Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.02.2020 – 2 U 78/19
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0220.2U78.19.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 16.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 108/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Inanspruchnahme auf Zahlung von Anschlussbeiträgen an die öffentliche Schmutzwasseranlage.
Sie ist Eigentümerin von Grundstücken im Beitragsgebiet des Beklagten, die bereits vor dem 03.10.1990 an die Schmutzwasseranlage angeschlossen waren. In dieser Eigenschaft nahm der Beklagte die Klägerin mit Bescheiden vom 01.10.2015 im Umfang von insgesamt 204.223,75 € (Aufstellung Bl. 8 GA) auf der Basis der Beitragssatzung vom 12.08.2015 für Schmutzwasseranschlussbeiträge in Anspruch.
Hiergegen legte die Klägerin unter Berufung auf die bereits abgelaufene Festsetzungsverjährung und wegen Verstoßes gegen das Doppelbelastungsverbot Widerspruch ein. Das Verfahren wurde zunächst einvernehmlich ruhend gestellt.
Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Bescheide. Dem kam der Beklagte am 06.06. und 14.06.2016 nach. Anschließend erfolgte die Rückzahlung der gezahlten Beiträge. Ein Antrag auf Kostenerstattung für die Rechtsverfolgungskosten im Widerspruchsverfahren lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 80 VwVfG ab.
Mit weiterem Bescheid vom 01.10.2015 nahm der Beklagte den Grundstückseigentümer S… ebenfalls auf Zahlung eines Anschlussbeitrages über 3.228,75 € in Anspruch. Dieser legte hiergegen Widerspruch ein. Die Klägerin, hierzu aus dem Grundstückskaufvertrag mit Herrn S… verpflichtet, zahlte den Beitrag an den Beklagten und führte das Widerspruchsverfahren fort. Auch diesen Bescheid hob der Beklagte am 08.06.2016 auf, zahlte den Beitrag zurück, verweigerte jedoch eine Kostenerstattung.
Die Klägerin macht auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 2,0 die Geschäftsgebühr für die Durchführung der Widerspruchsverfahren in Höhe von 5.100,34 € und 623,56 € geltend. Hierzu führt sie aus, die Bescheide seien bereits aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig, nachdem unstreitig bereits im Jahr 1994 eine erste Beitragssatzung, die zu keiner Zeit gerichtlich aufgehoben worden sei, bestanden habe. Zudem habe der Beklagte in der Anfangszeit die anlagenbezogenen Kosten durch hohe Einleitungsgebühren, die die Klägerin getragen habe, bereits finanziert. Schließlich habe die Klägerin die Anschlüsse selbst hergestellt und müsse noch immer die dadurch entstandenen Altschulden tilgen. In der erneuten Inanspruchnahme für den Anschließerbeitrag liege eine Doppelbelastung, die die Bescheide rechtswidrig werden lasse.
Der Beklagte hat vorgetragen, eine Schadensersatzpflicht bestehe nicht, da hier ein Fall legislativen Unrechts vorliege. Zudem seien die Satzungen des Verbandes mit Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) 5 K 880/16 und 5 K 2329/17 bestätigt worden.
Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.304,87 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe seine Pflicht zu rechtmäßigem Handeln verletzt. Dies folge bereits daraus, dass eine Festsetzung wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr möglich gewesen sei. Es habe bereits seit 1994 eine rechtswirksame Satzung bestanden. Deshalb könne dahinstehen, ob die Satzung des Beklagten vom 12.08.2015 auch aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen sei. Mithin seien die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, allerdings lediglich mit dem Gebührensatz von 1,5. Auf das Urteil im Übrigen wird verwiesen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 27.05.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29.05.2019 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 31.07.2019 begründet. Er habe bei der Auslegung des § 8 Abs. 7 KAG n.F. auf die Rechtmäßigkeit auch der Auslegung durch die Gerichte vertraut. Insoweit habe auch eine Bindung der Verwaltung bestanden. Es läge mithin legislatives Unrecht vor. Der Vertrauensschutz gelte letztlich auch bzgl. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der rückwirkend die Rechtskraftwirkung der gefestigten Judikatur verneine. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung von 1994 könne nicht abgestellt werden.
Dem Ersatz von Rechtsanwaltskosten stünden die Vorgaben der Abgabenordnung entgegen.
Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 13 O 108/18 – vom 05.02.2019 abzuweisen.
Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung gegen das ihr am 25.04.2019 zugestellte Urteil hat sie mit dem am 10.09.2019 eingegangenem Schriftsatz ferner angekündigt zu beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az. 13 O 108/18 – vom 05.02.2019 den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.719,03 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.02.2016 zu zahlen.
Der Beklagte könne sich nicht auf die Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 KAG Bbg. berufen. Denn hier – anders als in den weiteren entschiedenen Fällen – habe bereits am 01.04.1994 eine wirksame Satzung bestanden, mit der Folge des Eintritts der Festsetzungsverjährung am 31.12.1998. Zudem sei die der Satzung 2015 zugrundeliegende Kalkulation fehlerhaft. Im Rahmen des Schadensersatzes seien Rechtsanwaltskosten auf der Basis einer Geschäftsgebühr von 2,0 anzusetzen. Denn das Verfahren sei umfangreich, komplex und rechtlich schwierig.
II.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz jedenfalls in Höhe von 4.304,87 € nebst Zinsen aus § 1 Abs. 1 StHG Bbg., § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG verurteilt.
Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 01.10.2015 über insgesamt 204.223,75 € und weiteren 3.228,75 € waren rechtswidrig. Insbesondere war im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Zur Begründung verweist der Senat auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019, Az.: III ZR 93/18, das sich eingehend mit allen auch in diesem Rechtsstreit angesprochenen Gesichtspunkten verfassungs- und abgabenrechtlicher Art auseinandergesetzt hat. Der Senat hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2019, Az.: 2 U 66/17 und 2 U 33/18). Begründeter Anlass, hiervon abzuweichen, besteht nicht. Der Senat sieht davon ab, die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs an dieser Stelle lediglich zu wiederholen.
Danach gilt im Streitfall: Die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten datiert auf den 01.04.1994. Der Senat hat nach dem Vortrag der Parteien keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Der Beklagte ist dieser Einschätzung auf ausdrücklichen Senatshinweis aber auch bereits erstinstanzlich im Ergebnis der Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 nicht entgegen getreten. Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.1994 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO bis zum 31.12.1998. Die Bescheide vom 01.10.2015 sind mithin rechtswidrig.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der zu der „Altanschließerthematik“ folgenden Rechtsprechung. Auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zunächst den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist auf den Erlass einer ersten, auch unwirksamen Satzung mit formellem Geltungsanspruch rückverlagert. Mit Änderung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg. gab es dieses Rückwirkungserfordernis auf und stellte ausschließlich auf das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung ab. Da vorliegend die Satzung von 1994 rechtswirksam war, ist die Festsetzungsverjährung unter jeder dieser Rechtsprechungsalternativen eingetreten.
Der Beklagte hat weiter die Argumente der Klägerin, die der Beitragsfestsetzung zugrundeliegende Satzung 2015 sei wegen Verstoßes gegen das Doppelbelastungsverbot nichtig, unbeanstandet gelassen. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Bescheide und damit auch der Satzung bei der Klägerin. Allerdings erfordert ein Bestreiten des klägerischen Vortrags ein Mindestmaß an Auseinandersetzung. Daran fehlt es. So erschließt sich nicht, warum aus den vom Beklagten vorgelegten Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), die sich zu den Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwassereinleitung und –behandlung des TAOB vom 08.12.2004 i.d.F. vom 01.06.2014 und 04.06.2015 verhalten, Rückschlüsse auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des TAOB vom 12.08.2015, die den Bescheiden zugrunde liegt, möglich sind. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin in den Raum gestellte Tatsache, dass sie in den Anfangsjahren über die hohen Einleitungsgebühren die Anlagenkosten bereits bezahlt habe (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05 –, Rn. 37; Beschluss vom 01. Juli 2019 – OVG 9 N 77.18 –, Rn. 13; Beschluss vom 17. Januar 2018 – OVG 9 N 48.15 –, Rn. 8, juris). Ebenfalls ist der Einwand, die Klägerin habe bereits Erschließungskosten bezahlt und zahle noch immer auf diese Altschulden, unerwidert geblieben. Ob auch dieses Argument tragend ist, weil es sich überwiegend um Kosten handelt, die vor dem 03.10.1990 angefallen sind und deshalb gemäß § 18 KAG Bbg. unberücksichtigt bleiben müssten, muss hier nicht mehr entschieden werden.
Nachallem ist die Beklagte zum Schadensersatz bzgl. der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vorverfahrenskosten, insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwalts, die nicht im erfolgreichen Vorverfahren erstattet werden, Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können. In gleicher Weise können derartige Kosten zu dem nach § 1 Abs. 1 StHG ersatzfähigen Vermögensschaden gehören (BGH, Urteil vom 19.01.2006, Az. III ZR 82/05 Rdnr. 14; juris). Greift der Bürger einen ihn belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakt an, so werden die hierdurch adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in jedem Falle vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln umfasst (zum Ganzen BGH, aaO., Rdnr. 15 f.). Das Fehlen einer Kostenerstattungspflicht nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht führt nicht dazu, dass materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche auf anderer Rechtsgrundlage, namentlich des Schadensersatzes, ausgeschlossen sind. Mit den verfahrensrechtlichen Kostenregelungen einerseits und der gemäß § 839 BGB bzw. § 1 Abs. 1 StHG angeordneten Haftung für die Folgen einer unerlaubten Handlung andererseits liegen verschiedene Regelungsgegenstände mit unterschiedlicher Zielrichtung vor. So ist es ein Unterschied, ob notwendige Rechtsverfolgungskosten bei erfolgreichem Widerspruch grundsätzlich erstattet werden oder hierfür nur im Einzelfall als Folgen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung unter besonderen Voraussetzungen gehaftet wird. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers allein das Fehlen einer verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsregelung zugleich anderweitige Erstattungsansprüche, etwa aus Amtshaftung, ausschließen sollte.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers stellt in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr dar (amtliche Begründung, BT-Drucks. 15/1971 S. 206 f.). Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind alle Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV RVG gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich war (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 –, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2012 – I-1 U 139/11 –, Rn. 78, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2014 – 4 U 61/13 –, Rn. 145 - 149, juris). So liegt der Fall hier. Dies folgt bereits aus der Vielzahl der angefochtenen Bescheide, der wirtschaftlichen Bedeutung und der schwierigen Sach- und Rechtslage, die einer eingehenden Bewertung und Besprechung bedurfte. Ob über die Geschäftsgebühr von 1,5 hinaus der Ansatz von 2,0 gerechtfertigt wäre, bedarf hier noch keiner Entscheidung, da diese Frage lediglich Gegenstand der unselbständigen Anschlussberufung der Klägerin ist, § 524 Abs. 4 ZPO.
Mangels Erfolgsaussicht der Berufung wird angeregt, das Rechtsmittel zur Reduzierung der Kosten zurückzunehmen.