Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.02.2020 – 1 U 12/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0217.1U12.19.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2019 – 19 O 129/17 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 9.577,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15. Dezember 2017 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen aus 26.117,72 € für die Zeit ab 29. Dezember 2014 bis 29. Juni 2017 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.195,95 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf einen Teil der Klageforderung in Höhe von 13.622,15 € sowie die Herausgabe und Übereignung des Pkw Skoda Yeti mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … durch den Kläger an die Beklagte zu 2) teilweise in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 2) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) in der ersten Instanz werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 2) zu 88 % und der Kläger zu 12 %.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 23.212,81 €.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 29.12.2014 bei der Beklagten zu 1) ein Neufahrzeug des Typs Skoda Yeti zum Preis von 27.600,06 €. Der Kaufpreis wurde durch ein bei der Beklagten zu 3) aufgenommenes Darlehen finanziert. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten zu 2) hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA-189 ausgerüstet. Dessen Steuerungssoftware verfügte über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.

Am 21.11.2016 ließ der Kläger das Fahrzeug durch das Aufspielen des von der Beklagten zu 2) für die so ausgestatteten Motoren der Baureihe EA-189 entwickelten Softwareupdates umrüsten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.5.2017 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Zurücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des von ihm verauslagten Kaufpreises auf.

Am 3.1.2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte zu 1) zum Preis von 13.622,15 € bei einem Tachostand von 39.857 gefahrenen Kilometern.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 26.117,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.6.2017 abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 2.069,78 € Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des Pkw Skoda Yeti mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen,

2.

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 4 % Zinsen aus dem Kaufpreis in Höhe von 26.117,72 € für die Zeit ab 29.12.2014 bis 29.6.2017 zu zahlen,

3.

festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Kraftfahrzeugs in Verzug befinden,

4.

die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.990,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.12.2017 zu zahlen,

5.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.12.2017 freizustellen,

6.

