Arbeitsverhältnis als kaufmännische Angestellte mit einem wöchentlichen Arbeitszeitaufwand von 30 Stunden und einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.200 € aufgenommen (Bl. 373).
a) Ob die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, sie habe ihre Arbeitsverhältnisse bei der … -Group zum 30. Juni 2014 beendet, präkludiert oder - wofür einiges spricht - nicht ausgeschlossen ist, kann dahinstehen, weil das Amtsgericht seiner Prognose in der Ausgangsentscheidung kein tatsächlich aus den Arbeitsverhältnissen bei der … -Group erzieltes Einkommen zugrunde gelegt hat, sondern ein fiktives Einkommen, das auf der Verletzung der Obliegenheit beruhte, Arbeitslosengeld zu beziehen und Vermögensrücklagen aufzuzehren. Maßgeblich für die Frage der Abänderbarkeit der Ausgangsentscheidung ist damit nicht ein damals tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern die Frage, ob sich die Umstände geändert haben, die es damals gerechtfertigt hatten, ihr ein fiktives Einkommen in der entsprechenden Höhe zuzurechnen.
b) Der Einwand, mit den nach Erlass der abzuändernden Entscheidung aufgenommenen selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten, keine dem früheren Verdienst entsprechenden Einkünfte mehr erzielen zu können, verhilft ihrem Ansinnen nicht zum Erfolg. Denn unter Wahrung der Grundlagen der Ausgangsentscheidung ist der Antragstellerin auch weiterhin ein fiktives Einkommen zuzurechnen, das zusammen mit dem ihr zurechenbaren Wohnvorteil ausreicht, um den titulierten Unterhalt zu zahlen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2008, 1525) ist bei der Abänderung von auf fiktiver Grundlage beruhenden Entscheidungen bei den unterschiedlichen Fallgestaltungen der fingierten Leistungsfähigkeit zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige zunächst schuldlos seine Arbeitsstelle verliert und sich danach nicht in ausreichendem Maß um eine neue bemüht, so dass ihm nunmehr fiktiv ein erzielbares Einkommen - gegebenenfalls entsprechend jetzt schlechterer Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - zugerechnet wird, und Fällen, in denen ein Unterhaltspflichtiger mutwillig einen gut bezahlten sicheren Arbeitsplatz aufgibt und deshalb fiktiv so behandelt wird, als ob er noch die frühere Arbeitsstelle mit dem dort erzielten Einkommen habe.
Der hier zu beurteilende Fall ist der ersten Fallgruppe zuzuordnen. Denn die Ausgangsentscheidung stellt nicht fest, dass sich die Antragstellerin unterhaltsbezogen mutwillig verhalten hätte, indem sie ihre gut bezahlten Arbeitsverhältnisse bei der … -Group aufgegeben hat. Das Einkommen, das die Antragstellerin bei ihrem früheren Arbeitgeber erzielt hat, ist folglich nicht auf der Grundlage einer unterhaltsbezogen leichtfertigen Aufgabe dieser Beschäftigungsverhältnisse fiktiv fortzuschreiben. Vielmehr setzt die Ausgangsentscheidung vor dem Hintergrund der Aufgabe dieser Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Obliegenheit, Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 2.400 € zu beziehen und Vermögensreserven für den Lebensunterhalt einzusetzen, fiktiv unbezifferte Einkünfte der Antragstellerin an (Bl. 39). Die Einkommensfiktion beruht also auf der Verletzung der Obliegenheit, nach dem Ende der früheren gut bezahlten Beschäftigungsverhältnisse Lohnersatzleistungen zu beziehen und Vermögensreserven aufzubrauchen.
