Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.02.2020 – 2 U 3/18

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0218.2U3.18.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.12.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 103/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihr aufgrund eines Bescheides des Beklagten über die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage vom 17.09.2013 gezahlten Anschlussbeitrag von 23.414,29 € auf der Grundlage der Satzung vom 27.11.2012. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 08.12.2017 verkündeten Urteil abgewiesen. Danach komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da der Sachverhalt nicht § 1 StHG/DDR unterfalle und es für einen Amtshaftungsanspruch bereits am Verschulden der Beamten fehle. Auf das Urteil wird wegen der rechtlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses, ihrer Prozessbevollmächtigten am 20.12.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.01.2018 Berufung eingelegt und zugleich begründet. Unter Vertiefung der rechtlichen Ausführungen ist sie der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da hier kein Fall legislativen Unrechts vorliege, sondern vielmehr die Anwendung der Vorschrift objektiv rechtswidrig erfolgt sei. Im Weiteren setzt sie sich mit den Urteilsgründen im Einzelnen auseinander.

Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 08.12.2017, Az. 4 O 103/17, den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.414,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten jährlich seit dem 12.09.2013 zu zahlen und den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 16.01.2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Rüge der ordnungsgemäßen Besetzung der Kammer ist im Berufungsverfahren unerheblich. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.12.2017 den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Auf die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, soweit eine solche überhaupt vorliegt, kann sich die Berufung gemäß §§ 348a Abs. 3, 512 ZPO nicht stützen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 348 ZPO, Rn. 23).

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen der in Bestandskraft erwachsenen Festsetzung eines Trinkwasseranschlussbeitrages in Höhe von 23.414,29 EURO durch Bescheid vom 17.09.2013 keinen Schadensersatz verlangen. Der Beitragsbescheid war nicht rechtswidrig. Insbesondere war im Zeitpunkt seines Erlasses noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Zur Begründung verweist der Senat auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019, Az.: III ZR 93/18, das sich eingehend mit allen auch in diesem Rechtsstreit angesprochenen Gesichtspunkten verfassungs- und abgabenrechtlicher Art auseinandergesetzt hat. Der Senat hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2019, Az.: 2 U 66/17 und 2 U 33/18). Begründeter Anlass, hiervon abzuweichen, besteht nicht. Der Senat sieht davon ab, die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs an dieser Stelle lediglich zu wiederholen.

Danach gilt im Streitfall: Die erste wirksame Beitragssatzung des Beklagten für den Trinkwasseranschluss datiert vom 27. November 2012 und ist rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Sämtliche vorangegangenen Beitragssatzungsversuche des Beklagten waren nach der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gebilligten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam unwirksam (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 10. Juni 2015 - VG 8 K 1288/12 - in Verbindung mit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2018 - OVG 9 N 48.15 -, juris). Anderes trägt die Klägerin nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vor dem Inkrafttreten der Beitragssatzung konnte eine Beitragspflicht der Klägerin aus Rechtsgründen nicht entstanden sein. Festsetzungs-verjährung hätte gemäß §§ 12 Abs. 3a, 19 Abs. 1 KAG Bbg nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2015 eintreten können. Der Bescheid vom 19.09.2013 ist nach allem rechtzeitig erlassen worden.

Weitere Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides ergeben könnte, zeigt die Berufung nicht auf. Insbesondere ist nicht dargetan, dass in dem festgesetzten Beitrag nach § 18 KAG Bbg. nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen enthalten sein könnten.

Da es bereits an der Rechtswidrigkeit des Bescheides fehlt und deshalb ein Schadensersatzanspruch nicht besteht, bedarf die Frage, ob das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen VG 8 K 1776/17 vorgreiflich ist, keiner Entscheidung.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungs-kosten und Zinsen.

Es wird angeregt, zur Vermeidung weiterer Kosten, die Rücknahme der Berufung zu prüfen.