festzustellen, dass die Ansprüche der Beklagten zu 3) aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … ihm gegenüber nicht durchsetzbar sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.1.2019 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 23.212,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.12.2017 Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs, zur Zahlung von 4 % Zinsen aus 26.117,72 € für die Zeit ab 29.12.2014 bis 29.6.2017 sowie zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.195,95 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt seien. Gegen die Beklagte zu 2) bestehe hingegen ein Anspruch auf die Zahlung von 23.212,81 € Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Es stelle sich als eine sittenwidrige Handlung dar, dass die Beklagte zu 2) Motoren mit einer Software versehen habe, die nur der Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden hätten dienen können und die um des bloßen Gewinnstrebens willen die Endkunden dem Risiko eines Widerrufs der EG-Typengenehmigung ausgesetzt hätten. Die Beklagte zu 2) habe nicht erheblich bestritten, dass die Motorsteuerungssoftware so programmiert gewesen sei, dass sie den Betrieb im NFZ erkannt und das Fahrzeug in einen speziellen Fahrmodus dafür versetzt habe, um die maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Es sei sittlich anstößig und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar, dass in einer Massenproduktion ein solcher Motor in den Verkehr gebracht werde. Darin liege eine Täuschung sowohl für das Erlangen der Betriebserlaubnis als auch in Bezug auf die dem Endkunden suggerierte Schadstoffarmut. Zudem werde in Kauf genommen, dass in der Praxis nicht erwartbare Schadstoffemissionen aufträten, die zulasten der Luftqualität mit der Folge von Gesundheitsgefährdungen für die Bevölkerung gingen. Diese Täuschung habe allein der Kostensenkung und möglicherweise der Umgehung technischer Probleme bei der Entwicklung einer regelkonformen Abgasreinigung zum Zwecke der Erlangung von Wettbewerbsvorteilen gedient. In diesem Gewinnstreben um den Preis einer bewussten Täuschung und Benachteiligung sowohl der Behörden als auch der Kunden liege ein Gepräge der Sittenwidrigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fahrzeug fahrtauglich sei und das Kraftfahrtbundesamt die Betriebserlaubnis bislang nicht entzogen habe. Die von der Beklagten zu 2) veranlasste Nachrüstung der betroffenen Fahrzeuge sei nicht freiwillig oder aus Kulanz erfolgt, sondern um den Anforderungen des Kraftfahrtbundesamts zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Motoren zu genügen. Den Fahrzeughaltern drohe ohne eine Durchführung der Nachrüstung der Entzug der Betriebserlaubnis; es sei gerichtsbekannt, dass in solchen Fällen bereits Stilllegungsverfügungen ergangen seien. Es folge auch nichts anderes daraus, dass bekanntermaßen die Emissionswerte auf einem Prüfstand nicht den Werten im realen Fahrbetrieb entsprächen. Ein Programm, das entgegen gesetzlicher Vorschriften die auf dem Prüfstand erzielte Verringerung des Schadstoffausstoßes im Verkehr abschalte, sei weder allgemein üblich noch von den Käufern erwartet; der Durchschnittskäufer dürfe erwarten, dass die im Testzyklus laufenden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv seien. Das Softwareupdate ändere nichts an der Mangelhaftigkeit des Motors; ob es eine zumutbare und geeignete Nachbesserungsmaßnahme darstelle, sei allenfalls für das Gewährleistungsrecht, nicht aber für die deliktische Haftung von Belang. Die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB lägen auf Seiten der Beklagten zu 2), die sich das Wissen und Verhalten ihrer Repräsentanten nach § 31 BGB zurechnen lassen müsse, ebenfalls vor. Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, dass – mindestens – Teile des Vorstandes Kenntnis von der Ausgestaltung der Motorsteuerungssoftware gehabt hätten. Sein diesbezüglicher Vortrag sei ausreichend, da davon auszugehen sei, dass zu wesentlichen Entscheidungen, wie sie in der Ausrüstung einer Motorenreihe mit einer bestimmten Motorsteuersoftware liege, Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand bestünden und eingehalten würden. Zu diesen internen Vorgängen könne der Kläger als Fahrzeugkäufer nicht weitergehend vortragen, weshalb der Beklagten zu 2) dazu eine sekundäre Darlegungslast obliege. Dieser Darlegungslast habe sie nicht genügt, da sie ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Verschluss halte. Die bei der Beklagten zu 2) verantwortlichen Personen hätten nicht im Einzelnen wissen müssen, wer geschädigt werde, sondern nur die Richtung, in die sich ihr Verhalten zum Schaden anderer auswirken könne, und die Art des möglichen Schadens voraussehen und billigen müssen. Dies sei der Fall gewesen, denn es habe von vornherein festgestanden, dass mit der eingesetzten Software serienmäßig manipulierte Motoren in zum Verkauf bestimmte Fahrzeuge eingebaut würden. Angesichts der wirtschaftlichen Gewichtigkeit der Angelegenheit bestehe ein von der Beklagten zu 2) nicht widerlegter erster Anschein, dass über die Umschaltlogik ein verfassungsmäßig berufener Vertreter befunden habe. Dabei könne dahinstehen, welche Personen wann genau eine Kenntnis von dem Einsatz der Software erlangt hätten, da es nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen erscheine, dass eine so weitreichende Manipulation ohne die Kenntnis eines Verantwortlichen erfolgt sei. Die Beklagte zu 2) genüge ihrer sekundären Darlegungslast nicht, da sie ihre Kenntnisse über die internen Verantwortlichkeiten nicht offen lege. Durch ihr Verhalten habe der Kläger einen Vermögensschaden in Form des Abschlusses des Kaufvertrags über den Erwerb des Fahrzeugs erlitten. Es sei davon auszugehen, dass er den Wagen nicht erworben hätte, wenn er von der streitgegenständlichen Software gewusst hätte. Insoweit bestehe zu seinen Gunsten die Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens, da sich kein vernünftiger Käufer auf die Unsicherheit eines möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlasse und sich die Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers darauf erstreckten, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen erfülle, ohne dass diese durch illegale Mittel erreicht würden. Dem Kläger stehe daher gemäß § 249 BGB eine Naturalrestitution in der Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. Dabei müsse er sich eine der Schätzung gemäß § 287 ZPO zugängliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.387,19 € anrechnen lassen. Das Fahrzeug habe zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 39.739 km aufgewiesen. Die erwartbare Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs werde auf 250.000 km geschätzt, woraus sich ein Nutzungsersatz in Höhe von (27.600 € x 39.739 km : 250.000 km =) 4.387,19 € ergebe. Ein Anspruch des Klägers auf die Leistung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 1.990,24 € könne nicht erkannt werden, da der Kläger dazu nicht konkret, sondern lediglich unter Bezugnahme auf Anlagen vorgetragen habe. Der Antrag auf die Feststellung eines Annahmeverzugs sei ebenfalls unbegründet, da der Kläger im anwaltlichen Schreiben vom 12.5.2017 eine zu gering bemessene Nutzungsentschädigung angeführt und damit kein gehöriges Angebot zur Übereignung des Fahrzeugs erteilt habe. Hingegen bestehe ein Anspruch aus §§ 849, 246 BGB auf die Verzinsung des Kaufpreises für die Zeit ab 29.12.2014 bis 29.6.2017, da § 849 BGB auch für die Entziehung von Geld gelte. Eine Freistellung von Rechtsanwaltskosten sei aus § 826 BGB lediglich für eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG und damit in Höhe von 1.195,95 € geschuldet; da eine Freistellung und nicht eine Zahlung gefordert werde, sei dieser Betrag nicht zu verzinsen. Der gegen die Beklagte zu 3) gestellte Feststellungsantrag sei unbegründet, da auch im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrags der Beklagten zu 3) Ansprüche gegen den Kläger zustünden.

