Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.01.2020 – 3 U 69/19

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0107.3U69.19.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.05.2019, Aktenzeichen 14 O 89/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.000,00 €.

Gründe§

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.05.2019 (Bl. 113 ff GA) Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt

a) seitens der Klägerin:

das am 15.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 89/18, aufzuheben und der Klage (gerichtet auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe eines Betrages von 35.000 € in das Grundstück …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Blatt …, Flurstück …) stattzugeben;

b) seitens der Beklagten:

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.05.2019, Aktenzeichen 14 O 89/18, unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 07.11.2019 (Bl. 161 ff GA) Bezug genommen. Hierauf hat die Berufungsführerin keine Stellungnahme abgegeben, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.