Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.01.2020 – 9 WF 316/19

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0114.9WF316.19.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – Familiengericht - vom 6. August 2019 (Az.: 10 F 157/15) aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Antragstellerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen – Familiengericht - vom 18. August 2015 für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.

Das Amtsgericht hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 um Mitteilung gebeten, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten und zur Vorlegung entsprechender Belege aufgefordert. Eingehend am 6. März 2019 hat die Antragstellerin eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, der Kopien eines Bescheides des Jobcenters über den Bezug von SGB II-Leistungen sowie eines Bescheides des Landkreises … über den Bezug von UVG-Leistungen beigefügt waren. Auf Aufforderungen des Amtsgerichts zu Vorlegung von Kontoauszügen für 3 Monate hat die Antragstellerin zunächst nicht reagiert.

Sodann hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. August 2019 die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben. Gegen den ihre erstinstanzlichen Bevollmächtigten am 22. August 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 27. August 2019 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und Belege beigefügt bzw. nachgereicht, wobei trotz mehrfacher Erinnerungen Kontoauszüge nicht vollständig lesbar und nicht für einen längeren zusammenhängenden Zeitraum übermittelt worden sind.

Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG; 127 Abs. 2; 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Das Amtsgericht hat im Prüfungsverfahren überzogene Anforderungen gestellt und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht aufgehoben. Verfahrenskostenhilfe ist eine Sozialleistung, die von der solidarisch verbundenen Allgemeinheit im Bereich der Rechtspflege dem bedürftigen Beteiligten zur Verfügung gestellt wird. Eigenes Einkommen und Vermögen ist vorrangig einzusetzen, § 115 ZPO. Gemäß § 120a Abs. 1 ZPO hat daher das Gericht die getroffene Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe darauf hin zu überprüfen, ob sich die maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Gibt der Beteiligte eine ausreichende Erklärung nicht ab, ist die Bewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Maßstab für die Überprüfung der Bewilligungsentscheidung, die vorrangig der Beantwortung der Frage dient, ob der Bedürftige nunmehr in der Lage ist, Zahlungen zu leisten, sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen haben. Es ist ein Vergleich der Verhältnisse bei der Ursprungsentscheidung mit denjenigen zur Zeit der erneuten Entscheidung vorzunehmen (Zöller/Schultzky, ZPO, 3. A., § 120a Rz. 6 m.w.N.), denn die Überprüfung dient nur der Feststellung, ob sich die Verhältnisse am Maßstab der Ursprungsentscheidung gemessen wesentlich verbessert haben und nicht der Feststellung und Korrektur etwaiger Mängel der Ursprungsentscheidung. Hier hatte das Amtsgericht seiner Bewilligungsentscheidung außer der Formularauskunft zugrunde gelegt:

- einen Leistungsbescheid des Jobcenters

- Lohnbescheinigungen

- Mietvertrag

- Umsatzabfrage P-Konto 04.05. bis 22.07.2015.

Auf die gerichtliche Aufforderung des Amtsgerichts hat die Antragstellerin im März 2019 ein aktuelles Formular über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, aus dem sich ergibt, dass sie bei ansonsten unveränderten Verhältnissen nunmehr geschieden ist und kein Arbeitseinkommen neben Leistungen des Jobcenters mehr bezieht.

Mit dieser Erklärung sowie den im Laufe des Verfahrens eingereichten Belegen hat die Antragstellerin ihre Obliegenheit erfüllt. Ein Vergleich der maßgeblichen Verhältnisse ergibt, dass keine (wesentliche) Verbesserung der Verhältnisse vorliegt. Die Antragstellerin bezieht nur noch Sozialleistungen ohne Nebenverdienst (wie sich auch dem Bescheid des Jobcenters entnehmen lässt). Leicht erhöhte Bezüge ergeben sich aus gestiegenem sozialrechtlichem Bedarf. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin sonstiges Einkommen oder Vermögen haben könnte, liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der zögerlichen und teils unvollständigen Einreichung nachgeforderter Kontobelege. Aus den vorliegenden Belegen ergeben sich - auch wenn sie unvollständig sind - keinerlei Anhaltspunkte für Zahlungseingänge außerhalb von Sozialleistungen oder ungewöhnliche Ausgaben. Das Konto ist nach wie vor ein Konto mit Pfändungsschutz (über das Vermögen der Antragstellerin war ab Mai 2013 Privatinsolvenz eröffnet, wie sich aus dem Ursprungsformular ergibt.) Für die Zeitverzögerungen bei der Belegübersendung hat die Antragstellerin nachvollziehbare private Gründe angeführt.

Was die weiteren Auflagen zur Einreichung von Original-Kontoauszügen für fortlaufende 3 Monate angeht, ist es zwar im Überprüfungsverfahren grundsätzlich nicht ausgeschlossen, weiter gehende Angaben oder eine weiter gehende Glaubhaftmachung zu verlangen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Es liegt im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzende Belege anzufordern, um die abgegebene Erklärung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Allerdings ist das allgemeine Übermaßverbot zu beachten, das einer unverhältnismäßigen Ausforschung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten entgegensteht. Es muss einen ausreichenden Anlass geben, weitere Nachforschungen anzustellen (LAG Rheinland-Pfalz, B. vom 7. März 2012, Az.: 1 Ta 24/12, nach juris; LAG Schleswig-Holstein, B. vom 23. Mai 2011, Az.: 3 Ta 32/11, nach juris). Außerdem ist zu beachten, dass es für die Glaubhaftmachung ausreicht, wenn überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Angaben vorliegt. Überspannte Anforderungen dürfen nicht gestellt werden (BVerfGE 38, 39; BGHZ 156, 142). Ein Anlass daran zu zweifeln, dass die Antragstellerin kein weiteres Einkommen oder Vermögen hat, ist hier nicht ersichtlich.

Die Anforderung von Kontoauszüge der letzten drei Monate ist nicht nur unverhältnismäßig, sondern dient überdies nicht dem Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Überprüfung und der Ausgangsentscheidung, weil damals Angaben in entsprechendem Umfang nicht erfordert worden waren. Zudem ist das Beanstanden eines Ausdrucks von Umsatzanzeigen wegen fehlenden Urkundscharakters völlig überzogen, weil der Antragsteller seine Verhältnisse lediglich glaubhaft zu machen hat, was grundsätzlich ohne Weiteres durch Umsatzanzeigen möglich erscheint, es sei denn, es lägen besondere Verdachtsanzeigen vor, was hier aber nicht der Fall ist und vom Amtsgericht auch nicht angeführt worden ist.

Die Aufhebungsentscheidung konnte somit keinen Bestand haben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.