Das Urteil ist der Beklagten zu 2) am 6.2.2019 zugestellt worden. Die Beklagte zu 2) hat am 4.3.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 6.5.2019 an diesem Tage begründet.

Der Kläger hat im Hinblick auf die Veräußerung des Fahrzeugs in Höhe des Veräußerungserlöses von 13.622,15 € sowie im Hinblick auf die Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs den Rechtsstreit in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt. Die Beklagte zu 2) hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.1.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) ist im Wesentlichen unbegründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 826 BGB auf die Zahlung von 9.577,69 €.

a)

Die Beklagte zu 2) hat sich sittenwidrig verhalten, indem sie, was in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien außer Streit steht, den streitgegenständlichen Motor mit der auf das Befahren des Prüfstands im NFZ abgestimmten Umschaltlogik hergestellt und in den Verkehr gebracht hat (OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.2019, 1 U 32/19, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach Juris; Urteil vom 6.11.2019, 13 U 37/19, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019, 5 U 1318/18, zitiert nach juris OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.9.2019, 17 U 45/19, zitiert nach juris OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019, 18 U 70/18, zitiert nach juris; a. A.: OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019, 7 U 134/17, zitiert nach juris OLG Koblenz, BeckRS 2019, 12189).

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Inhalt oder seinem Gesamtcharakter, der durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Handelns zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und demzufolge mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 28.6.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 826, Rn. 4). Es muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens gegeben sein, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH a. a. O.; Palandt/Sprau a. a. O.), wobei sich die Verwerflichkeit bereits aus einer bewussten Täuschung ergeben kann (BGH a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen ist aus den Gründen des Urteils des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 2) zu bejahen. Die von ihr getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit der Umschaltlogik ausgestattete Motor in eine Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlicher Typen ihrer Konzernunternehmen und damit auch in das vom Kläger erworbene Fahrzeug eingebaut und der Motor im Anschluss daran mit der erschlichenen Typengenehmigung in den Verkehr gebracht wird, stellt ein Fehlverhalten dar, das die Grenze zur Sittenwidrigkeit – deutlich – übersteigt (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris). Denn als Beweggrund dafür kommt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auf Seiten der Beklagten zu 2) allein das Bestreben nach einer Kostensenkung und damit einer Gewinnmaximierung bei Erschleichung der EG-Typengenehmigung unter Vorspiegelung eines im realen Straßenverkehr nicht gegebenen Betriebsmodus des Motors in Betracht (OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.). Insoweit hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, dass den Käufern der mit der Umschaltlogik ausgerüsteten Fahrzeuge, die diese Gegebenheiten zum Zeitpunkt des vom Kläger getätigten Kaufs nicht haben erkennen können, ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs droht (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.), wodurch sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten zu 2) nochmals in besonderer Weise vertieft.

