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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.01.2020 – 7 U 95/18
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0122.7U95.18.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.05.2018 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Handelsvertretervertrag vom 10.02.2005 nicht durch außerordentliche Kündigungen der Beklagten vom 27.04. oder 29.11.2017 mit sofortiger Wirkung beendet sei, sondern infolge einer ordentlichen Kündigung zum Ablauf des 31.10.2017. Darüber hinaus verlangt er im Rahmen einer Stufenklage Erteilung eines Buchauszuges, Abrechnung von Provisionen und Provisionszahlung in noch zu beziffernder Höhe.
Die Beklagte macht im Wege der Widerklage einen Vertragsstrafenanspruch geltend und hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass der Handelsvertretervertrag durch fristlose Kündigung vom 27.04.2017 mit sofortiger Wirkung beendet sei.
Der Kläger als Handelsvertreter und die Beklagte als Unternehmen schlossen unter dem 10.02.2005 einen Handelsvertretervertrag über den Vertrieb von Heizkörpern, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 1 (Bl. 8 ff.) verwiesen wird.
Die Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag mit einem dem Kläger am Folgetage zugegangenen Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2017 fristlos, hilfsweise fristgemäß (Anlage K 2, Bl. 13). Sie erneuerte die außerordentliche fristlose Kündigung mit Schriftsatz vom 29.11.2017. Die letzte Provisionszahlung an den Kläger erfolgte für den Monat April 2017.
Der Kläger hat beantragt,
1.
festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Handelsvertretervertrag vom 10.02.2005 weder durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.04.2017 noch durch außerordentliche Kündigung vom 29.11.2017 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern als ordentliche Kündigung zum Ablauf des 31.10.2017 beendet wurde,
sowie im Rahmen einer Stufenklage in erster Stufe
2.1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte mit den Kunden gemäß Anlage 1 zum Handelsvertretervertrag sowie den unter 7.1 auf S. 6 des Schriftsatzes vom 28.11.2017 genannten Kunden im Vertragsgebiet des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark vom 01.01.2014 – 31.10.2017 getätigt hat, wobei dieser Buchauszug zu enthalten hat
- Name des Kunden mit Anschrift,
- Datum des Auftrags,
- Inhalt des Auftrags (bestellte Teile, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen),
- Datum und Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist,
- Datum der Kundenzahlung, gezahlter Betrag,
- abgerechneter Provisionssatz,
- Datum der Lieferung,
- bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag in Euro),
- Gründe der Nichtauslieferung,
- vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftsbetrag in Euro) sowie
- Gründe für die Kundenretouren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen sowie
widerklagend,
1.
festzustellen, dass der Handelsvertretervertrag durch die fristlose Kündigung vom 27.04.2017 mit sofortiger Wirkung beendet ist und
2.
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.
Auf die Widerklage hat der Kläger beantragt,
diese abzuweisen.
Im Übrigen wird wegen der Prozessgeschichte und des Vorbringens der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen.
Mit diesem Teilurteil - auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird - hat das Landgericht der Klage im Feststellungsantrag und hinsichtlich des Antrages auf Erteilung des Buchauszuges stattgegeben. Die Widerklage der Beklagten hat das Landgericht hinsichtlich des Feststellungsantrages als unzulässig und wegen der Vertragsstrafe als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, auch hinsichtlich des Feststellungsantrages. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers bestehe, weil die Parteien über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung stritten und von der Klärung der Streitfrage das Bestehen von Provisions- und Ausgleichsansprüchen des Klägers abhinge, die er noch nicht beziffern könne. Die Klage sei begründet. Der Beklagten habe ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nicht zugestanden. Als möglicher Kündigungsgrund komme der in § 11 Abs. 2 Satz 1 des Handelsvertretervertrages genannte nachhaltige und in grober Weise schuldhafte Verstoß gegen Bestimmungen oder wesentliche Grundgedanken des Vertrages in Betracht, wobei den genannten Kündigungsgründen eine Leitbildfunktion beizumessen sei. Den von der Beklagten herangezogenen Umständen einer Verletzung der Berichterstattungs- und Marktbeobachtungspflicht sowie der vermeintlichen Offenlegung von Preis- und Kalkulationsgrundlagen an Wettbewerber, komme indes das erforderliche Gewicht nicht zu. Die Unwirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung führe ausgehend vom Zugang der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung am 28.04.2017 und einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zur Beendigung des Handelsvertretervertrages am 31.10.2017.
