Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.01.2020 – 9 UF 207/19
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0106.9UF207.19.00
Tenor§
1.
Auf die Beschwerde der DRV Bund vom 20. September 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 20. August 2019 (Az. 5 F 37/19) zu Ziff. 2. zweiter und dritter Absatz unter Beibehaltung seiner übrigen Regelungen (Ziff. 1., Ziff. 2. erster und vierter Absatz) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2.
…
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund (Vers.-Nr. b…) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,0099 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der DRV Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr.a…), bezogen auf den 28. Februar 2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund (Vers.-Nr. b…) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 7,2759 Entgeltpunkten/Ost auf dessen Konto bei der DRV Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr. a…), bezogen auf den 28. Februar 2019, übertragen.
…
2.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
3.
Der Beschwerdewert beträgt 1.254 €.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die Beschwerde der DRV Bund ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, sie ist begründet. Das Amtsgericht hat unzutreffend den Ausgleich der durch die Antragsgegnerin bei der DRV Bund erworbenen Anrechte zu Gunsten eines noch zu begründenden Kontos des Antragsstellers bei der DRV Bund in den Abs. 2 und 3 der Ziff. 2 des Tenors angeordnet. Offenbar aufgrund der Angaben des Antragstellers innerhalb des ausgefüllten Fragebogens zum Versorgungsausgleich (Bl. 1 f. VA-Heft) ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass für diesen eine Versicherungsnummer noch nicht existiert (§ 127 Abs. 1 SGB VI). Tatsächlich führt der Antragsteller bereits ein gesetzliches Rentenversicherungskonto bei der DRV Berlin-Brandenburg zur Vers.-Nr. a…, wie diese mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 (Bl. 54 HA) in Übereinstimmung mit den Ausführungen der DRV Bund in ihrer Beschwerde vom 20. September 2019 (Bl. 40) mitgeteilt hat.
Damit wurde ein unzuständiger Rentenversicherungsträger benannt. Nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB VI werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zwar von verschiedenen Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen, wobei sich deren Zuständigkeit nach den §§ 126 ff. SGB VI, 273, 274c SGB VI bestimmt. Gleichwohl hat gem. §§ 147, 149 SGB VI jeder gesetzlich Versicherte nur ein Versicherungskonto, dem eine bestimmte Versicherungsnummer zugeordnet ist (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 2 VersAusglG Rn. 15; Ruland FamRZ 2013, 169). Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits über ein solches Versicherungskonto, sind gesetzliche Rentenanrechte immer auf dieses vorhandene Versicherungskonto zu übertragen, auch wenn für das Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen ein anderer Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig ist (BGH FamRZ 2012, 277; OLG Koblenz FamRZ 2014, 343 Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 10 VersAusglG Rn. 6). Ist das Familiengericht fälschlich davon ausgegangen, dass für den Berechtigten eine Versicherungsnummer noch nicht existiert und hat deshalb ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet, so ist diese Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das auszugleichende Anrecht nunmehr auf das bekannte Konto des Ausgleichsberechtigten übertragen wird (OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521 Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 10 VersAusglG Rn. 13).
Vorliegend ist die DRV Berlin-Brandenburg auf Seiten des Antragstellers für die Durchführung des Versorgungsausgleiches zuständig.Demgemäß war die im Übrigen zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts dahin abzuändern, dass die von der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen Anrechte (Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte/Ost) auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 28. Februar 2019, übertragen werden.
Bei den übrigen, unangefochten gebliebenen Regelungen im Tenor der angefochtenen Entscheidung (Ausspruch der Scheidung, Ziff. 1; Ausgleich der Anrechte des Antragstellers beim Landesverwaltungsamt Berlin, Ziff. 2. erster Absatz; Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Ziff. 2. vierter Absatz) hat es dagegen unverändert zu verbleiben.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § §§ § 150 Abs. 1 FamFG, 20 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.