b)

Der dem Kläger entstandene Schaden ist mit dem Landgericht im Abschluss des Kaufvertrags über den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs und hier insbesondere in der Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu sehen. Denn infolge der Installation der Umschaltlogik hat der vertragliche Kaufgegenstand nicht den berechtigten Erwartungen des getäuschten Käufers entsprochen und ist für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke nicht in vollem Umfang brauchbar gewesen, da eine Entziehung der EG-Typengenehmigung und eine Stilllegung des Fahrzeugs gedroht haben mit der zur Rechtswidrigkeit der EG-Typengenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangelhaftigkeit ist der Hauptzweck des Vertrags, ein im öffentlichen Straßenverkehr nutzbares Kraftfahrzeug zu erwerben, ungeachtet einer tatsächlichen Stilllegung des Fahrzeugs unmittelbar gefährdet worden (OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; Urteil vom 6.11.2019, 13 U 37/19, zitiert nach juris OLG Koblenz a. a. O.).

Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten zu 2) kostenfrei angebotenen und am Fahrzeug des Klägers am 21.11.2016 tatsächlich durchgeführten Nachrüstung der betroffenen Fahrzeuge durch das Aufspielen eines Softwareupdates. Denn der Schaden ist bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der dadurch begründeten Verbindlichkeit eingetreten, die durch die Nachrüstung nicht entfallen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris OLG Koblenz a. a. O. vgl. auch OLG München a. a. O.).

c)

Das in Rede stehende Verhalten der Beklagten zu 2) ist als kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden anzusehen. Der Kläger hat – bereits in der ersten Instanz – ausdrücklich vorgetragen, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er Kenntnis vom Vorhandensein der Umschaltlogik gehabt hätte. Dies kann nach der Lebenserfahrung ohne weiteres vermutet werden (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris), weshalb es einer weitergehenden Substantiierung des klägerischen Vortrags nicht bedarf und die Beklagte zu 2) sich dazu nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen kann. Zudem wären, hätte die Beklagte zu 2) nicht die Entscheidung der Installation der Umschaltlogik in den Motoren der Baureihe EA-189 getroffen, diese Motoren nicht in die Fahrzeuge des Typs Skoda Yeti eingebaut worden und die so ausgerüsteten Fahrzeuge nicht auf den deutschen Markt gelangt, so dass der Kläger das mit der Umschaltlogik ausgerüstete Fahrzeug nicht hätte erwerben können (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.).

Der Bereich einer adäquaten Kausalität ist hier nicht verlassen worden (OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.). Das gilt auch und insbesondere für den Umstand, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten zu 2) erworben hat, da die Beklagte zu 2) bewusst den Kausalverlauf in Gang gesetzt und als Hersteller des Motors ebenfalls das Vertrauen der Käufer in Anspruch genommen hat (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019, 13 U 37/19, zitiert nach juris).

d)

Die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB liegen ebenfalls vor.

Dazu muss der Schädiger die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, und die Herbeiführung des Schadens gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, mindestens aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, haben (BGH, Urteil vom 28.6.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019, 17 U 146/19, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 826, Rn. 8 f., 10 f.). Ist – wie hier – der Schädiger eine juristische Person, so ist weiter erforderlich, dass diese Merkmale in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB verwirklicht sind (BGH, Urteile vom 28.6.2016, VI ZR 541/15 und VI ZR 536/15, zitiert nach juris; OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

Das ist zu Lasten der Beklagten zu 2) für den Einsatz der Umschaltlogik zu bejahen.

