Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.02.2020 – 1 AR 3/20 (SA Z)
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0219.1AR3.20SA.Z.00
Tenor§
Zuständig ist das Landgericht Potsdam.
Gründe§
I.
Der Kläger hatte am 28. August 2012 in W… ein Kraftfahrzeug VW … erworben und nimmt die Beklagte mit der beim Landgericht Potsdam erhobenen Klage vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht Potsdam hat die Parteien mit Verfügung vom 23. November 2018 auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin dargelegt, dass sie bei der Klageerhebung auf den Erfolgsort, den Ort, an dem die Schädigung des Rechtsgutes eingetreten ist abgestellt habe; dies sei der Wohnort der Klägerin, welcher zum Landgerichtsbezirk Potsdam gehört. Lediglich hilfsweise hat die Klägerin Verweisung an das Landgericht Neuruppin beantragt.
Daraufhin hat sich das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 14. Januar 2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin verwiesen. Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 hat das Landgericht Neuruppin die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache an das Landgericht Potsdam zurückgegeben. Das Landgericht Potsdam hat die Sache mit Beschluss vom 31. Januar 2020 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Auf die Vorlage durch das Landgericht Potsdam ist die Zuständigkeit dieses Landgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Potsdam als auch das Landgericht Neuruppin haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 14. Januar 2019 und letzteres durch den die Übernahme ablehnenden Beschluss vom 26. Februar 2019. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 36 Rn. 35).
3. Örtlich zuständig ist das Landgericht Potsdam.
Zwar kommt dessen Verweisungsbeschluss vom 14. Januar 2019 grundsätzlich Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Diese entfällt jedoch ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzeswidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, Az.: X ARZ 109/11, juris Rn. 9; Senat, JMBl 2007, 65, 66; Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m.w.N.).
Den derart zu konkretisierenden Einschränkungen der Bindungswirkung erhält der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam nicht stand.
Das Landgericht Potsdam ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts Potsdam vom 23. November 2018 zutreffend ausführt, ist der Begehungsort im Sinne dieser Vorschrift nicht nur der Handlungsort als der Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlasst wurde, sondern auch der Erfolgsort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 32 Rn. 19). Entgegen der Auffassung des Landgerichts Potsdam liegt dieser Ort für den zur Begründung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs – auch – herangezogenen Betrug allerdings nicht am Ort des Erwerbs des Fahrzeugs, sondern am Wohnort der Klägerin als dem Ort des belegenen Vermögens (vgl. BGH, NJW 1996, 1411, 1413; Senat, Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 1 AR 6/18 (Sa Z); Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 32 Rn. 19; Münchener Kommentar/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 32 Rn. 20).
Am Ort des Erwerbs des Fahrzeugs in W… hat allenfalls die den Schaden herbeiführende Vermögensverfügung, nicht aber auch der Eintritt des Schadens stattgefunden. Die demgegenüber vom Landgericht Potsdam vertretene Gleichsetzung des Orts der Vermögensverfügung mit dem Ort der Schadensentstehung entbehrt in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht jeder Grundlage mit der Folge, dass dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam auch aus diesem Grund keine Bindungswirkung beizumessen und das Landgericht Potsdam als das für den vorliegenden Rechtsstreit zuständige Gericht zu bestimmen ist.
Letztlich entfällt die Bindungswirkung der Verweisung auch, weil die Klägerin die Klage beim Landgericht Potsdam erhoben und damit ihr zwischen verschiedenen Gerichtsständen bestehendes Wahlrecht bindend ausgeübt hat. Ein Verweisungsbeschluss, der unter Verkennung der Unwiderruflichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO ergeht, entbehrt der gesetzlichen Grundlage (BGH, NJW 2002, 3634, 3635).