Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.02.2020 – 2 U 75/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0210.2U75.18.00
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juli 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 13 O 282/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.492,95 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihr gezahlten Anschlussbeiträge.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 25. Juli 2018 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Bezug genommen auf die Senatsentscheidung vom 17.04.2018 zum Az.: 2 U 21/17. Danach komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da der Sachverhalt nicht § 1 StHG/DDR unterfalle und es für einen Amtshaftungsanspruch bereits am Verschulden der Beamten fehle. Auf das Urteil wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.
Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 1. August 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. August 2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15. Oktober 2018 begründet. Unter Vertiefung der rechtlichen Ausführungen ist sie der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da hier kein Fall legislativen Unrechts vorliege, sondern vielmehr die Anwendung der Vorschrift objektiv rechtswidrig erfolgt sei. Die vom Senat in der zitierten Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung treffe aus näher dargelegten Gründen nicht zu.
Vielmehr hätte der Beklagte bereits auf der Grundlage der Satzung aus dem Jahr 1992 einen Herstellungsbeitrag erheben können und sei nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren an der Festsetzung gehindert.
Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Juli 2018, Az. 13 O 282/17, den Beklagten zu verurteilen,an sie 21.492,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2012 sowie 984,60 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2019, Az.: III ZR 93/18. Danach fehle es vorliegend an der Rechtswidrigkeit des Bescheides, sodass ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme. Zudem verweist er auf die erhobene Einrede der Verjährung und die von ihm bereits erstinstanzlich dargestellte Satzungslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen; die Klage auf Schadenersatz sei wegen der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unbegründet. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2020 Stellung genommen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 Bezug genommen. Dort hat der Senat unter anderem ausgeführt:
„Der Beitragsbescheid war nicht rechtswidrig. Insbesondere war im Zeitpunkt seines Erlasses noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Zur Begründung verweist der Senat auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019, Az.: III ZR 93/18, das sich eingehend mit allen auch von der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten verfassungs- und abgabenrechtlicher Art auseinandergesetzt hat. Der Senat hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vgl. zuletzt Urteile vom 17. Dezember 2019, Az.: 2 U 66/17 und 2 U 33/18). Begründeter Anlass, hiervon abzuweichen, besteht nicht. Der Senat sieht davon ab, die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs an dieser Stelle lediglich zu wiederholen. Danach gilt im Streitfall: Unstreitig ist die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten erst am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Vor diesem Zeitpunkt konnte eine Beitragspflicht der Klägerin aus Rechtsgründen nicht entstanden sein. Festsetzungsverjährung hätte gemäß § 12 Abs. 3 a KAG Bbg. frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eintreten können.“
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Februar 2020 führt zu keinem der Klägerin günstigeren Ergebnis. Entgegen den dortigen Ausführungen steht der Beitragspflicht auch der Einwand der Verwirkung nicht entgegen. Hierzu hat der Senat in nunmehr bereits ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt, dass die klägerischen Argumente nicht geeignet sind, einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. nur Senat, Urteil vom 24.09.2019 – 2 U 40/18 – ; Hinweisbeschluss vom 17.10.2019 – 2 U 45/18 – jeweils juris; Urteil vom 03.12.2019 - 2 U 26/18 -; Urteile vom 17.12.2019 - 2 U 66/17 und 2 U 33/18 -; Urteil vom 19.12.2019 - 2 U 42/18 -). Von einer wiederholten Darstellung wird daher abgesehen. Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlass, von diesen Erwägungen abzuweichen.