Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.01.2020 – 2 U 66/18

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0120.2U66.18.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 12 O 11/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 470,35 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 12 O 11/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach erneuter Prüfung und einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 25.11.2019 Bezug genommen. Die Klägerin hat sich hierzu nicht mehr erklärt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.