Der Kläger hat – ebenfalls bereits in der ersten Instanz – vorgetragen, dass der Einsatz der Umschaltlogik dem Vorstand der Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei und jener die Entscheidung zu deren Installation getroffen habe. Auch dazu ist dem Kläger eine weitergehende Substantiierung seines Vorbringens nicht abzuverlangen, da die Beklagte zu 2) eine sekundäre Darlegungslast trifft, der sie – auch in der Berufungsinstanz – nicht nachgekommen ist.

Muss eine Partei tatsächliche Umstände aus dem Ihrem Einblick entzogenen Bereich der gegnerischen Prozesspartei darlegen und beweisen, so hat der Prozessgegner im Rahmen des ihm zumutbaren substantiiert zu diesen Umständen vorzutragen, um der primär darlegungspflichtigen Partei einen prozessordnungsgemäßen Vortrag und Beweisantritt zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 15.3.2012, III ZR 190/11; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Rn. 34 vor § 284; je m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die tatsächlichen Umstände und Vorgänge im Hause der Beklagten zu 2), die zum Einsatz der Umschaltlogik in den Fahrzeugen ihres Konzernverbunds geführt haben, ist dem Einblick des Klägers – naturgemäß – entzogen. Sie sind hingegen allein der Beklagten zu 2) in vollem Umfang bekannt oder aufklärbar, weshalb es ihr möglich und zuzumuten ist, dazu substantiiert vorzutragen (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Koblenz a. a. O.; OLG Köln, Urteil vom 17.7.2019, 16 U 199/18, zitiert nach juris; OLG Hamm a. a. O. a. A.: OLG München, Urteil vom 4.12.2019, 3 U 2943/19, zitiert nach juris).

Dieser sekundären Darlegungslast genügt die Beklagte zu 2) nicht, da sie lediglich allgemein und unter Verweis darauf, dass die von ihr veranlasste Aufklärung der Vorgänge noch andauere, vorträgt, dass die Entscheidung über den Einbau der Umschaltlogik von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden sei und keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass einzelne Vorstandsmitglieder daran auftraggebend oder billigend beteiligt gewesen seien. Diesem Vortrag ermangelt es an einer Nennung von konkreten und für den Prozessgegner einlassungsfähigen Umständen oder Vorgängen tatsächlicher Art, weshalb er die die Beklagte zu 2) treffende Substantiierungslast nicht zu erfüllen vermag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) nicht wenigstens einen nachvollziehbaren Vortrag zum derzeitigen Stand ihrer Aufklärungsbemühungen erbringen könnte auch ein solcher Vortrag ist indes ausgeblieben, die Beklagte zu 2) trägt dazu lediglich pauschal und ohne eine weitere inhaltliche Substanz vor, dass die Aufklärung der Vorgänge noch nicht abgeschlossen sei und bislang keinen Verdacht gegen den Vorstand ergeben habe, ohne dies in einer einlassungsfähigen und einer Beweisaufnahme ohne eine Überschreitung der Grenze zum Ausforschungsbeweis zugänglichen Art und Weise zu erläutern. In diesem Vorbringen liegt lediglich ein ihr nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht eröffnetes (OLG Karlsruhe a. a. O.) Bestreiten mit Nichtwissen mit der Folge, dass die Kenntnis und Billigung des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware als unstreitig gegeben anzunehmen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris).

