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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.03.2020 – 7 W 45/19

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0303.7W45.19.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Oranienburg vom 18.03.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

Gründe§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 13, 26 Abs. 1 und 2 VerschG). Die Beschwerdeführerin als Antragstellerin und Ehefrau des Betroffenen ist durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt. Ihr Rechtsmittel ist form- und fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat am 16.04.2019 beim Amtsgericht Oranienburg eingegangen.

Die sofortige Beschwerde hat auch dahingehend einen vorläufigen Erfolg, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antrag-stellerin auf Todeserklärung vom 07.11.2018 verfahrensfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen. Es hat mithin in der Sache selbst noch nicht entschieden, so dass eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG).

1.

Nach § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der §§ 3ff. VerschG im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Vor Einleitung des Aufgebotsverfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung seines Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 18 VerschG), d.h. sein Antragsrecht (§ 16 VerschG), die Verschollenheit (§ 1 VerschG) und den Todeserklärungstatbestand (§§ 3 bis 7 VerschG). Sind die Erfordernisse der §§ 16 und 18 VerschG erfüllt, ist der Antrag gemäß § 19 Abs. 1 VerschG zulässig. Das Gericht hat sodann von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, insbesondere das öffentliche Aufgebot zu erlassen (§ 19 Abs. 1 VerschG).

Für die Zulassung eines Antrages und den Erlass des Aufgebots ist vom Antragsteller mithin lediglich die Darlegung und Glaubhaftmachung derjenigen Tatsachen zu fordern, die die Annahme der Verschollenheit allgemein (§ 1 Abs. 1 VerschG) und das Vorliegen der Verschollenheitsart im Besonderen (§§ 3ff. VerschG) rechtfertigen. Im Falle fehlender Darlegung oder Glaubhaftmachung ist der Antrag unzulässig. Allerdings wird auch insoweit der Grundsatz der Amtsprüfung durch das Beibringungsprinzip nicht gänzlich verdrängt; das Gericht soll vielmehr auf die Berichtigung fehlerhafter und auf eine Ergänzung unvollständiger Anträge und Unterlagen hinwirken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.10.1995 - 3 Wx 208/95, FamRZ 1996, 1296, juris m.w.N.).

2.

Dem ist das Amtsgericht im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden.

2.1.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat es den Antrag auf Todeserklärung lediglich mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass nach § 3 Abs. 1 VerschG eine Todeserklärung zulässig sei, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt habe, zehn Jahre verstrichen seien. Die Antragstellerin habe nur vorgetragen, dass der Aufenthalt ihres Ehemannes seit dem 15. oder 16.03. 2017 unbekannt sei, nachdem er von einer Wanderung in den Bergen nicht zurückgekommen und eine Suchaktion ohne Erfolg geblieben sei. Für eine Gefahrenverschollenheit nach § 7 VerschG lägen keine Anhaltspunkte vor, so dass lediglich eine allgemeine Verschollenheit angenommen werden könne, wofür die maßgebliche Zehn-Jahres-Frist des § 3 Abs. 1 VerschG aber bisher nicht abgelaufen sei.

Auf die Beschwerde hin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass auch der mit dem Rechtsmittel angeführte Sachverhalt den Tatbestand der Gefahrenverschollenheit nach § 7 VerschG nicht erfülle. Dieser gelte zwar nicht nur für die Augenblicksgefahr, sondern auch für einen gefährlichen Zustand (z.B. Bergbesteigung, Meeresklippenbegehung und Forschungsreise in gefährliche oder unbekannte Gebiete). Die von der Antragstellerin beschriebene Situation einer Wanderung in den Bergen falle jedoch nicht unter einen dieser Umstände.

2.2.

Mit diesen Erwägungen lässt sich die amtsgerichtliche Entscheidung nicht aufrechterhalten. Das Amtsgericht hat den Vortrag der Antragstellerin verfahrensfehlerhaft verkürzt und bei seiner Entscheidungsfindung nicht vollständig berücksichtigt.

a)

Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nur für tot erklärt werden kann, wer verschollen ist, dass die allgemeine Zehn-Jahres-Frist hier noch nicht abgelaufen und für eine Gefahrenverschollenheit die Jahresfrist maßgeblich ist.

