Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschG§ 2
Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.
Gesetze / Verschollenheitsgesetz
VerschGEin Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.