Der im Rahmen der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges ergebe sich aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB. Für einen Rechtsmissbrauch bestünden keine Anhaltspunkte. Selbst wenn der Kläger hiermit auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich vorbereiten wolle, sei dies eine von der Rechtsordnung gebilligte Absicht.
Die Widerklage, soweit sie auf Feststellung des Endes des Handelsvertretervertrages durch fristlose Kündigung vom 27.04.2017 mit sofortiger Wirkung gerichtet sei, sei bereits unzulässig. Das Widerklagebegehren sei die entgegengesetzte Feststellungsklage zum klägerischen Feststellungsantrag, diesem Begehren fehle das schutzwürdige Interesse. Ein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe bestehe nicht. Ob die in § 11 Abs. 2 Satz 1 des Handelsvertretervertrages enthaltene Regelung den Anforderungen an die Wirksamkeit eines Vertragsstrafenversprechens genüge, könne dahingestellt bleiben, weil der erforderliche nachhaltige und in grober Weise schuldhafte Verstoß gegen Bestimmungen und wesentliche Grundgedanken des Vertrages von der Beklagten nicht ausreichend dargetan sei.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 04.06.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.07.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.09.2018 am 04.09.2018 begründet.
Die Beklagte hat das Teilurteil teilweise angefochten, und zwar insgesamt hinsichtlich der Entscheidung über die Klage und teilweise hinsichtlich der Widerklage, soweit der Zahlungsantrag abgewiesen worden ist. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begehrt sie insoweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Sie rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Versagens des beim Landgericht beantragten Schriftsatznachlasses. Ihre außerordentliche Kündigung vom 27.04.2017 sei wegen einer Verletzung der Marktbeobachtungs- und Berichterstattungspflicht insbesondere in Gestalt des Unterlassens von Informationen über die erheblichen Preisbewegungen am Markt (§ 2 Abs. 3 des Handelsvertretervertrages) sowie wegen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht in Gestalt der Preisgabe der Kalkulationsgrundlagen und der Preiskalkulation (§ 9 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages) gerechtfertigt. Als wichtige Gründe begründeten diese Umstände das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages gemäß § 11 Abs. 1 und 2 und zugleich den Vertragsstrafenanspruch gemäß § 11 Abs. 3 des Handelsvertretervertrages.
Fehlerhaft sei das Landgericht dem Einwand, die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges sei rechtsmissbräuchlich, nicht gefolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe kein Anspruch, die Provisionssätze und Lieferkonditionen in den Buchauszug aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Klage abzuweisen und den Kläger widerklagend zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.
Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten in der Berufungsinstanz die Klage teilweise zurückgenommen, soweit sich der Antrag auf Erteilung des Buchauszuges auch auf den abgerechneten Provisionssatz bezogen hat.
Im Übrigen hat der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat in dem nach der wirksamen teilweisen Klagerücknahme verbliebenen Umfang keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Landgericht zu Recht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der Senat folgt den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die ergänzend verwiesen wird. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr hat das Landgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Auch das weitere Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt insoweit keine anderweitige Entscheidung.
A.
Die Klage ist in dem nach der teilweisen Klagerücknahme verbliebenen Umfang zulässig und begründet.
1.
Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig, insbesondere liegt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - das besondere Feststellungsinteresse vor (§ 256 Abs. 1 ZPO). Sie ist auch begründet, weil es an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung fehlt. Der Handelsvertretervertrag der Parteien ist durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 27.04. oder 29.11.2017 nicht mit sofortiger Wirkung, sondern infolge ordentlicher Kündigung zum Ablauf des 31.10.2017 beendet worden. Die sorgfältig begründete landgerichtliche Entscheidung legt zutreffend zugrunde, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung nur gerechtfertigt wäre, wenn ein nachhaltiger und in grober Weise schuldhaft erfolgter Verstoß gegen die Bestimmungen oder wesentliche Grundgedanken des Handelsvertretervertrages vorläge. Dies ist für die von der Beklagten geltend gemachten vermeintlichen Pflichtverletzungen des Klägers nicht der Fall.