Was unter verschollen zu verstehen ist, bestimmt sich nach der in § 1 VerschG niedergelegten Begriffsbestimmung. Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Ernstliche Zweifel am Fortleben eines Menschen liegen vor, wenn sein Tod für einen vernünftig Denkenden mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Fortleben (vgl. Bayerisches ObLG, Beschluss v. 28.07.1999 - 3 Z BR 204/99, MDR 1999, 1270, juris, m.w.N.).

b)

Entgegen der Annahme des Amtsgerichtes erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Fall aber nicht lediglich darin, dass ihr Ehemann nach einer Wanderung in den Bergen nicht zurückgekommen und eine Suchaktion ohne Erfolg geblieben sei.

Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin weitere Anhaltspunkte dargelegt, die deutlich auf eine Gefahrenverschollenheit hinwiesen. Danach habe sich ihr Ehemann während der Urlaubsreise am 15.03.2017 auf eine Wanderung ins …-Gebirge auf … begeben, die nur ein paar Stunden habe andauern sollen. Er habe lediglich wenig Verpflegung sowie einen geringen Betrag an Bargeld bei sich gehabt. Jegliche Dokumente, wie Personalausweis, Reisepass, Scheckkarte etc. habe er im Hotelsafe zurückgelassen. Auch von der Kleidung her sei er nicht für eine längere Abwesenheit ausgestattet gewesen. Er sei in kurzer Hose und T-Shirt unterwegs gewesen, habe weder Regenjacke noch Pullover bei sich gehabt. Darüber hinaus sei er auf Medikamente gegen Bluthochdruck angewiesen gewesen, die er im Hotel zurückgelassen habe. Am Abend habe er sie über sein Handy angerufen und mitgeteilt, dass er sich verlaufen und komplett die Orientierung verloren habe. Da die Dämmerung bereits eingesetzt habe, habe er sich entschieden, im Gebirge zu übernachten, um sich am nächsten Morgen auf den Rückweg zu machen. Das letzte Lebenszeichen, das sie von ihrem Mann erhalten habe, sei eine SMS desselben Tages um 21.39 Uhr gewesen.

Weiter hat die Antragstellerin vorgetragen, bei dem …-Gebirge handele es sich um ein Lavagebirge mit steilen schroffen Felswänden von bis zu 1000 m Höhe und einer Vielzahl tiefer Schluchten und Höhlen, die steil zur Küste hin abfielen, wobei auf kürzester Entfernung Höhenunterschiede von mehr als 500 m entstehen könnten. Diese extremen Geländeformationen hätten die Situation so gefährlich gemacht und die Suche in den darauffolgenden Tagen/Wochen sehr schwierig gestaltet. Im März seien die Temperaturen in der Nacht deutlich abgesunken und es sei zu starken Regenfällen in der Nacht seines Verschwindens gekommen. Sie habe sich an die Polizei gewendet und Vermisstenanzeige erstattet. Sein Telefon habe nicht mehr geortet werden können, allerdings die letzte Position, aus welcher er telefoniert habe. In diesem Gebiet hätten die Bergretter zu Fuß, mit Fahrzeugen und zwei Hubschraubern gesucht. Er sei aber nicht gefunden worden. Auch Nachfragen in Krankenhäusern, Hotels und des gerichtsmedizinischen Instituts der Insel seien erfolglos geblieben. Bis heute fehle jegliche Spur von ihm.

Da ihr Mann unter hohem Blutdruck gelitten habe und sein Herz bereits angegriffen gewesen sei, er in dieser Situation aber keinen Zugriff auf seine erforderlichen Medikamente gehabt habe, sei stark davon auszugehen, dass er in dieser außerordentlichen Stresssituation Ängsten und Panik ausgesetzt gewesen sei, so dass in Kombination mit den schwierigen und wechselnden Wetterverhältnissen eindeutige Lebensgefahr für ihn bestanden habe. Hinzukomme, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass ihr Mann bewusst und auf eigenen Willen verschwunden sei. Er habe ein verankertes Familien- und Sozialleben gehabt. Beide hätten viele Pläne für die Zukunft ihrer Rentenzeit geschmiedet, die damals gerade erst begonnen habe. Allein für das restliche Jahr 2017 hätten sie bereits mehrere Reisen gebucht gehabt. Ihr Mann habe auch viele Pläne sowohl gemeinsam mit ihr als auch mit seinen Kindern und Geschwistern gehabt. Er sei mit drei Geschwistern aufgewachsen und ein „Familienmensch“ gewesen. Darüber hinaus hätte er ohne Ausweispapiere keine Möglichkeit gehabt, Teneriffa zu verlassen. Sie besäßen ein gemeinsames Girokonto. Bis heute gingen seine Pension und Rente auf dieses Konto ein. Darüber hinaus besitze ihr Mann ein Festgeldkonto bei der IngDiba. Auf beiden Konten habe es seit seinem Verschwinden keine Kontobewegung gegeben, die von ihm getätigt worden sei.

