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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.02.2020 – 9 UF 186/18
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0224.9UF186.18.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Zweigstelle Guben vom 10. September 2018 – Az. 230 F 94/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Einwilligung des Vaters, der am 12. April 2012 geborenen C… Sch… den Nachnamen S…-Sch… zu erteilen, wird ersetzt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Eltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird - zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts - auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
1.
Mit Beschluss vom 10. September 2018 hat das Amtsgericht Cottbus, Zweigstelle Guben, durch eine Sachverständige beraten und deren Empfehlung folgend den Antrag der Mutter auf Ersetzung der Zustimmung des (mitsorgeberechtigten) Vaters in die Einbenennung der gemeinsamen Tochter C… Sch… in C… S…-Sch… zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nicht festzustellen sei, dass die erstrebte Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde, mit dem sie an ihrem Antrag festhält. Sie betont den anhaltend seit jetzt fünf Jahren bekundeten Wunsch C… nach einer Namensänderung und meint, das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Einbenennung für den hier allein in Rede stehenden Fall einer additiven Namensänderung überspannt. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen aus erster Instanz.
Der Vater und der (vormalige, jüngst verstorbene) Verfahrensbeistand verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Das Jugendamt hat von der Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.
Der Senat hat C… am 20. Januar 2020 persönlich angehört und sodann – einer daran anknüpfenden Ankündigung folgend, der keiner der Beteiligten in der eingeräumten Stellungnahmefrist entgegen getreten ist – ohne erneute mündliche Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf schriftlichem Wege entschieden.
2.
Nach persönlicher Anhörung der heute knapp acht Jahre alten C… und unter Berücksichtigung des umfänglichen schriftsätzlichen Vorbringens der Eltern ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Einbenennung des Kindes in S…-Sch… zumindest inzwischen vorliegen.
Nach § 1618 Satz 4 BGB kann die Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich ersetzt werden, wenn die erstrebte – ersetzende oder auch nur additive - Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Trotz gleicher Terminologie insoweit ist allerdings die Eingriffsschwelle für die hier allein in Rede stehende sog. additive Einbenennung, also die Voranstellung des Ehenamens der Mutter unter Beibehaltung des Geburtsnamens C… („S…-Sch…“) niedriger anzusetzen als bei der sog. ersetzenden Namenserteilung. Es ist also vorliegend tatsächlich nicht notwendig, dass für die Namensänderung „zur Sicherung des Kindeswohls zwingende Gründe“ vorliegen, wie das Amtsgericht anknüpfend an die Einschätzungen der Sachverständigen formuliert. Es müssen also nicht etwa außerordentliche Belastungen des Kindes mit der aktuellen Namensführung festgestellt werden oder die erstrebte Namensänderung sonst zur Abwendung schwerwiegender Nachteile für das Kind erforderlich sein; noch weniger müssen konkrete Umstände für eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Namensverschiedenheit vorliegen und eine Einbenennung mithin unerlässlich sein, um Schäden von dem Kind abzuwenden.
Allerdings muss auch die additive Einbenennung mit einem deutlichen Gewinn für die Kindesinteressen verbunden sein (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani (2015), § 1618 BGB Rdnr. 28; juris-PK BGB, 9. Aufl., 2020, § 1618 Rdnr. 28). Da ansonsten das Einwilligungserfordernis gänzlich ausgehöhlt würde, liegt eine Erforderlichkeit der Namensänderung erst dann vor, wenn das Wohl des Kindes die Namensänderung auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (vgl. BGH FamRZ 2017, 119 – Rdnr. 15 bei juris). Entgegen der von der Mutter offenbar vertretenen Auffassung ist deshalb auch nicht (vorrangig) der Vater berufen, seine Verweigerung der Zustimmung zu rechtfertigen, sondern die Mutter als Antragstellerin hat die Notwendigkeit der Namensänderung zu begründen; sie trägt vorliegend die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148 – Rdnr. 10 bei juris; OLG Dresden FamRZ 2014, 1853 – Rdnr. 20 bei juris).
Im vorliegenden Fall liegen mit dem über die Jahre verfestigten Wunsch des Kindes nach Knüpfung eines Namensbandes auch zur mütterlichen Familie und dem darin zum Ausdruck kommenden Integrationsinteresse zumindest jetzt ausreichend tragfähige Gründe für die erstrebte additive Namensänderung vor. Dies gilt umso mehr, als der zwischen den Eltern hartnäckig und kompromisslos ausgefochtene Dissens über die Notwendigkeit der Namensänderung zu weiteren Streitigkeiten in Angelegenheiten des Kindes geführt hat, die besorgen lassen, dass C… in einen Loyalitätskonflikt gerät und die bislang gute, innige und vertrauensvolle Beziehung zu beiden Elternteilen beeinträchtigt wird.