Die Antragstellerin macht zwar mit Recht geltend, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mittlerweile abgelaufen und der ihr zumutbare Verzehr von Vermögensreserven - in Gestalt von Immobilien - erfolgt sei. Hierauf lässt sich eine Prognose nicht mehr weiter stützen. Die mangelnde Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld hat auf die Höhe eines fiktiv zurechenbaren Einkommens im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, der mit dem Oktober 2017 beginnt, keine Auswirkungen. Denn der Arbeitslosengeldbezug endet nach zwei Jahren, wäre vorliegend also im Sommer 2016 ausgelaufen. Dasselbe gilt für die Verwertung von Vermögensreserven. Der tatsächlich erfolgte Vermögensverzehr durch Verwertung ihrer Immobilien A…7 und Sch… 23 führt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr zu einer Erhöhung des bedarfsbestimmenden Einkommens der Antragstellerin. Sie hat vorgetragen, die ihr zugeflossenen Veräußerungserlöse tatsächlich aufgezehrt zu haben, wobei sie ca. 35.322 € (Bl. 24) für Unterhaltszahlungen an den Antragsgegner und für Zwangsversteigerungskosten aufgewandt habe. Die verbleibenden 42.000 € habe sie, weil sie auf Geldzuflüsse dringend angewiesen gewesen sei, aufgebraucht (Bl. 22). Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass die Antragstellerin, nachdem sie nach Aufgabe ihrer früheren und Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr über Erwerbseinkünfte verfügte, entsprechend der in der Ausgangsentscheidung festgestellten Obliegenheit, einen Teil ihres Vermögensstamms tatsächlich in angemessener Weise in Höhe von monatlich 1.750 € (42.000 € / 24 Monate) bis Mitte 2017 für den Lebensunterhalt eingesetzt hat. Die Umlegung des Vermögensbetrages auf zwei Jahre rechtfertigt sich aus den bis dahin komfortablen Einkommensverhältnissen, die nach der in der Ausgangsentscheidung getroffenen Prognose eine konkrete Unterhaltsbedarfsbemesseung rechtfertigen sollte.
Die Antragstellerin kann sich indes nicht mit Erfolg auf völlig ausbleibendes Erwerbseinkommen berufen. Insoweit führt der langfristige Betrieb ihrer äußerst verlustreichen selbstständigen Tätigkeit zur Feststellung einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheitsverletzung und damit zur Zurechnung eines fiktiven Einkommens. Die Antragstellerin hat sich unterhaltsrechtlich obliegenheitswidrig verhalten, indem sie sich nach Aufgabe ihrer Beschäftigungsverhältnisse bei der … -Group nicht rechtzeitig um eine neue auskömmliche Erwerbstätigkeit bemüht hat. Hierzu stand ihr zunächst auch der eingeschlagene Weg in die berufliche Selbstständigkeit offen. Nachdem sie die im Juli 2014 gegründete B… GmbH von Anfang an verlustreich betrieb, hätte sie sich spätestens nach den ersten beiden Jahren ab Mitte 2016 um die Erschließung einträglicher Einkommensquellen bemühen müssen, zumal zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Teil ihrer Vermögensreserven bereits aufgebraucht war. Ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Erfahrungen als Prokuristin eines international agierenden Konzerns hätte eine Tätigkeit etwa als Kauffrau entsprechen können. Mit einer solchen Tätigkeit hätte sie die Möglichkeit gehabt, ein Jahresbruttoeinkommen von ca. 60.000 € zu erzielen (vgl. www.lohnspiegel.de "Diplom-Kaufmann/-frau"). Die Darlegung hinreichender Bemühungen um eine entsprechende Anstellung hat die Antragstellerin nicht versucht. Die erst im Jahr 2018 aufgenommenen beiden Tätigkeiten in der Kosmetikbranche und als kaufmännische Angestellte, aus denen sie Erwerbseinkünfte erzielt hat, sind für den Bedarf nicht maßgebend. Denn diese Erwerbstätigkeiten entsprachen nicht ihren beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen als Akademikerin und ehemalige Prokuristin eines international tätigen Konzerns (Bl. 26).
Bei Zugrundelegung eines jährlichen (fiktiven) Bruttoeinkommens von 60.000 €, Lohnsteuerklasse I und 2 Kinderfreibeträgen ergibt sich für 2017 ein monatliches Nettoeinkommen von 2.959,65 €, abzüglich 5 % pauschaler berufsbedingter Aufwendungen (147,98 €) 2.811,67 €, für 2018 ein Nettoeinkommen von 2.981,03 €, abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (149,05 €) 2.831,98 € und für 2019 ein Nettoeinkommen von 3.001,52 € abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (150,08 €) 2.851,44 €.
c) Der Antragstellerin, die weiterhin das in ihrem Eigentum stehende Haus bewohnt, ist wie in der Ausgangsentscheidung ein Wohnvorteil von 1.400 € zuzurechnen.
d) Abzuziehen sind die unstreitig monatlich gezahlten Kreditraten an die ….bank von 200 € (Bl. 389). Weitere Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, solche tatsächlich zurückzuführen.
e) Die Berufung der Antragstellerin auf die am 9. November 2018 eingetretene Arbeitsunfähigkeit infolge Burn-Out-Syndroms und einer mittelschweren Depression verhilft ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, krankheitsbedingt arbeits- oder erwerbsunfähig zu sein. Der Unterhaltspflichtige, der sich auf gesundheitlich bedingte Leistungsunfähigkeit beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (BGH, FamRZ 2013, 1558, Rn. 13 f.; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. A., § 1, Rn. 787). Konkrete Erwerbsbeeinträchtigungen sind im Einzelnen darzulegen und – gegebenenfalls anhand von Arztberichten oder Privatgutachten – zu erläutern.