Dieses weitere Vorbringen der Antragstellerin ist bei der Entscheidung des Amtsgerichts verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, obwohl Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auch neue Tatsachen und Beweismittel sein können (§ 65 Abs. 2 FamFG).

3.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

3.1.

Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden und glaubhaft zu machenden Tatsachen umfassen zwei Gruppen: zunächst die, welche die Antragsberechtigung ergeben und weiter die, welche die Todeserklärung begründen sollen.

a)

Wer berechtigt ist, den Antrag auf Todeserklärung zu stellen, ist in § 16 Abs. 2 VerschG abschließend geregelt. Die Antragstellerin gehört als Ehefrau zu dem dort genannten Personenkreis.

Gemäß § 7 Abs. 4 FamFG sind jedoch auch die weiteren nach § 16 VerschG Antragsberechtigten von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen und über ihr Antragsrecht zu belehren, wobei eine formlose Mitteilung genügt. Vorliegend sind gemäß § 16 Abs. 2 VerschG der Staatsanwalt und die Kinder des Betroffenen zu benachrichtigen. Die vom Amtsgericht versäumten Benachrichtigungen hat der Senat im Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.07.2019 nachgeholt.

b)

Schlüssig vorzutragen und glaubhaft zu machen sind sodann die materiellen Voraussetzungen für die Todeserklärung, also die Verschollenheit als solche gemäß § 1 VerschG und die Merkmale des jeweiligen Verschollenheitstatbestandes, der nach Ansicht des Antragstellers vorliegen soll (§§ 3 bis 8 VerschG).

Für die Verschollenheit (§ 1 Abs. 1 VerschG) genügt es nicht, nur den seit längerer Zeit unbekannten Aufenthalt und die Nachrichtenlosigkeit glaubhaft zu machen. Der Pflicht zur Glaubhaftmachung unterliegen auch die Umstände, die ernstliche Zweifel am Fortleben der Person begründen sollen.

Wer unter anderen als den in § 4 bis 6 VerschG bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist (§ 7 VerschG). Während die §§ 4 bis 6 VerschG bestimmte typische Gefahrenlagen regeln, gibt § 7 VerschG eine Generalklausel für nicht näher umschriebene Fälle der Lebensgefahr. Nach dieser Generalklausel muss jemand in Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen sein. Unter Lebensgefahr ist jeder Zustand und jedes Ereignis zu verstehen, durch die das Leben eines Menschen in ungewöhnlichem Maße bedroht wird. Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein plötzliches Ereignis handelt oder um einen länger anhaltenden Zustand. Allerdings muss ein ungewöhnliches Gefahrenmoment vorliegen, das über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Notwendig ist, dass die Verschollenheit auf einer bestimmten Lebensgefahr beruht. Beispiele können sein, gefährliche Bergbesteigungen, gefährliche Expeditionen in abgelegene Gebiete oder schwere Erkrankungen. Wie die verschollene Person in die Lebensgefahr kam, ist gleichgültig, dies mag zufällig gewesen sein, freiwillig oder unfreiwillig. Ob eine Lebensgefahr vorgelegen hat, muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden (vgl. Boiczenko in beck-online.Großkommentar, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.01.2020, § 7 VerschG Rn. 7ff.; Staudinger/Fritsche (2018) VerschG § 7 Rn. 1ff. jeweils m.w.N.).

Die einjährige Frist des § 7 VerschG beginnt zu laufen, wenn die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte. Dabei ist je nach den Umständen des Einzelfalls auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem eine Heimkehr der Person normalerweise erwartet werden konnte. So kann man sich bei einer gefahrvollen Expedition an dem etwa von den Teilnehmern selbst gesetzten Zeitplan orientieren (vgl. Boiczenko in beck-online.Großkommentar a.a.O., § 7 VerschG Rn. 13).