1.1
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, also ein Abwarten unzumutbar ist. Dass geringfügige Vertragsverletzungen keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung sein können, ergibt sich bereits aus dem auf die Umstände des Einzelfalls bezogenen Begriff des wichtigen Grundes. Im Handelsvertreterrecht ist die Beschränkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverletzungen in besonderer Weise geboten, weil das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB den Verlust des Ausgleichsanspruchs zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil v. 10.11.2010 - VIII ZR 327/09, MDR 2011, 53; §§ 314 I 2, 626 I 1 BGB).
Gegen eine Unzumutbarkeit können ins Gewicht fallen die Geringfügigkeit der Verstöße, die das Vertrauensverhältnis bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigen oder eine längere Vorhersehbarkeit. Darüber hinaus soll eine Abmahnung den Handelsvertreter unmissverständlich auf einen wichtigen Grund hinweisen, der mangels Abhilfe zur außerordentlichen Kündigung führen werde. Die Abmahnung ist vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung grundsätzlich notwendig, wenn ein Grund in der Störung der Leistungsseite besteht. Sie ist aber auch bei der Vertrauensseite generell erforderlich, jedenfalls bei langjähriger Tätigkeit des Handelsvertreters, des Fehlens eines Schadens des Unternehmers oder wenn der Unternehmer das Verhalten jahrelang geduldet hat. Als wichtige Kündigungsgründe kommen wesentliche Vertragsverletzungen des Handelsvertreters in Betracht, wie eine Nichtmeldung von Geschäftsabschlüssen und Sachverhalten, die für den Unternehmer von besonderer Wichtigkeit sind, jedoch nicht ohne weiteres schon eine einmalige Nichtmeldung oder eine nichterfolgte Mitteilung in der vom Unternehmer gewünschten Form. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt beim Kündigenden. Ist die außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam, kann sie als ordentliche Kündigung wirksam sein. Bei einer derart in eine ordentliche Kündigung umgedeutete unwirksame außerordentliche Kündigung des Unternehmers behält der Handelsvertreter Anspruch auf die ihn bis zur Vertragsbeendigung entstehende Provision (vgl. Baumbach-Hopt, HGB, 37. Aufl., § 89a Rn. 5 ff., 17 f. m.w.N.).
1.2
Vorliegend haben die Parteien in § 11 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages vereinbart, dass sowohl das Unternehmen als auch der Handelsvertreter berechtigt sind, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Nach Abs. 2 Satz 1 liegt ein wichtiger Grund vor, insbesondere wenn die jeweils andere Partei nachhaltig und in grober Weise schuldhaft gegen Bestimmungen oder wesentliche Grundgedanken dieses Vertrages verstößt. Satz 2 lautet dahin, dass ein wichtiger Grund insbesondere vorliegt, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit nach diesem Vertrag mindestens für zwei Monate grob fahrlässig oder vorsätzlich eingestellt hat oder nicht in der Lage ist, diese Tätigkeit auszuüben oder gegen § 3 Abs. 2 des Vertrages verstoßen wird, wonach er auf eigene Kosten alle üblichen technischen, geschäftlichen Tätigkeiten im Innendienst sicherstellen wird, insbesondere die Verarbeitung der Bestellungen, Kundenanfragen und Reklamationen. Nach Satz 3 ist ein wichtiger Grund weiterhin gegeben, wenn der Handelsvertreter Ware und Erzeugnisse, die mit denen des Unternehmens identisch oder ähnlich sind, verkauft, sie in sonstiger Weise vertreibt oder für sie auf irgendeine Art und Weise wirbt.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, stellt § 11 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages den Maßstab eines wichtigen Grundes mit Leitbildfunktion für beide Parteien auf und die Sätze 2 und 3 nennen Regelbeispiele eines wichtigen Grundes für Pflichtverletzungen des Handelsvertreters. Gemessen hieran stellen die von der Beklagten geltend gemachten Vertragsverstöße des Klägers weder für sich allein noch in ihrer Gesamtschau derart schwerwiegende schuldhafte zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Pflichtverletzungen dar.