Richtig bleibt, dass die emotionale Integration des Kindes in die neue Familie der Mutter („Familie S…“) die additive Einbenennung nicht erfordert. Nach den nachvollziehbaren und insoweit von der Mutter auch gar nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der Sachverständigen L… ist C… in der Familie S… sozial und emotional sicher verankert; sie erlebt bei der Mutter mit dem Stiefvater und den Halbbrüdern uneingeschränkte familiäre Geborgenheit; sie erfährt Zuwendung und Liebe „auf dem sicheren Fundament kontinuierlicher, stabiler und feinfühliger Bindungsangebote“. Es gab und gibt bis heute keinerlei konkrete Anknüpfungstatsachen, die auf irgendwelche Verunsicherungen C… im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur mütterlichen (Stief-)Familie schließen ließen, mit der sie sich vorbehaltlos und gern identifiziert. Das war auch bei der richterlichen Anhörung des Kindes durch den Senat deutlich zu spüren. Es gibt weiterhin keine tragfähigen Hinweise darauf, dass der Vater die Integration C… in die neue Familie der Mutter erschwert hätte und dadurch bei dem Kind Unsicherheit erwachsen wäre, der es namensrechtlich entgegenzuwirken gälte.
Inzwischen allerdings nimmt die bestehende Namensungleichheit im Alltagsleben nicht nur C…, sondern der gesamten mütterlichen Familie spürbar Raum ein, wie etwa der (unstreitige) Ausbruch des knapp 5-jährigen Halbbruders F… gegenüber dem Vater von C… gelegentlich einer zufälligen Begegnung in der jüngeren Vergangenheit zeigt („C… soll nur S… heißen, nicht Sch… !“). In der mütterlichen Familie wird die erstrebte Namensänderung immer wieder thematisiert und führt ersichtlich inzwischen zu einer Art Solidarisierung gegen den Vater von C…, die der bis heute unstreitig gleichermaßen innigen und kontinuierlich gepflegten Beziehung zu ihrem Vater auf Dauer abträglich sein wird. C… selbst – das ist der Ergebnis der sachverständigen und richterlichen Anhörungen – äußert seit Jahren kontinuierlich den Wunsch nach einer Namensverbindung auch mit der mütterlichen Familie; sie wirkt hier zunehmend verbissen, wie sich darin zeigt, dass sie zuletzt sogar eine ersetzende Einbenennung in den Ehenamen der Mutter favorisiert, aber mindestens den Zusatz „S…“ zu ihrem bisherigen Nachnamen unbedingt anfügen möchte. Der Senat hält an seiner Einschätzung fest, dass der Wunsch C… nach einer Namensänderung von der Mutter (und ihrem Ehemann) evoziert worden ist. C… war bei Antragstellung gerade drei Jahre alt und schon altersbedingt nicht in der Lage den Bedeutungszusammenhang eigenständig zu erfassen; der/ihr Familienname hatte in ihrer Wahrnehmung keine eigenständige Bedeutung, wie sich (auch) darin zeigt, dass sie die seit ihrer Geburt bestehende Namensverschiedenheit zur Mutter bis dato nicht thematisiert hatte. Die Namensproblematik wurde überhaupt erst in den Ereignishorizont des Kindes gerückt, als die Mutter den Namen des Ehemannes angenommen hat und ein Halbgeschwisterkind gleichen Nachnamens zu erwarten war und die Mutter deshalb beim Vater um Zustimmung zur additiven Einbenennung nachgesucht hat. Aber auch wenn der Wunsch nach einer entsprechenden Namensänderung ursprünglich nicht autonom entwickelt worden ist, so ist der auch vor dem Senat klar verbalisierte Wunsch nach Herstellung eines Namensbandes zur mütterlichen Familie durchaus beachtlich, weil er zwischenzeitlich eine zu respektierende emotionale Lebenswirklichkeit C…, also selbstwirksam geworden ist. C… bringt damit unmissverständlich und objektiv auch zwanglos nachvollziehbar zum Ausdruck, dass ihre Mutter (mindestens) genauso wichtig wie der Vater ist und sie dies auch in der namentlichen Zuordnung dokumentiert wissen möchte. C… weiß – das ist unbestritten – um die widerstreitenden Haltungen ihrer Eltern in dieser Namensangelegenheit, die auch im väterlichen Haushalt thematisiert wird; der sich daran nur entzündende und unstreitig zunehmend heftiger werdende und auf andere Angelegenheiten ausweitende Elternkonflikt ist C… nicht verborgen geblieben. Es finden sich in der von den Eltern dargestellten unterschiedlichen Positionierung des Kindes in den jeweiligen Haushalten (die beide Eltern durch Herreichung [angeblich] selbständig erstellter Schriftstücke des Kindes, in denen entweder die unbedingt gewünschte Namensänderung thematisiert oder ganz selbstverständlich der derzeitige Nachname Verwendung findet, zu untermauern suchen), tragfähige Indizien für einen aufkommenden Loyalitätskonflikt und –druck des Kindes. Der Senat ist der Überzeugung, dass weniger der von C… geführte Familienname als solcher als vielmehr der sich daran anknüpfende Elternstreit ein - allerdings auch für die hier zu treffende Entscheidung beachtlicher - Belastungsfaktor für die Entwicklung des Kindes und ihre Beziehung und Bindung zu den Elternteilen geworden ist. Es ist im Übrigen tatsächlich nicht zu erwarten, dass mit einer ablehnenden Entscheidung (auch) des Senates diese Problematik, die das Kind bereits seit Jahren begleitet, abschließend erledigt ist. Wahrscheinlicher ist, dass diese Thematik präsent bleibt, die Beziehung zwischen den Eltern wie auch zwischen dem Kind und den Eltern (mindestens dem Vater) dadurch weiter belastet und die Namensungleichheit mit einiger zeitlicher Verzögerung erneut zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung würde. Das liegt zweifellos nicht im Interesse C….
