Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.01.2020 – 9 WF 312/19
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0113.9WF312.19.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 8. November 2019 – Az. 35 F 122/19 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500 EUR.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe§
1.
Die Antragstellerin hatte am 2. September 2019 um Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner nachgesucht, die das Amtsgericht ohne dessen Anhörung mit Beschluss vom selben Tage antragsgemäß erlassen hatte. Auf den Terminsantrag des damit nicht einverstandenen Antragsgegners hat die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen, so dass der für den 2. Oktober 2019 angesetzte Anhörungstermin aufgehoben worden ist. Mit Beschluss vom 8. November 2019 hat das Amtsgericht Oranienburg der Antragstellerin (allein) die Kosten des durch Antragsrücknahme beendeten Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die am 2. Dezember 2019 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.
2.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits unzulässig.
Zwar ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 58 ff. FamFG grundsätzlich eine isolierte Kostenbeschwerde statthaft; auch findet die in § 61 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene (und im Streitfall deutlich nicht vorliegende) Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR auf eine solche Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH FamRZ 2013, 1876 – zitiert nach juris).
Allerdings gilt auch für solche Kostenanfechtungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der allgemeine Grundsatz der Schranke des Rechtsmittelzuges in der Hauptsache (vgl. dazu OLG Koblenz FamRZ 2014, 1930; KG FamRZ 2014, 592 – jeweils zitiert nach juris; Zöller-Feskorn, ZPO, 31. Auf., § 57 FamFG Rdnr. 3). Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nicht anfechtbar; einer der in § 57 Satz 2 FamFG geregelten Ausnahmefälle liegt hier gerade nicht vor, nachdem das Verfahren bereits vor Durchführung eines Anhörungstermins beendet worden ist. Diese Unanfechtbarkeit erstreckt sich auch auf alle Nebenentscheidungen, insbesondere die hier in Rede stehende Kostenentscheidung.
Der Antragstellerin ist auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels mit Schreiben des Senates vom 16. Dezember 2019 hingewiesen worden; sie hat darauf bis heute nicht reagiert.
Das unstatthafte Rechtsmittel der Antragstellerin war deshalb gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
3.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.