Die Glaubhaftmachung ist mehr als bloßes Behaupten, aber weniger als der volle Beweis. Die behaupteten Tatsachen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehen (vgl. Düsseldorf, Beschluss v. 06.10.1995 a.a.O.). Es genügt schon, wenn sie dem Gericht wahrscheinlich gemacht werden, also für deren Vorliegen mehr spricht als dagegen. Welche Mittel zur Glaubhaftmachung eingesetzt werden dürfen, regelt § 31 FamFG, der dem § 294 ZPO entspricht. Eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers oder Dritter kommen hier in Betracht, ferner Urkunden, wie etwa Briefe des Verschollenen oder schriftliche Mitteilungen anderer Personen. Bei Unglücksfällen können auch die Ergebnisse amtlicher Ermittlungen angeführt werden, etwa Erkenntnisse der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Auch alle sonstigen Erkenntnismittel, wie Zeitungsberichte, Auskünfte von Suchstellen sowie anderer Institutionen und Behörden, sind zu berücksichtigen. Sie beizubringen, obliegt in diesem Verfahrensstadium dem Antragsteller. Tatsachen, die offenkundig, gerichtskundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind, müssen immer berücksichtigt werden und bedürfen keiner Glaubhaftmachung (vgl. Boiczenko in beck-online.Großkommentar a.a.O., § 18 VerschG Rn. 6ff. m.w.N.).

3.3.

Sofern das Amtsgericht bei der Fortsetzung des Verfahrens weiteren Sachvortrag der Antragstellerin für erforderlich hält, wird es sie hierauf rechtzeitig und konkret hinzuweisen haben, verbunden mit einer ausreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme. In Betracht kommt etwa ein ergänzender Vortrag, mit welcher weiteren Ausrüstung der Betroffene unterwegs gewesen ist (u.a. welche Art von Schuhen), welche Erfahrungen er im Bergwandern hatte, was ihn bewogen hat, im …-Gebirge im März allein zu wandern, in welchem Ort sich das Hotel befand, welche Route er geplant hat, von wo aus er sich zuletzt gemeldet hat und wie dieser Gebirgsbereich beschaffen ist. Dasselbe gilt für den Inhalt der vermeintlich letzten Nachricht des Betroffenen, einer SMS vom 15.03.2017 um 21.39 Uhr, deren Inhalt von der Antragstellerin nicht näher vorgetragen worden ist und auch nicht etwa als Ausdruck zur Akte gelangt ist. Ferner sind ergänzende und genauere Angaben zu den Erkrankungen des Betroffenen, zur medikamentösen Behandlung und zu der von einer unterbliebenen Einnahme ausgehenden Gefahr in Betracht zu ziehen.

3.4.

Bisher fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Angaben der Antragstellerin. Als Mittel hierfür kommen insbesondere ihre Eidesstattliche Versicherung, die Vorlage des polizeilichen Berichtes des spanischen Innenministeriums über die durchgeführten Suchmaßnahmen und deren Ergebnis vom 22.03.2018 allerdings in amtlicher Übersetzung sowie ein aussagekräftiger und unterschriebener ärztlicher Bericht in Betracht. Das von der Antragstellerin eingereichte Attest des Arztes Dr. med. … vom …2019 genügt nicht, da die Erkrankung und die medikamentöse Therapie nicht näher dargestellt sind und das Dokument vom Arzt auch nicht unterzeichnet ist.

3.5.

War die Glaubhaftmachung erfolgreich und bestehen auch sonst keine Zulässigkeitsbedenken, wird das Aufgebotsverfahren eingeleitet. Nunmehr sind von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (§ 26 FamFG), namentlich das Aufgebot zu erlassen (§ 19 VerschG) und alle nötigen Beweise zu erheben (§§ 29f. FamFG), gegebenenfalls ist auch mündlich zu verhandeln und der Antragsteller persönlich zu hören (§§ 32ff. FamFG).

Die Glaubhaftmachung genügt nur, um den Antrag zulässig, nicht aber um ihn begründet zu machen. Sie ersetzt also nicht die erforderliche Beweisaufnahme. Insbesondere sind alle in Betracht kommenden Zeugen zu hören. Die persönliche Anhörung des Antragstellers ist im Regelfall obligatorisch. Das Gericht hat die Todeserklärung nur auszusprechen, wenn die zur Begründung derselben erforderlichen Tatsachen für erwiesen erachtet werden. Sollten die Ermittlungen ergeben, dass der Tod des Verschollenen nicht (mehr) zweifelhaft ist, dann ist das Verfahren gemäß § 45 VerschG als ein solches auf Feststellung des Todes und des Todeszeitpunktes fortzuführen (§§ 39ff; vgl. Boiczenko in beck-online.Großkommentar a.a.O., § 18 VerschG Rn. 8ff. m.w.N.).

3.6.

Aus gegebenem Anlass weist der Senat auch darauf hin, dass die vom Erstgericht über die Abhilfe oder Nichtabhilfe einer Beschwerde zu treffende Entscheidung grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen hat (vgl. nur Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Aufl., § 68 Rn. 9 m.w.N.).

Beschwerdewert 3.000,00 €.