Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.01.2020 – 13 WF 247/19

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 16.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines gegen eine Sachverständige gerichteten Ablehnungsgesuchs.

In einem Gutachten zu umgangs- und sorgerechtlichen Fragestellungen hat die Sachverständige die Frage, welche Rückschlüsse das Scheitern einer einvernehmlichen Umgangsreglung auf die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils erlaube und welche Maßnahmen für den Fall einer fehlenden konsensualen Umgangsregelung möglicherweise vom Gericht getroffen werden können, um dem Kind beide Elternteile zu erhalten bzw. zurückzugeben, d.h. welche Umgangsregelung letztendlich dem Kindeswohl am besten entspricht, mit der Empfehlung eines begleiteten Umgangs beantwortet, wobei für den Fall einer weiteren Weigerung der alleinsorgeberechtigen Mutter über einen Eingriff in ihr Sorgerecht unter diesem Aspekt nachzudenken sei.

Die Beschwerdeführerin hat die Sachverständige daraufhin wegen einer Überschreitung des Gutachtauftrages für befangen erachtet, da weder der Kindesvater einen Antrag nach § 1671 BGB oder § 1666 BGB gestellt, noch das Amtsgericht einen dahingehenden Gutachtenauftrag erteilt habe.

Die Sachverständige hat sich zum Ablehnungsgesuch geäußert und umgangsrelevante Aspekte des Sorgerechts für beweisgegenständlich erachtet (vgl. 175).

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht Ablehnungsgründe verneint. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 30.12.2019 hat es die Sache vorgelegt.

2. Die nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen (§§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO) ist gerechtfertigt, wenn ein besonnen prüfender Beteiligter, der seine Interessen auch in einer für ihn schwierigen verfahrensrechtlichen Lage zwar aufmerksam, aber nicht überempfindlich wahrnimmt, aus objektiven Gründen auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen schließen kann. Einerseits eignen sich rein subjektive Befindlichkeiten des Ablehnenden, die einem Dritten nicht vermittelbar und für ihn nicht nachvollziehbar sind, nicht zur Begründung der Befangenheitssorge. Andererseits kommt es auf eine tatsächliche Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen nicht an, sondern allein auf den äußeren Anschein von Befangenheit, von dem das Verfahren freigehalten werden soll. Ob insoweit die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (vgl. BGH MDR 2013, 739 Rn. 13 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben liegt die Annahme der Besorgnis einer Befangenheit nicht vor.

Die Sachverständige hat, indem sie für den Fall einer Umgangsverweigerung durch die Mutter einen Eingriff in deren Sorgerecht unter dem Aspekt einer Umgangssicherung als Lösungsmaßnahme in den Raum gestellt hat, den Gutachtenauftrag schon nicht überschritten und ebenso wenig dem Gericht ungefragt einen Weg zur Entscheidung gewiesen. Das Amtsgericht hat im Umgangsverfahren schon die Erziehungsfähigkeit der Eltern für beweiserheblich erachtet - was die Sachverständige bereits, antragsunabhängig, in den Bereich der allgemeinen Sorgerechtszuordnung führen kann - und zugleich Maßnahmen zur Sicherung eines Umgangs für den Fall einer Umgangsverweigerung zur gutachterlichen Beurteilung gestellt. Die Frage nach Umgangsregelungen gegen den Willen eines alleinsorgeberechtigten Elternteils, wie hier der Kindesmutter, betrifft zudem denknotwendig deren Sorgerecht in Ansehung des darin enthaltenen Umgangsbestimmungsrechts (§ 1632 Abs. 2 BGB). Dass ein Umgangsgutachten damit zugleich gegebenenfalls erforderliche Einschränkungen des Sorgerechts in Ansehung des Umgangsbestimmungsrechts zu thematisieren hat, liegt auf der Hand und ergibt sich für einen mit den Gegebenheiten eines Umgangsverfahrens vertrauten Beteiligten unmittelbar aus dem Gesetz. Im Umgangsverfahren hat das Amtsgericht nach Verfahrenseinleitung eine antragsunabhängige Entscheidung zu treffen, wobei § 1684 Abs. 3 und Abs. 4 BGB Einschränkungen des Umgangsbestimmungsrechts des sorgeberechtigten Elternteils ausdrücklich als mögliche Rechtsfolgen vorsieht.

Das Argument einer fehlenden Antragstellung nach § 1671 BGB oder nach § 1666 BGB liegt danach, abgesehen davon, dass Kindesschutzsachen ohnedies antragsunabhängig zu führen und zu entscheiden sind, neben der Sache.

Entsprechend dem durch § 1684 Abs. 3, Abs. 4 BGB vorgegebenen Entscheidungsrahmen finden sich in hoch konflikthaften Umgangssachen regelmäßig fachliche Ausführungen sämtlicher professionell am Verfahren Beteiligter mit engstem Bezug zum Umgangsbestimmungsrecht des sorgeberechtigten Elternteils. Ein Gutachten, das trotz Veranlassung hierzu schwiege, würde seine Aufgabe verfehlen. Hier war die Thematisierung eines Eingriffs in das Umgangsbestimmungsrecht der Mutter für den Fall einer Umgangsverweigerung zur Sicherstellung des empfohlenen begleiteten Umgangs und einer mit der Beweisfrage angesprochenen Eltern-Kind-Beziehung sachlich veranlasst und von der Mutter hinzunehmen.

Die Sachverständige hat sich insoweit auch keine rechtliche Wertung angemaßt; vielmehr hat sie sich jeder juristischen Subsumtion enthalten und die Entscheidung über einen Eingriff auch nicht sich, sondern in Beantwortung der ihr gerichtlich gestellten Frage ausdrücklich und unmissverständlich dem Amtsgericht zugeordnet.

Die Beanstandung der Beschwerde im Übrigen, das Gutachten verfehle die Mindestanforderung an die Qualität von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen, trägt gleichfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Inhaltliche Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens rechtfertigten grundsätzlich keine Ablehnung des Sachverständigen (vgl. Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 46: Ablehnung des Sachverständigen, Rn. 33 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 30 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 30 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 3 ZPO), besteht nicht.