Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.02.2020 – 15 UF 138/19
3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0226.15UF138.19.00
Tenor§
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 18. April 2019 - 420 F 304/18 - wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.
Gründe§
I.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Vaters, mit der er sich gegen die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge für das Kind G…, geboren am … . September 2013, auf die Mutter allein wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet nach Anhörung sämtlicher Beteiligter ohne erneute mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Im ersten Rechtszug sind sämtliche Beteiligten ausführlich persönlich gehört worden. Deren erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren lässt zusätzliche Erkenntnisse nicht erwarten.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die elterliche Sorge für G… allein auf die Mutter übertragen, weil dies dem Wohl der Kinder am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 S. 2 BGB) und damit besser ist als die Beibehaltung der (noch verbliebenen) gemeinsamen Sorge.
Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss grundsätzlich am Wohl des Kindes ausgerichtet sein (BVerfG, FamRZ 2018, 266, Rdnr. 27). Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss (BVerfGE 136, 382, Rdnr. 28; BVerfG, FamRZ 2017, 524, Rdnr. 44). Vielmehr genügt es, dass die Alleinsorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Für den Fortbestand der gemeinsamen Sorge ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern in Sorgeangelegenheiten von erheblicher Bedeutung erforderlich. Dies erfordert eine tragfähige soziale Beziehung auf Elternebene zwischen ihnen. Daran fehlt es, wenn eine konkrete, schwere und nachhaltige Einigungsunfähigkeit vorliegt, die sich negativ auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes auswirkt (Götz in Palandt, 79. Aufl., § 1671, Rdnr. 15, m.w.Nachw.). Im Übrigen muss Abhilfe durch die Übertragung der Alleinsorge zu erwarten sein (Brandenburgisches OLG - 4. FamS -, FamRZ 2014,1380).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entspricht die Übertragung der Alleinsorge für G… auf die Mutter dem Kindeswohl am besten. Zwischen den Eltern besteht keinerlei Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Die Eltern sind in dauernde Konflikte verstrickt und haben den Blick auf das Kind verloren. Seitdem dem Vater mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. April 2016 - 42 F 304/14 - die gemeinsame elterliche Sorge übertragen wurde, hält er sich weder gegenüber der Mutter an Vereinbarungen, wenn solche überhaupt zustande kommen, noch an gerichtliche Regelungen. Der Mutter ist deshalb die Gesundheitssorge für G… mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. April 2017 - 42 F 35/17 - zurückübertragen worden. Der Senat hat die Beschwerde des Vaters hiergegen mit Beschluss vom 10. Januar 2018 - 15 UF 60/17 - zurückgewiesen und darüber hinaus auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zurückübertragen. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Rückübertragung der Gesundheitssorge auf die Mutter hat der Senat im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen den der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu Grunde liegenden Erwartungen die Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern gerade hinsichtlich der angemessenen notwendigen medizinischen Behandlung aufgrund der Geburtsschädigung des Kindes nicht hinreichend ausgeprägt sind, um einvernehmlich entweder eine konsequente Fortsetzung der von der Mutter eingeleiteten Therapiemaßnahmen zu gewährleisten oder eine andere geeignete und Erfolg versprechende Therapie im Interesse des Kindes festzulegen und in Angriff zu nehmen. Gleichwohl hält sich der Vater nicht daran, dass die Gesundheitssorge allein der Mutter obliegt, und versucht, als Mitinhaber der elterlichen Sorge im Übrigen das Kind eigenständig und ohne Einbeziehung der Mutter verschiedenen Ärzten vorzustellen, da die von der Mutter eingeleiteten Maßnahmen seines Erachtens nicht ausreichend seien. Dadurch verunsichert er Ärzte und Therapeuten und verhindert eine notwendige regelmäßige Behandlung des Kindes. Ebenfalls stellt er den Lebensmittelpunkt des Kindes im mütterlichen Haushalt immer wieder in Frage und verunsichert dadurch das Kind. Auch den gerichtlich festgelegten Umgang, zuletzt mit Beschluss des Senats vom 20. Februar 2019 – 15 UF 69/18 –, vermag er nicht zu akzeptieren und setzt den Umgang letztlich durch tatsächliches Handeln so durch, wie er meint, dass der Umgang zu erfolgen habe. Der Vater ist damit nicht nur nicht in der Lage, mit der Mutter eine tragfähige soziale Beziehung aufzubauen, um gemeinsame Entscheidungen im Kindeswohlinteresse zu treffen, er ist auch nicht in der Lage Einschränkungen hinsichtlich der elterlichen Sorge zu akzeptieren. Er selbst räumt im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 ein, dass G… durch die Streitigkeiten der Eltern nicht nur in einen dauerhaften Loyalitätskonflikt gebracht werde, sondern hierdurch bereits psychischen Schaden nehme. Zumindest diesbezüglich besteht zwischen den Eltern Einvernehmen.
Soweit der Vater meint, allein das Verhalten der Mutter sei schädlich für das Kind, verkennt er, dass beide Eltern eigenständig Anteile zum Misslingen der Kommunikation beitragen. Es ist zwar zutreffend, dass die Mutter häufiger das Kind bei zeitlichen Überschreitungen des Vaters beim regelmäßigen Umgang mit Hilfe der Polizei abgeholt hat. Allerdings hält sich der Vater an keinerlei Vereinbarungen oder gerichtliche Regelungen und meint, er sei berechtigt, den Umgang erst dann zu beenden, wenn er es für richtig befinde; an gerichtliche Festlegungen müsse er sich dabei nicht halten.
Die Alleinsorge ist der Mutter und nicht dem Vater zu übertragen. Der Vater verkennt im Rahmen seines Antrags auf Übertragung der Alleinsorge auf sich, dass sich der inzwischen 6-jährige G…, soweit dies in seinem Alter ausschlaggebend sein kann, sowohl gegenüber dem jeweiligen Verfahrensbeistand als auch in den richterlichen Anhörungen durchgehend dahin geäußert hat, dass er sich in Potsdam in seinem sozialen Umfeld wohl fühle und im Haushalt der Mutter verbleiben möchte. Dies entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten. G… lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, wird von ihr betreut und versorgt. Er liebt auch seinen Vater, hat eine gute Bindung zu ihm und fühlt sich im väterlichen Haushalt ebenfalls wohl. Allerdings ist sein Lebensmittelpunkt seit vielen Jahren in P… . Es besteht keine Veranlassung, dies zu ändern.
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG, diejenige zum Verfahrenswert auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.