a)
Eine Verletzung der Marktforschungs- und Informationspflicht sowie die angebliche Weitergabe der Preiskalkulation und der Kalkulationsgrundlagen gehören nicht zu den im § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 ausdrücklich aufgeführten Gründen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Kunden regelmäßig zu besuchen, Marktforschungen durchzuführen und für die Ware des Unternehmens zu werben. Nach den folgenden Sätzen ist er verpflichtet, dem Unternehmen über seine Tätigkeit regelmäßig zu berichten. Dieser Bericht sollte monatlich zum 15. des Folgemonats, im Bedarfsfall öfter erfolgen. Die Informationspflicht des Handelsvertreters erstreckt sich auf Angaben über die Zahlungsfähigkeit von Kunden, erhebliche Preisbewegungen am Markt sowie auf rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen, die auf schwerwiegende Art und Weise die Tätigkeit des Unternehmens beeinflussen könnten. Gegenstand der Informationspflicht sollen darüber hinaus Erkenntnisse über die Tätigkeit der Mitbewerber am Markt sein. Zum Zwecke der Informationserteilung erhielt der Handelsvertreter ein Formular, das als Anlage II zu dem Vertrag anlag.
b)
Die dem Kläger vorgeworfene Verletzung der Marktforschungs- und Informationspflicht stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Handelsvertretervertrages dar, der vorliegt, wenn die jeweils andere Vertragspartei nachhaltig und in grober Weise schuldhaft gegen Bestimmungen oder wesentlichen Grundgedanken dieses Vertrages verstoßen hat. Die von der Beklagten gerügten Pflichtverletzungen erreichen das Maß einer schwerwiegenden Vertragsverletzung nicht. Es handelt sich um geringfügigere Verstöße, die das Vertrauensverhältnis der Parteien bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt haben, zumal das Vertragsverhältnis zuvor über einen Zeitraum von 12 Jahren bestand. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten hieraus, insbesondere aus der Verletzung einer Marktbeobachtungspflicht ein Schaden oder ein sonstiger Nachteil entstanden wäre.
Soweit der Kläger seiner Informationspflicht nicht in der vereinbarten Form und nicht fortlaufend innerhalb des ursprünglich vereinbarten Zeitraums von einem Monat nachgekommen ist, rechtfertigt ein solcher Verstoß jedenfalls ohne vorherige Abmahnung keine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, zumal dies über einen Zeitraum von mehreren Jahren zwischen den Parteien praktiziert wurde. Wann die Beklagte den Kläger konkret aufgefordert hat, seiner Marktforschungs- und Informationspflicht nach Maßgabe des schriftlichen Vertrages nachzukommen und ihn abgemahnt hat, ist nicht dargetan. Sofern die Beklagte ihn abgemahnt hat, hat sie damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sie dieses Mal noch nicht außerordentlich kündigen will; wegen des in der Abmahnung gerügten wichtigen Grundes ist deshalb keine außerordentliche Kündigung mehr möglich (vgl. Baumbach-Hopt a.a.O. § 89a Rn. 10). Der Kläger hat der Beklagten am 06.04.2017 einen ausführlichen Monatsbericht für den Monat April 2017 übersandt (Anlage K 14, Bl. 75). Wenn die Beklagte ihn zeitlich zuvor abgemahnt hat, ist der Kläger unmittelbar vor Ausspruch der Kündigungserklärung vom 27.04.2017 seiner diesbezüglichen Verpflichtung jedenfalls nachgekommen, so dass eine außerordentliche Kündigung auf diesen angeblichen Verstoß nicht gestützt werden kann.
c)
Zutreffend hat das Landgericht ferner festgestellt, dass die weitere Beanstandung der Beklagten, der Kläger habe Kalkulationsgrundlagen und die Preiskalkulationen an andere Kunden offengelegt, nicht ausreichend substantiiert vorgetragen ist, weil nicht dargetan ist, was der Kläger wem mitgeteilt habe. Es fehlt an der Darlegung einer konkreten, dem Kläger vorzuwerfenden Pflichtverletzung.