Diesen Anforderungen werden die Darlegungen zu krankheitsbedingten Erwerbseinschränkungen der Antragstellerin nicht gerecht. Fehlt es an entsprechendem Vortrag, muss sich der Unterhaltspflichtige als erwerbsfähig behandeln lassen.
Die Antragstellerin kann sich auch deshalb nicht auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit berufen, weil sie nicht ausgeführt hat, die gebotenen und ihr obliegenden Heilungsbemühungen zielstrebig und dauerhaft unternommen zu haben.
Im Falle einer Erkrankung trifft den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt. Er kann dann als unterhaltsrechtlich leistungsfähig angesehen werden (Wendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn 789).
Die Antragstellerin hat dargelegt, sich seit März 2018 einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und im Übrigen ihre Zeit der Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu widmen. Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, ob sie konkrete Maßnahmen ergriffen hat, die die Aussicht rechtfertigen, sie könnten zu einer baldmöglichen Genesung beitragen. Der psychotherapeutischen Behandlung hat sie sich bereits unterzogen, als sie noch arbeitsfähig war, den Eintritt des behaupteten Burn-Out-Syndroms hat diese Behandlung offenkundig nicht verhindern können. Es fehlt auch an Ausführungen dazu, ob die Therapie Erfolge zeigt. Dass diese Maßnahme zur Heilung effektiv beitragen könnte und dass andere ärztliche oder therapeutische Maßnahmen nicht möglich oder aussichtsreich erschienen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Solches ist auch nicht ersichtlich.
f) Auch den für ihre Kinder aufzubringenden Unterhalt kann die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht entgegenhalten. Die Kinder stammen unstreitig nicht vom Antragsgegner ab. Die Berücksichtigung eigener Aufwendungen für die während der Ehe geborenen Kinder eines anderen Mannes könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsbedarf der Kinder nicht - etwa durch Leistungen des leiblichen Vaters oder Dritter - gedeckt ist. Dies hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie hat nicht dargelegt, dass sie Ansprüche ihrer Kinder gegen den leiblichen Vater, der jedenfalls bis 2018 Unterhalt gezahlt hat, nicht geltend machen und durchsetzen könnte.
3. Der Antragsgegner bezieht seit November 2014 eine Rente von mindestens 326,14 €. Da der Antragsgegner diesen Umstand im Ausgangsverfahren nicht vorgetragen hat, ist die Antragstellerin mit der Berufung auf diese Tatsache nicht präkludiert, weil der Antragsgegner im Ausgangsverfahren ungefragt offenbarungspflichtig über den Umfang seines Einkommens gewesen ist. Denn der Antragsgegner hat die Antragstellerin pflichtwidrig erst mit Schriftsatz seines Vertreters vom 10. Juni 2015 in einem anderen Verfahren über den Rentenbezug in Kenntnis gesetzt.
Ein Wohnvorteil ist dem Antragsgegner nicht zuzurechnen. Denn es ist bereits nichts zu den Eigentumsverhältnissen an der vom Antragsgegner bewohnten Immobilie vorgetragen, ebensowenig zur Höhe eines Wohnvorteils.
4. Auf der Grundlage dieser wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute ist es nicht mehr gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch des Antragsgegners auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsermittlung zu bestimmen. Die Voraussetzungen für eine konkrete Bedarfsbestimmung - außergewöhnlich hohes Einkommen (Nr. 15.3 LL) bzw. das Erreichen der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (vgl. BGH NJW 2010, 3372) - liegen nicht mehr vor. Mit ihrem (fiktiv) zurechenbaren Einkommen erreicht die Antragstellerin nicht die höchste Stufe der Düsseldorfer Tabelle (über 5.100 €). Damit ist der Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach einer Quote des vorhandenen Einkommens zu bestimmen.
Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Einkommen der Antragstellerin
fiktiv zurechenbares Erwerbseinkommen:
2.811,67 €
abzüglich 1/7 Erwerbsbonus (Nr. 15.2 LL)
- 401,67 €
abzüglich Kreditrückführung
- 200,00 €
Wohnwertvorteil
1.400,00 €
insgesamt:
3.610,00 €
Einkommen des Antragsgegners:
Rente:
326,14 €
Gesamtbedarf:
3.936,14 €
Bedarf des Antragsgegners:
1.968,07 €.
abzüglich Einkommen
- 326,14 €
Anspruch des Antragsgegners:
1.641,93 €
Dieses Ergebnis vermag eine Herabsetzung des Unterhalts nicht zu rechtfertigen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 51 I 1, II 1 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.