In der Abwägung der Folgen der hier zu treffenden Entscheidung ist zu erwarten, dass die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die additive Einbenennung eher eine befriedende und vor allem C… entlastende Wirkung haben wird als die Versagung der Namensänderung. C… kann erfahren, dass sie sich mit ihrem – für sich betrachtet ja nicht abwegigen, sondern durchaus verständlichen - Wunsch nach auch namensrechtlicher Zuordnung zur mütterlichen Familie Gehör verschaffen kann; beide Elternteile, die in der Bindungshierarchie des Kindes herausragende Bedeutung einnehmen, finden auch im Familiennamen des Kindes gleichberechtigt statt. Es gibt bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine „Verlierer“ in diesem Namensstreit; beide Eltern können sich weiter/wieder auf Augenhöhe begegnen und im Interesse der Tochter zu einer entspannteren, weniger konfrontativ als kooperativ geprägten Gesprächsebene zurückkommen. Das kann für die weitere Entwicklung C… nur von Nutzen sein.
Vor diesem Hintergrund misst der Senat dem Umstand, dass die Namensverschiedenheit innerhalb der mütterlichen Familie fortbesteht, keine erhebliche Bedeutung bei; es ist natürlich für die nach außen dokumentierte Familienzugehörigkeit ein spürbarer qualitativer Unterschied (Vorteil), wenn auch im Nachnamen C… unmissverständlich eine Verbindung zu den anderen Mitgliedern der mütterlichen Familie zum Ausdruck kommt. Konkrete Hinweise auf irgendwelche Ausgrenzungsrisiken infolge des innerfamiliär weiter exklusiven Nachnamens, die es in der Vergangenheit unstreitig nicht gegeben hat, finden sich nicht. Auch die – eher abstrakt-generell denn konkret begründeten - Bedenken gegen die Stabilität von Stiefelternfamilien erachtet der Senat für unerheblich. Selbst bei einem möglichen Scheitern der Ehe der Mutter bliebe die Namensänderung C… ohne erkennbare nachteilige Auswirkungen; es gibt – gerade wenn minderjährige Kinder betroffen sind - keinen Erfahrungssatz, dass der Elternteil seinen Ehenamen ablegt oder gar (wiederholt) Namensänderungen der Kinder angestrebt werden. Ähnliches gilt für die Frage, ob C… mit Blick auf die - zumal anlasslos wirkende - künftige Führung eines für Kinder bis heute eher ungewöhnlichen Doppelnamens außerfamiliär Probleme zu gewärtigen hätte. Sicher wird C… unmittelbar infolge der Namensänderung mit Fragen aus ihrem sozialen Umfeld hierzu zu rechnen haben; dieser erhöhte Erklärungsaufwand wird aber nur punktuell auftreten und schnell erledigt sein. Aufgrund der in der Anhörung zum Ausdruck gekommenen Willenshaltung des Kindes ist sogar anzunehmen, dass C… solchen Fragen mit Stolz begegnen wird. Ein nennenswerter Nachteil liegt darin nicht. Schließlich nimmt die allgemein zu beobachtende Erosion der Namenskontinuität und die Vielgestaltigkeit des heutigen Namensrechts dem Argument, dass Namensbeständigkeit ein Wert für sich ist, erheblich an Überzeugungskraft.
Es kommt schließlich hinzu, dass das bestehende Namensband und auch die emotionale Bindung C… zum Vater durch den Namenszusatz der Mutter nicht tangiert und noch weniger beeinträchtigt wird. In der Gesamtabwägung überwiegt nach alledem jedenfalls inzwischen der in der additiven Namensänderung liegende Nutzen für C…, sodass die Zustimmung des Vaters hierzu nunmehr zu ersetzen war.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.