Dem Vorliegen des Schädigungsvorsatzes kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass bei der Entscheidung über den Einsatz der Software der konkrete Fahrzeugkauf durch den Kläger nicht hat antizipiert werden können. Denn im Rahmen des § 826 BGB bedarf es auf Seiten des Schädigers nicht einer konkreten Kenntnis, welche konkreten oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; es reicht vielmehr aus, dass der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, und die Art des eintretenden Schadens erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe a. a. O. Palandt/Sprau, a. a. O., § 826, Rn. 11). Davon ist für die Beklagte zu 2) ohne weiteres auszugehen, da der Einsatz der mit der Umschaltlogik versehenen Motoren zur Bestückung zu veräußernder Fahrzeuge bestimmt und ein Erwerb so ausgerüsteter Fahrzeuge durch ahnungslose Käufer, wie hier den Kläger, zwingend hat vorhergesehen werden müssen. Auch hier trägt die Beklagte zu 2) keine Umstände vor, die zu etwas anderem führen könnten.

e)

Der Haftung der Beklagten 2) aus § 826 BGB steht auch nicht der Schutzzweck der Norm entgegen (OLG München a. a. O. OLG Karlsruhe a. a. O. OLG Koblenz a. a. O.; OLG Köln a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.; a. A.: OLG Braunschweig a. a. O. OLG München, Urteil vom 4.12.2019, 3 U 2943/19, zitiert nach juris). Denn die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 2) knüpft, wie im Vorstehenden dargestellt, an die Entscheidung über den Einsatz der Umschaltlogik und das Inverkehrbringen der so ausgerüsteten Motoren an und betrifft damit unmittelbar für die Kaufentscheidung und damit den Rechtskreis der Fahrzeugkäufer, mithin auch des Klägers, wesentliche Umstände (OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG München, Urteil vom 15.1.2020, 20 U 3219/18, zitiert nach juris).

f)

Die Haftung der Beklagten zu 2) führt dazu, dass sie im Wege der Naturalrestitution nach § 249 BGB die Rückgängigmachung der Folgen des vom Kläger geschlossenen Vertrags über den Fahrzeugerwerb, mithin die Erstattung des seinerzeit entrichteten Kaufpreises, schuldet, wobei im Wege der Vorteilsausgleichung die Erstattung Zug um Zug gegen die Herausgabe der vom Kläger erlangten Vorteile zu erfolgen hat (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.). Insoweit besteht ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des von ihm entrichteten Kaufpreises in Höhe von 27.600,06 €. Diesem Schadensersatzanspruch hat als Vorteil zunächst das von ihm erworbene Kraftfahrzeug gegenübergestanden. Mit der Veräußerung des Fahrzeugs an die Beklagte zu 1) ist indes der – auch nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) den tatsächlichen Wert zum Veräußerungszeitpunkt entsprechende - Veräußerungserlös in Höhe von 13.622,15 € an die Stelle des Fahrzeugs getreten mit der Folge, dass zu dem für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 128, Rn. 14) allein dieser Verkaufserlös auf Seiten des Klägers dem in der Entäußerung des Kaufpreises liegenden Schaden gegenübersteht; da Ersatzanspruch und Vorteil – nun – gleichartig sind, sind sie unmittelbar zu saldieren (vgl. OLG München a. a. O.) mit der Folge, dass die Beklagte zu 2) lediglich die Erstattung des um den Veräußerungserlös reduzierten Preises des Fahrzeugerwerbs schuldet.

Darüber hinaus hat der Kläger – ebenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs – eine Entschädigung für die von ihm gezogenen Nutzungen zu entrichten, die sich nach dem anteiligen Verhältnis des Preises des Fahrzeugerwerbs zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs einerseits und den tatsächlich gefahrenen Kilometern andererseits richtet (OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.). Dazu geht aus dem von beiden Parteien vorgelegten Vertrag über die Veräußerung des Fahrzeugs an die Beklagte zu 1) hervor, dass die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt 39.857 km betragen hat. Die vom Landgericht angenommene erwartbare Gesamtlaufleistung von 250.000 km ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.) und wird in der Berufung auch nicht angegriffen. Damit beläuft sich die vom Kläger zu entrichtende Nutzungsentschädigung auf (27.600,06 € × 39.857 km : 250.000 km =) 4.400,22 € und ist in dieser Höhe ebenfalls im Wege der Saldierung vom Kaufpreis für das Fahrzeug abzuziehen.