Hinsichtlich der erhobenen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Versagens des beantragten Schriftsatznachlasses lässt sich bereits nicht feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einem vermeintlichen Verstoß beruht. Die Beklagte hat nicht dargetan, was sie im Falle der Gewährung eines Schriftsatznachlasses vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschluss v. 24.04.2008 - I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126). Den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.05.2018 hat das Landgericht zudem nicht unberücksichtigt gelassen, sondern das ergänzende Vorbringen zutreffend ebenfalls als nicht ausreichend angesehen, weil es offenlasse, welche Daten und Konditionen der Kläger weitgegeben habe. Auf Seite 2 dieses Schriftsatzes hat die Beklagte lediglich vorgetragen, der Kläger habe Daten und Konditionen der Kunden E…, H…, K… an jeweils andere Kunden im I. Quartal des Jahres 2017 weitergegeben. Es ist weiterhin nicht substantiiert dargetan, welche konkreten Daten und Konditionen der drei genannten Kunden an welche jeweils andere Kunden und nicht etwa an Wettbewerber weitergegeben worden seien. Hinzu kommt, dass die Beklagte allein die Verkaufspreise bestimmt hat und hierüber auch allein die entsprechenden Preisverhandlungen mit den Kunden geführt hat. Dem Kläger ist zwar die jeweils geltende Preisliste für die einzelnen Produkte bekannt gewesen, weil er sie benötigte, um Gespräche mit den Kunden zu führen. Die Grundlagen der Preiskalkulationen der Beklagten sind dem Kläger jedoch nicht mitgeteilt worden, es ist nicht ersichtlich, dass sie ihm aus anderen Quellen nicht bekannt geworden seien.
2.
Im Rahmen der Stufenklage steht dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu. Die Klage ist insoweit zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
a)
Nach § 87c Abs. 1 und 2 HGB hat der Unternehmer nicht nur über die Provisionen, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, abzurechnen, sondern der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen gebühren. Diese Regelung gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu ihrer Nachprüfung einen Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Der Handelsvertreter, der von seinem Recht in vollem Umfange Gebrauch macht, handelt nicht rechtsmissbräuchlich, auch nicht, wenn er die Abrechnung früher nicht beanstandet hat (vgl. Baumbach-Hopt a.a.O. § 87c Rn. 13).
Auch der Umstand, dass die durch den Buchauszug erlangten Informationen nicht allein im Rahmen der Durchsetzung von Provisionsansprüchen, sondern zugleich für den Ausgleichsanspruch des Klägers von Bedeutung sein können, begründet den Missbrauchseinwand nicht. Es ist nicht festzustellen, dass der Kläger an der Erteilung des Buchauszuges im Hinblick auf seine Provisionsansprüche keinerlei Interesse habe oder sonst überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolge und diese die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv seines Vorgehens darstellten.
b)
Im Einzelnen muss der Buchauszug alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Aufstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann, also alle Umstände betreffend die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmer und Kunden (vgl. Baumbach-Hopt a.a.O. § 87c Rn. 13 ff.). Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs umfasst auch die Angabe der Lieferkonditionen, wie separat in Rechnung gestellte Kosten für Transport und Verpackung.
B.
Die Widerklage ist in dem in der Berufungsinstanz noch weiterverfolgten Umfange unbegründet. Da die außerordentliche Kündigung - wie ausgeführt - nicht gerechtfertigt ist, besteht auch der an die gleiche Voraussetzung geknüpfte Vertragsstrafenanspruch aus § 11 Abs. 3 des Handelsvertretervertrages nicht, ohne dass es auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit dieser Klausel ankommt.
III.
Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.