Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.02.2020 – 13 WF 257/19
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 16.12.2019 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe§
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung für Verfahrenskostenhilfe in einem Scheidungsverfahren.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.08.2019, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (88 ff. VK), hat das Amtsgericht im Rahmen der Einkommensberechnung ein Nettoeinkommen der Antragstellerin von 3.777 € - deutlich oberhalb der Angaben zu ihren Bruttobezügen in einer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.04.2019 (vgl. 1r VK) und weit oberhalb einer Erklärung vom 10.07.2019 (vgl. 32 Vk) - angesetzt (vgl. 92).
Die hiergegen gerichtete und mit einer unzutreffenden Einkommensermittlung begründete Beschwerde hat das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2019 unter Hinweis auf die weiterhin zutreffenden Gründe des Ausgangsbeschlusses vorgelegt. Insbesondere sei eine Auflage vom 25.10.2019 unbeantwortet geblieben.
2. Die nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.
Die Sache ist unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die ihm nach § 572 Abs. 1 ZPO obliegende Selbstabhilfeprüfung ordnungsgemäß nachholen kann.
Mit der Vorlage einer sofortigen Beschwerde ohne Abhilfeprüfung verfehlt das Amtsgericht den Zweck des Abhilfeverfahrens, sofortige Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg im Wege der Selbstabhilfe zu erledigen (vgl. Senat FamRZ 2020, 186 m.w.N.). Das gleiche gilt bei einer grob verfahrenswidrigen Nichtabhilfeentscheidung, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs eklatant verletzt, indem sie unter vollständiger Übergehung erheblichen Beschwerdevorbringens formelhaft auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verweist (vgl. Senat FamRZ 2018, 1936).
So liegt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass sich das Amtsgericht mit den in der Beschwerdeschrift vom 23.09.2019 von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen bei seiner Nichtabhilfeentscheidung auseinandergesetzt hat, obwohl hierzu greifbar Veranlassung bestand.
Auf die Nichtvorlage eines erstmals im Beschwerdeverfahren erbeten Nachweises zu einem Bausparguthaben lässt sich die Nichtabhilfeentscheidung gleichfalls nicht ohne eklatanten Gehörsverstoß stützen, da die Bausparurkunde bereits als Anlage 20 der Erklärung der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.04.2019 beigefügt war (vgl. 19r VK) und bei einem Vertragsbeginn am 28.01.2019 keine Anhaltspunkte für einen berücksichtigungsfähigen Verkehrswert bestanden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.