Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.03.2020 – 6 W 9/20
6 . Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0302.6W9.20.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin - Rechtspfleger - vom 19.09.2019, Az. 1 O 287/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe§
I.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 27.02.2019 geltend gemachte Terminsgebühr in dem angefochtenen Beschluss zu Recht nicht berücksichtigt.
Zwar entsteht gemäß Teil 3 der Vorbemerkung 3 Absatz 3 Nr. 2 RVG eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 auch für die Mitwirkung eines Anwalts an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (näher dazu Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Auflage, RVG VV 3104 Rn. 10 mwN), und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ihre Prozessbevollmächtigten am 20.02.2019 ein Telephongespräch geführt haben, in dem jedenfalls auch über die sodann mit Schriftsatz des Klägers vom 21.02.2019 gegenüber dem Gericht erklärte Klagerücknahme (Bl. 48 d.A.) gesprochen worden ist. Der Beschwerdegegner hat dazu aber vorgetragen und in der Beschwerdeinstanz auf Hinweis des Senats auch ergänzend glaubhaft gemacht, dass sein Entschluss zur Klagerücknahme und die entsprechende Beauftragung seines Bevollmächtigten bereits vor diesem Telephongespräch erfolgt sind.
Dies ergibt sich grundlegend bereits aus der vom Kläger erstinstanzlich in Ablichtung eingereichten E-Mail mit Datum vom 29.01.2019, in der es unter erkennbarer Bezugnahme auf einen zuvor erteilten richterlichen Hinweis auszugsweise heißt: „Ich stimme vor dem Druck des Gerichts der Klageruecknahme zu (...)“ (Bl. 80 d.A.). Soweit das Landgericht dem Umstand, dass diese E-Mail augenscheinlich nicht vom Kläger selbst, sondern von seinem Vater herrührt, keine Beachtung geschenkt hat, leidet der angefochtene Beschluss zwar an einem vom Beschwerdeführer zu Recht gerügten Begründungsmangel. Der Kläger hat auf den diesbezüglichen Senatshinweis vom 24.01.2020 hin (Bl. 109 d.A.) aber ergänzend vorgetragen und durch anwaltliche Versicherung seines Bevollmächtigten von selbst wahrgenommenen Vorgängen auch ausreichend glaubhaft gemacht (vgl. §§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 Abs. 1 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 294 Rn. 5 mwN), dass der die Klagerücknahme beauftragende Herr L… D… vom Kläger dazu bevollmächtigt war. Ebenfalls durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht ist, dass die genannte E-Mail an eine Kanzleiangestellte seines Prozessbevollmächtigten gerichtet wurde. Dem Kläger ist die erfolgte Auftragserteilung zur Klagerücknahme danach zuzurechnen, so dass wegen einer zur Zeit des Telephongesprächs vom 20.02.2019 diesbezüglich bereits erfolgten Entschlussfassung eine mitursächliche Beteiligung des Beklagten daran jedenfalls nicht - wie für die von ihm beantragte Kostenfestsetzung der Terminsgebühr erforderlich (vgl. Zöller/Herget, aaO, § 104 Rn. 8 mwN) - überwiegend wahrscheinlich ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung für die Kosten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist nicht erforderlich. Der Kostenwert ist nur dann festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (vgl. § 63 Abs. 1 GKG). Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dies nicht der Fall, denn es wird eine Festgebühr erhoben, wenn die Beschwerde erfolglos bleibt (vgl. Nr. 1812 KV GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.