Demgemäß berechnet sich der von der Beklagten zu 2) an den Kläger zu leistende Zahlbetrag in Höhe von (27.600,06 € - 13.622,15 € - 4.400,22 € =) 9.577,69 €. Im Hinblick auf die – geringfügige – Differenz zu der im Schriftsatz des Klägers vom 13.1.2020 begehrten Zahlung von 9.590,66 € ist demgegenüber die Klage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zu 2) begründet.

g)

Der Kläger hat daneben einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 849 BGB auf die von ihm begehrte Zinszahlung für die Zeit ab 29.12.2014 bis 29.6.2017.

§ 849 BGB erfasst auch eine jede Form von Geld (BGH, Urteil vom 12.6.2018, K ZR 56/16, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019, 3 U 819/19. Zitiert nach juris), weshalb der Umstand, dass der Schaden des Klägers nicht im Verlust einer beweglichen Sache, sondern in der Hingabe des für die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu entrichtenden Geldbetrags liegt, seiner Anwendung nicht entgegensteht. Soweit in der Rechtsprechung (OLG München a. a. O. OLG Hamm a. a. O. OLG Koblenz, BeckRS 2019, 20653; OLG Oldenburg, BeckRS 2019, 23205) vertreten wird, dass einem Zinsanspruch aus § 849 BGB die Erlangung des Eigentums und Besitzes am nutzbaren Fahrzeug durch den Käufer entgegenstehe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Schaden liegt hier nicht im Verlust des Fahrzeugs oder dessen Nutzbarkeit, sondern in der Hingabe des Kaufpreises für seine Anschaffung (OLG Karlsruhe a. a. O. OLG Koblenz a. a. O.). Der Wert der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und erfolgten Nutzung des Fahrzeugs ist bereits durch den Abzug des Nutzungsersatzes vom Kaufpreis als Vorteilsausgleich hinreichend berücksichtigt (OLG Koblenz a. a. O.). Zudem führt jene Ansicht zu einem Wertungswiderspruch, da die Haftung aus § 826 BGB im Übrigen gerade nicht von der Werthaltigkeit der vertraglichen Gegenleistung abhängig ist (OLG Karlsruhe a. a. O.).

Der Zinsanspruch des Klägers für die Zeit ab 15.12.2017 besteht nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

h)

Der Kläger hat ebenfalls einen Anspruch aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auf die Freistellung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einer 1,3-Geschäfts-gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19, zitiert nach juris OLG Koblenz a. a. O). Der zutreffenden Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.195,95 € durch das Landgericht sind die Parteien in der Berufung nicht entgegengetreten.

2.

Für den vom Kläger erzielten Veräußerungserlös in Höhe von 13.622,15 € sowie die Zug um Zug zu erbringende Herausgabe und Übereignung des von ihm erworbenen Fahrzeugs ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt ist.

Nachdem der Kläger in der Berufung insoweit die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt und die Beklagte zu 2) sich dem nicht angeschlossen hat, ist sein Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass er – nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigerweise – nun die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache begehrt (vgl. Zöller/Althammer, a. a. O., § 91a, Rn. 34, m. w. N.).

Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da – wie vorstehend dargestellt – die Beklagte zu 2) zunächst zur Erstattung des vom Kläger aufgewandten Anschaffungspreises Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der vom Kläger gezogenen Nutzungen verpflichtet gewesen ist. Mit der Veräußerung des Fahrzeugs am 3.1.2019 sind nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit sowohl die Zahlungspflichten der Beklagten zu 2) in Höhe des Verkaufserlöses von 13.622,15 € als auch die Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs entfallen, wodurch die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist.

3.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Zu den Kosten der ersten Instanz wird ein ersichtlicher Schreibfehler des Landgerichts zu den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) korrigiert.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die derzeitige Vielzahl zu Fahrzeugen mit der streitgegenständlichen Motorausstattung geführten Rechtsstreite und die aktuell uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu den sich dazu stellenden Rechtsfragen.