Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.12.2019 – 2 Ws (Reha) 12/19
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1216.2WS.REHA12.19.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Juli 2019 geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Kreisgerichts Strausberg vom 27. Mai 1971 (Az.: S 123/71) wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, soweit die Einweisung des Betroffenen in ein Jugendhaus angeordnet worden ist.
Der Betroffene hat in der Zeit vom 25. März 1971 bis zum 10. August 1972 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten.
Der Betroffene hat Anspruch auf Erstattung von 50 % der Kosten des Verfahrens vor dem Kreisgericht Strausberg im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren – einschließlich der im Verfahren der Beschwerde entstandenen – fallen der Staatskasse zur Last.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist damit gegenstandslos.
Gründe§
I.
Das Kreisgericht Strausberg verurteilte den Betroffenen am 27. Mai 1971 (Az.: S 123/71) wegen mehrfachen gemeinschaftlichen Diebstahls sozialistischen und persönlichen Eigentums, vorsätzlicher Beschädigung sozialistischen Eigentums und unbefugter Kfz-Benutzung (§§ 158, 161, 177, 180, 201 StGB/DDR) und ordnete seine Einweisung in ein Jugendhaus an (§ 75 StGB/DDR). Der Betroffene befand sich in dieser Sache ab dem 25. März 1971 in Untersuchungshaft. Die Einweisung in ein Jugendhaus wurde bis zu seiner Entlassung wegen günstiger Entwicklung am 10. August 1972 im Jugendhaus D… vollzogen.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2010 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) den diesbezüglichen Rehabilitierungsantrag des Betroffenen ohne eine mündliche Anhörung zurückgewiesen. Entgegen seiner Annahme sei nicht festzustellen, dass der Verurteilung ein Geschehen im Zusammenhang mit einer versuchten Republikflucht zu Grunde gelegen habe. Die Akten des Strafverfahrens seien vernichtet worden, das zu Grunde liegende Urteil nicht aufzufinden und er selbst habe "offenbar keine hinreichende Erinnerung mehr an den Sachverhaltsverlauf". Auch handele es sich bei der verhängten Strafe des Freiheitsentzuges im Jugendhaus nicht um eine Übermaßentscheidung, die aufgrund eines groben Missverhältnisses unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unvertretbar sei.
Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der er der Annahme des Landgerichts entgegentritt, dass die gegen ihn verhängte Rechtsfolge nicht gegen das Übermaßverbot verstoße, und beanstandet, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht durch mündliche Anhörung weiter aufgeklärt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Der Senat hat den Betroffenen mündlich angehört.
II.
1. Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG). Der angefochtene Beschluss unterliegt auch insoweit der Beschwerde, als das Landgericht entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist diesbezüglich nicht beschränkt, weil der Beschluss des Landgerichts nicht erkennen lässt, dass die Kammer einstimmig entschieden hat (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2a StrRehaG).
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Verurteilung durch das Kreisgericht Strausberg vom 27. Mai 1971 unterliegt zwar im Schuldspruch nicht der Rehabilitierung, was der Betroffene in der Beschwerdeinstanz auch nicht geltend macht, ist jedoch insoweit rechtsstaatswidrig, als gegen den Betroffenen auf Einweisung in ein Jugendhaus erkannt worden ist.
Abweichend von der Bewertung des Landgerichts, das den zugrunde liegenden Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt hat, erweist sich im Ergebnis der mündlichen Anhörung des Betroffenen die vom Kreisgericht verhängte Rechtsfolge auch unter Berücksichtigung der harten Spruchpraxis der Gerichte der ehemaligen DDR unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als untragbar, denn sie steht in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Tatgeschehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
Der Betroffene hat bei seiner Anhörung plausibel und glaubhaft unter Angabe näherer Einzelheiten geschildert, dass Gegenstand der Verurteilung zwei Tatkomplexe waren, bei denen er zusammen mit dem ebenfalls untergebrachten K… B… aus dem Jugendwerkhof H… entwichen sei. Bei der einen Tat seien sie gemeinsam mit einem Erwachsenen in einem von diesem gestohlenen Auto in der … Allee in Be… unterwegs gewesen und von der Polizei gestellt worden, in dem anderen Fall mit dem Zug nach Bl… gefahren, um dort die Grenze in den Westen zu passieren, und in eine Laube eingebrochen, in der sie u.a. Herd und Gasflasche widerrechtlich benutzt hätten, bevor sie von der Volkspolizei dort herausgeholt worden seien.
Zwar ist ein Zusammenhang zwischen der Verurteilung und einer vom Betroffenen geltend gemachten Absicht zu Republikflucht auch im Ergebnis der mündlichen Anhörung aus Sicht des Senats nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die vom Betroffenen geschilderten, mit Rücksicht auf den langen Zeitablauf naturgemäß nicht mehr in allen Einzelheiten präsenten Umstände der Taten sind jedoch hinsichtlich des Kerngeschehens im Übrigen glaubhaft. Danach handelt es sich – wofür auch die Tenorierung der Verurteilung spricht – jedenfalls nicht um besonders gravierende Straftaten, bei denen die verhängte Rechtsfolge noch nach rechtsstaatlichen Maßstäben hinnehmbar wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der damals 17-jährige Betroffene nicht vorbestraft war und gegen ihn von den nach dem Recht der damaligen DDR vorgesehenen "Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher" (Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht, Strafen ohne Freiheitsentziehung, Jugendhaft, Einweisung in ein Jugendhaus, Freiheitsstrafe, vgl. § 69 StGB/DDR) die zweitschärfste Sanktion verhängt wurde, ohne dass hierfür eine erkennbare Veranlassung bestand. Die Einweisung in ein Jugendhaus ist als vom Strafrecht der DDR vorgesehene Rechtsfolge zwar nicht generell als grob rechtsstaatswidrig oder unverhältnismäßig zu bewerten (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 Ws Reha 2/14, zitiert nach juris), setzte jedoch u.a. voraus, dass "es die Schwere der Tat erfordert" (§ 75 Abs. 1 StGB/DDR). Dass dies der Fall gewesen sein könnte, ist nicht dokumentiert und unter Zugrundelegung der vom Betroffenen glaubhaft geschilderten Umstände auch sonst nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass die im Jugendhaus D… vollzogene Strafe für den Betroffenen mit besonders unzumutbaren, rechtsstaatswidrigen Belastungen verbunden war und er nach seiner glaubhaften detaillierten Schilderung einzelner Vorfälle von Mitgefangenen gequält, misshandelt und schikaniert wurde, bis er schließlich aufgrund einer aus Verzweiflung bei sich selbst zugefügten Verletzung ins angrenzende Haftkrankenhaus verlegt wurde und dort als Arbeitskraft tätig werden konnte. Es handelte sich dabei nicht lediglich um dem Staat nicht zuzurechnende und nicht vorhersehbare Exzesse, sondern um eine systematische, als "Selbsterziehung im Kollektiv" tolerierte und gewollte gruppendynamische Struktur unter den Häftlingen, die für den Vollzug von Strafen im Jugendhaus D… durch Unterstützung der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt näher untersucht worden ist (Maud Rescheleit/Stefan Krippendorf, Der Weg ins Leben, DDR-Strafvollzug im Jugendhaus D…, S. 134ff.).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG.