Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.01.2020 – 6 W 7/20
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0123.6W7.20.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 07.11.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspfleger - vom 17.10.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe§
I.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht in dem angefochtenen Beschluss die von der Klägerin in anteiliger Höhe von 385 € zur Festsetzung beantragten Übersetzungskosten in Ansatz gebracht.
Grundsätzlich gilt für die Festsetzung von nach § 91 Abs. 1 ZPO als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machende Übersetzungskosten, dass diese für alle insoweit wesentlichen Schriftstücke, vorzulegenden Urkunden, gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen zu erstatten sind, wobei es der Partei obliegt, die Kosten für Übersetzungen niedrig zu halten (siehe nur OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2016 - 8 W 60/15, NJOZ 2016, 1874 f.; BVerfG, NJW 1990, 3072).
Bei den hier in Rede stehenden - von der polnischen in die deutsche Sprache übersetzten - Anlagen K12, K13, K14 und K21 handelt es sich um Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Republik Polen (Bl. 99 ff. und Bl. 135 ff. d.A.), die nach den Darlegungen der Klägerin den gegenüber dem Beklagten als geschäftsführenden Gesellschafter der insolventen … aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführerhaftung und insoweit insbesondere aus Art. 295, 299 KSH (polnisches Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften) geltend gemachten Schadensersatzanspruch stützen. Entgegen der Auffassung des Beklagten durfte die Klägerin die Übersetzung dieser Schriftstücke, deren rechtliche Einschlägigkeit der Beklagte ebenso wenig ausdrücklich in Abrede stellt wie die Angemessenheit der dafür angesetzten Kosten, für erforderlich halten, denn diese dienten zur Darlegung des geltend gemachten Klageanspruchs.
Zwar ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass für die Schlüssigkeit einer Klage grundsätzlich nur Tatsachenvortrag erforderlich ist, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich ist, das geltend gemachte Recht zu begründen (siehe nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, juris Rn. 8 mwN). Zu diesem allgemeinen Grundsatz, dass die Parteien nur Tatsachen und nicht die darauf anzuwendenden Rechtsbestimmungen vortragen müssen, weil Kenntnis, Feststellung, Auslegung und Anwendung des Rechts die Sache des Gerichts ist (iura novit curia), statuiert die Vorschrift des § 293 ZPO jedoch eine Ausnahme. Der Richter braucht danach ausländisches Recht, Gewohnheitsrecht und Satzungen nicht zu kennen. Die darunter fallenden Rechtssätze sind deshalb einer besonderen Form der Beweiserhebung zugänglich und insoweit der Feststellung von Tatsachen angenähert (Musielak/Voit/Huber, ZPO, 16. Aufl., § 293 Rn. 1; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 293 Rn. 22). Letzteres ändert nichts daran, dass im Bereich von § 293 ZPO das anzuwendende Recht von Amts wegen nach pflichtgemäßen Ermessen festzustellen ist (MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., ZPO § 293 Rn. 12). Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen sind aber auch Vortrag und sonstige Beiträge der Parteien, die eben deshalb zu umfassenden Rechtsausführungen zum ausländischen Recht sogar aufgefordert werden können (BGH, Urteil vom 30.04.1992 - IX ZR 233/90, NJW 1992, 2026, 2029; Musielak/Voit/Huber, aaO, Rn. 5). Wenn aber gemäß § 293 ZPO ein Gericht das in einem anderen Staat geltende Recht nicht von Amts wegen zu kennen braucht, sondern dazu insbesondere ein Sachverständigengutachten einholen kann, darf die eben solche Kenntnisse erfordernde Darlegung ausländischen Rechts auch nicht als übliche Tätigkeit des Rechtsanwalts der Klagepartei angesehen werden, welche bereits mit der allgemeinen Prozessgebühr abgegolten wäre. Es handelt sich vielmehr in solchen Fällen um eine davon zu unterscheidende Tätigkeit, welche nicht zwangsläufig vom Rechtsanwalt in seiner Funktion als Prozessvertreter zu erbringen ist. Daher kann einer Partei, die etwa ein Gutachten zu ausländischem Recht erholt oder die - wie vorliegend - Urteile des für die Anwendung der angezogenen ausländischen Rechtsnormen zuständigen obersten Gerichtshofs hat übersetzen lassen, nicht entgegengehalten werden, sie hätte dafür keine Kosten aufwenden dürfen; diese sind vielmehr im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Grundsatz erstattungsfähig (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.03.2005 - 29 W 2039/04, juris Rn. 16; OLG Frankfurt, GRUR 1993, 161; Zöller/Geimer, aaO, Rn. 7).
Dass die hier für die Übersetzung der betreffenden Schriftstücke angesetzten Kosten der Höhe nach unangemessen sind, ist von dem Beklagten weder vorgetragen noch mit Blick auf deren - auch im Vergleich zu einem Rechtsgutachten - relative Geringfügigkeit von 385 € (für die Übersetzung von insgesamt 467 Normzeilen; vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 28.08.2019 und vom 06.09.2019 samt Kostenrechnung vom 23.05.2018, Bl. 260 ff. d.A.) sonst ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung für die Kosten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist nicht erforderlich. Der Kostenwert ist nur dann festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (vgl. § 63 Abs. 1 GKG). Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dies nicht der Fall, denn es wird eine Festgebühr erhoben, wenn die Beschwerde erfolglos bleibt (vgl. Nr. 1812 KV GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.